Schlagwort: besondere Schwere der Schuld

  • Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Doppelmordes in Murnau bestätigt

    Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Doppelmordes in Murnau bestätigt

    Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Doppelmordes in Murnau bestätigt

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, das einen russischen Staatsangehörigen wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Zudem stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

    Hintergrund der Tat

    Am 27. April 2024 traf der Angeklagte in Murnau auf zwei ukrainische Männer. Beide waren durch den Krieg versehrt und wurden im örtlichen Unfallkrankenhaus behandelt. Während eines gemeinsamen Trinkgelages kam es zu einem Streit. Der Angeklagte, der an Alkoholkonsum gewöhnt war und militärische Ausbildung in der sowjetischen Armee erhalten hatte, entschloss sich daraufhin, einen der Männer zu töten.

    Brutaler Angriff am Rondell

    Nach den Feststellungen des Landgerichts holte der Mann ein Messer aus seiner Wohnung und kehrte zum Treffpunkt zurück. Dort griff er eines der Opfer von hinten an und stach mehrfach in Hals und Körper. Das Opfer starb sofort. Anschließend wandte sich der Täter dem zweiten Mann zu, den er als Zeugen beseitigen wollte. Auch ihn verletzte er mit mehreren Messerstichen in Rücken und Hals tödlich. Der gesamte Angriff dauerte weniger als eine Minute. Danach flüchtete der Täter vom Tatort.

    Revisionsverfahren erfolglos

    Der Verurteilte legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein. Die Richter prüften das Urteil auf mögliche Rechtsfehler, konnten jedoch keine finden. Besonders die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag wurde daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit endgültig.

    Weitere Informationen

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  • Urteil im “Mordfall Valeriia” !

    Urteil im “Mordfall Valeriia” !

    Urteil im “Mordfall Valeriia” !

    BGH bestätigt Mordurteil: Lebenslange Freiheitsstrafe nach Kindstötung in Döbeln

    Der Bundesgerichtshof in Leipzig hat die Revision eines Angeklagten verworfen.

    Damit ist das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2025 rechtskräftig.

    Der Mann wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

    Zusätzlich stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest.

    Hintergrund der Tat

    Der Angeklagte begann im Februar 2024 eine Beziehung mit der Mutter der Getöteten.

    Die Frau war 2022 mit ihren Kindern aus der Ukraine nach Deutschland geflohen.

    Zunächst entwickelte der Mann ein freundschaftliches Verhältnis zu den Töchtern.

    Die Beziehung endete am 20. Mai 2024 nach einem gewaltsamen Streit.

    Der Angeklagte versuchte, das Handy der Frau an sich zu nehmen.

    Daraufhin zog er zu seiner Arbeitsstelle nach Tschechien.

    Am Abend vor der Tat hielt er sich in Döbeln auf.

    Er bemerkte den Besuch eines anderen Mannes bei seiner Ex-Partnerin.

    Noch in der Nacht fasste er den Entschluss, deren ältere Tochter zu töten.

    Ablauf des Verbrechens

    Am Morgen darauf lauerte der Mann dem Mädchen auf dem Schulweg auf.

    Er lockte sie in seinen Pkw und fuhr in ein Waldgebiet.

    Dort tötete er das Kind.

    Sein Motiv war Rache an der Mutter wegen der Trennung und ihres neuen Kontakts.

    Rechtliche Bewertung

    Das Landgericht wertete die Tat als Mord nach § 211 StGB.

    Die Richter sahen die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe erfüllt.

    Besonders die Instrumentalisierung des Kindes als „Objekt der Rache“ führte zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB).

    Entscheidung des BGH

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs überprüfte das Urteil.

    Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

    Rechtsfehler zum Nachteil des Mannes wurden nicht festgestellt.

    Damit ist die lebenslange Freiheitsstrafe endgültig rechtskräftig.

  • Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Urteil des BGH: Lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bestätigt

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. September 2024 verworfen, durch das sie wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Bezüglich des Angeklagten R. hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der Angeklagte K. am Abend des 10. Mai 2023 aufgrund eines von R. entwickelten Tatplans auf der Bundesautobahn 9 die Lehrerin Carolin G., nachdem er sie zuvor mit dem von ihm geführten Fahrzeug gerammt hatte. Der Angeklagte R., der mit Carolin G. eine Beziehung geführt hatte und mit ihr um das Sorge- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn stritt, hatte das Tatfahrzeug und die Tatwaffe beschafft. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.

    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Vorinstanz:

    Landgericht Potsdam – Urteil vom 20. September 2024 – 21 Ks 7/23 – 486 Js 25623/23

    Maßgebliche Vorschriften des StGB:

    § 211 Mord

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Mörder ist, wer

    (…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)

    einen Menschen tötet.

    § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

    1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
    2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
    3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
  • Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Lebenslange Haftstrafe in Leipzig bestätigt: Mordurteil gegen Ehemann rechtskräftig

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des Angeklagten abgelehnt. Dieser hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg eingelegt. Das Landgericht hatte den Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt. Die Strafe lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist das Urteil nun rechtskräftig.

    Die Tat ereignete sich im September 2022. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte seine pflegebedürftige Ehefrau tödlich verletzte. Die Frau litt an Multipler Sklerose. Der Mann verabreichte ihr heimlich ein Antidepressivum in Überdosis. Vermutlich löste er die Substanz in einem Getränk auf. Nach vier Tagen führte das Medikament zum Tod der Frau.

    Um den Tod zu beschleunigen, stach der Angeklagte mehrfach mit einem Messer in den Bauch seiner Ehefrau. Außerdem nahm er selbst geringe Mengen des Antidepressivums ein. Er fügte sich selbst mehrere Messerstiche zu, die jedoch überwiegend harmlos waren. So wollte er den Vorfall als misslungenen Doppelsuizid erscheinen lassen.

    Das Motiv des Angeklagten war, seine außerehelichen Beziehungen zu verbergen. Zudem wollte er verhindern, dass seine Frau von seinen sexuellen Handlungen als angeblicher Heilpraktiker erfährt. Er hatte teils heimlich Fotos von Patientinnen gemacht. Kurz vor der Tat gab es eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Strafanzeige. Dabei wurden sein Handy und Speichermedien beschlagnahmt.

    Der Angeklagte fürchtete, seine Frau könnte ihn verlassen. Ein solcher Schritt hätte seinen wirtschaftlichen Ruin und den Verlust von Vermächtnissen bedeutet. Aus diesem Grund beging er die Tat.

    Das Landgericht wertete die Handlung als Mord nach § 211 StGB. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde wegen der heimlichen Verabreichung des Medikaments bestätigt. Außerdem ging das Gericht von Habgier als Tatmotiv aus. Zwei Mordmerkmale lagen somit vor.

    Aufgrund dieser Merkmale sah das Gericht die besondere Schwere der Schuld als gegeben an. Dies führte zur lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

    Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es wurden keine Rechtsfehler festgestellt. Das Urteil bleibt daher bestehen.