Schlagwort: Gerichtsurteil

  • 38-Jähriger wegen Mordes an THW-Kollegin zu lebenslanger Haft verurteilt

    38-Jähriger wegen Mordes an THW-Kollegin zu lebenslanger Haft verurteilt

    Mord an THW-Kollegin Coburg 

    Das Landgericht Coburg sprach den 38-Jährigen des Mordes schuldig und erkannte die besondere Schwere der Schuld an.

    Urteil und Strafmaß

    Das Landgericht Coburg verurteilte den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Das Gericht begründete dies mit der Heimtücke und den niederen Beweggründen der Tat.

    Tatgeständnis und Tatumstände

    Der Angeklagte räumte zu Prozessbeginn ein, die 40-jährige THW-Helferin erwürgt zu haben, anschließend habe er sich an der Leiche sexuell vergangen. Nach Darstellung der Anklage tötete er die Frau offenbar, nachdem wiederholte Annäherungsversuche abgewiesen worden waren. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vor, aus sexuellem Motiv und heimtückisch gehandelt zu haben.

    Fundort und weitere Tathandlungen

    Der Mann gab an, die Leiche zunächst in einer Abstellkammer aufbewahrt und später in einem Lagercontainer seines Arbeitgebers abgelegt zu haben.

    Ermittler entdeckten den Leichnam dort; das Opfer galt zuvor als vermisst.

    Verteidigung, Strafverfahren und Rechtslage

    Die Verteidigung plädierte auf Totschlag und forderte eine Haftstrafe von deutlich unter lebenslänglich. Staatsanwaltschaft und Gericht hielten dagegen Mord und forderten bzw. verhängten die höchste Strafart. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Hintergrund

    Die Getötete war ehrenamtlich beim Technischen Hilfswerk (THW) aktiv. Der Fall hatte Ende 2024 für große Aufmerksamkeit in der Region gesorgt; die Ermittlungen führten zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Coburg.

  • 18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    Urteil im Strafverfahren gegen einen Anästhesisten und eine Zahnärztin

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden, welches eine im Mai 2016 tödlich verlaufene Narkosebehandlung zum Gegenstand hatte.

    Der seinerzeit 18- jährige Geschädigte erlitt im Rahmen einer durch den Angeklagten Dr. A als Anästhesist betreuten Vollnarkose ein Lungenödem und verstarb hieran.

    Die Narkose war für Zwecke einer umfangreichen Zahnsanierung eingeleitet worden, die an diesem Tag durch die Angeklagte Dr. M ambulant in ihrer Zahnarztpraxis durchgeführt wurde.

    Körperverletzung mit Todesfolge 

    Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. A wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Die Angeklagte Dr. M wurde vom gleichen Vorwurf freigesprochen.

    Soweit das Urteil den Angeklagten Dr. A betrifft, hat der Bundesgerichtshof es auf dessen Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten Dr. M hat er es auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollständig aufgehoben.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte bei dem unter ständigen Schmerzen wegen stark kariöser Zähne leidenden Patienten, der sich aus Furcht jahrelang nicht hatte behandeln lassen, eine Zahnsanierung unter Vollnarkose stattfinden.

    Für die Durchführung der Betäubung, für die einschließlich Einleitungs- und Aufwachphase mit einer Dauer von acht Stunden gerechnet wurde, gewann die Angeklagte Dr. M den Angeklagten Dr. A. Dieser klärte den Patienten nicht darüber auf, dass seine apparative Ausstattung nicht den Mindestanforderungen der ärztlichen Leitlinien entsprach und diesen zuwider auch kein begleitendes Personal eingesetzt werden würde.

    Da sich der Umfang der morgens um 9:00 Uhr begonnenen Behandlung als größer erwies
    als gedacht, dauerte diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter an.

    Gegen 17:30 Uhr stellte der Angeklagte Dr. A erstmals eine abfallende Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz des Patienten fest, dessen Werte sich bald weiter verschlechterten.

    Um 18:10 Uhr betätigte die Angeklagte Dr. M auf sein Geheiß den Notruf. Ein von den
    Sanitätern – erstmals – angeschlossenes EKG-Gerät zeigte eine Nulllinie an.

    Der Patient verstarb noch am Abend im Krankenhaus.

    Der Tod beruhte auf der Narkose, während der es bedingt durch die Spontanatmung durch einen engen Beatmungstubus zu einem schweren Lungenödem gekommen war.

    Dem Angeklagten Dr. A war bewusst, dass seine Behandlung standardwidrig war und er hierüber nicht aufgeklärt hatte. Es war für ihn vorhersehbar, dass sich die typischen Risiken einer Vollnarkose erfüllen und zum Versterben des Patienten führen konnten.

    Er ging jedoch im Vertrauen in seine Fähigkeiten davon aus, dies vermeiden zu können.

    >Die Angeklagte Dr. M. erkannte die Standardwidrigkeit nicht und vertraute darauf, dass der Angeklagte Dr. A die Anästhesie mit der gebotenen Sorgfalt ausführen werde.

    Das Landgericht hat die Narkose durch den Angeklagten Dr. A als vorsätzliche Körperverletzung in Gestalt einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet.

    Mangels ausreichender Aufklärung habe der Geschädigte in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Es hat außerdem den für den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge darin gesehen, dass der Auftritt eines Lungenödems eine spezifische Gefahr einer Vollnarkose darstelle.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten Dr. A hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    Der Strafausspruch unterlag dagegen der Aufhebung, weil das Landgericht einen
    Verbotsirrtum (§ 17 StGB) des Angeklagten für möglich erachtet, jedoch die damit eröffnete Möglichkeit einer Strafmilderung nicht erörtert hat.

    Zudem hat der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge erfolgreich geltend gemacht, dass die Frage,
    ob wegen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation veranlasst sein könnte, nicht ausreichend geprüft wurde.

    Auch den Freispruch der Angeklagten Dr. M hat der Senat aufgehoben.

    Bei seiner Wertung, dass sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Anästhesie habe vertrauen dürfen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Narkose für eine außerordentlich lange Dauer geplant war und diese Planung zudem auf unsicherer Grundlage entstanden war, weil der Geschädigte eine vorherige Untersuchung seiner Zähne nur eingeschränkt zugelassen hatte.

    Ferner hat das Landgericht nicht untersucht, ob die Angeklagte Dr. M nach Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Behandlungsdauer dem Gebot gegenseitiger Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten gerecht geworden ist.

    Gegen beide Angeklagte, bei Dr. A nur hinsichtlich der Strafzumessung und der Kompensationsfrage, muss durch das Landgericht daher erneut verhandelt und entschieden werden.

  • Ex-BVB-Ikone Eike Immel wegen Betrugs in über 100 Fällen verurteilt

    Ex-BVB-Ikone Eike Immel wegen Betrugs in über 100 Fällen verurteilt

    Eike Immel wegen Betrugs verurteilt

    Der frühere Nationaltorhüter Eike Immel ist wegen Betrugs verurteilt worden.

    Das Amtsgericht Marburg verhängte eine Haftstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

    Der 63-Jährige soll in insgesamt 107 Fällen Menschen um Geld betrogen haben.

    Am Donnerstagmorgen begann der Prozess gegen den ehemaligen Bundesliga-Profi.

    Schon der dritte Anlauf, nachdem die Verhandlung zuvor verschoben worden war.

    Immel erschien zum Auftakt nicht persönlich vor Gericht. Stattdessen äußerte sich sein Verteidiger.

    Schulden in Höhe von 34.000 Euro

    Der Vorwurf:

    Immel soll sich wiederholt Geld geliehen und nie zurückgezahlt haben. Dabei habe er jedes Mal finanzielle Notlagen vorgeschoben.

    Die Gesamtsumme der offenen Beträge beträgt rund 34.000 Euro.

    Unter den mutmaßlichen Geschädigten ist auch die Partnerin von Ex-Weltmeister Andy Brehme.

    Auch vier versprochene EM-Tickets für ein Deutschlandspiel wurden laut Anklage nie geliefert.

    Verteidigung: Reue und schwierige Lebenslage

    Laut seinem Anwalt war es nie Immels Absicht, das Geld dauerhaft zu behalten. Er habe geplant, alles zurückzuzahlen.

    Der Anwalt betonte die finanzielle Notlage seines Mandanten. Immel schäme sich zutiefst für sein Verhalten.

    Eike Immel äußerte sich im Prozess selbst nicht zu den Vorwürfen.

    Das Gericht sah die Schuld dennoch als erwiesen an und verhängte eine Haftstrafe.

  • Bestatter vergewaltigt Kollegin neben Leiche

    Bestatter vergewaltigt Kollegin neben Leiche

    Nürnberg (Bayern) – Ungeheurer Fall um Bestatter

    Bestatter Bodo G. (69) wurde zu sechs Jahren Haft verurteilt, weil er seine Kollegin (41) neben einem offenen Sarg mit einer Leiche vergewaltigt haben soll.

    Mehr als vier Monate nahm sich Richter Claas Werner vom Landgericht Nürnberg-Fürth Zeit, um den Fall zu beurteilen, in dem Aussage gegen Aussage stand. Bodo G. beteuerte bis zum Schluss seine Unschuld. Seine Ex-Mitarbeiterin habe ein benutztes Kondom aus seinem Badezimmer-Mülleimer verwendet, um fingierte Spuren im Abschiedsraum zu hinterlassen.

    Die Nebenklägerin Susanne B. (Name geändert): „Nach einer Abschiedsfeier rief er mich an, er wollte mit mir dort Sex haben. Er hat mich immer begrapscht, jeden Tag!“

    Übergriffe in der Aussegnungshalle

    Angeklagt war Bodo G. wegen drei Missbrauchsfällen im Frühjahr 2022: vor dem Urnen-Lager, in der Aussegnungshalle und auf der Holzpalette eines Sarg-Innenausstatters.

    Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Doch laut Justizsprecherin Tina Haase nach dem Urteil gegenüber der BILD:

    „Die zweite Strafkammer hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen und sexueller Nötigung schuldig gesprochen.“

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Für Susanne B. ist das klare Urteil eine Genugtuung. Bodo G. hatte sie zu Beginn des Prozesses verbal angegriffen:

    „Was die Dame von sich gelassen hat, ist beschämend – nur weil sie keinen Bock zu arbeiten hatte.“

    Er behauptete außerdem, sie sei lesbisch und habe sich an seine Frau herangemacht.

    Opfer leidet unter posttraumatischer Belastungsstörung

    Richter Claas Werner konfrontierte den Angeklagten mit belastenden Aussagen:

    „Sie sollen gesagt haben: ‘Mir juckt der Schwanz’.“

    Bodo G. bestritt das: Seine Frau sei 18 Jahre jünger, er habe keine Seitensprünge nötig. Auch die Geschichte mit dem angeblich gestohlenen benutzten Kondom überzeugte das Gericht nicht.

    „Wenn Sie sterilisiert sind, wozu benutzen Sie dann noch Kondome?“

    Bodo G. hat sein Unternehmen inzwischen verlassen. Susanne B. befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung.

    Fotos des Angeklagten bei BILD

  • Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Lebenslange Haftstrafe in Leipzig bestätigt: Mordurteil gegen Ehemann rechtskräftig

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des Angeklagten abgelehnt. Dieser hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg eingelegt. Das Landgericht hatte den Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt. Die Strafe lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist das Urteil nun rechtskräftig.

    Die Tat ereignete sich im September 2022. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte seine pflegebedürftige Ehefrau tödlich verletzte. Die Frau litt an Multipler Sklerose. Der Mann verabreichte ihr heimlich ein Antidepressivum in Überdosis. Vermutlich löste er die Substanz in einem Getränk auf. Nach vier Tagen führte das Medikament zum Tod der Frau.

    Um den Tod zu beschleunigen, stach der Angeklagte mehrfach mit einem Messer in den Bauch seiner Ehefrau. Außerdem nahm er selbst geringe Mengen des Antidepressivums ein. Er fügte sich selbst mehrere Messerstiche zu, die jedoch überwiegend harmlos waren. So wollte er den Vorfall als misslungenen Doppelsuizid erscheinen lassen.

    Das Motiv des Angeklagten war, seine außerehelichen Beziehungen zu verbergen. Zudem wollte er verhindern, dass seine Frau von seinen sexuellen Handlungen als angeblicher Heilpraktiker erfährt. Er hatte teils heimlich Fotos von Patientinnen gemacht. Kurz vor der Tat gab es eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Strafanzeige. Dabei wurden sein Handy und Speichermedien beschlagnahmt.

    Der Angeklagte fürchtete, seine Frau könnte ihn verlassen. Ein solcher Schritt hätte seinen wirtschaftlichen Ruin und den Verlust von Vermächtnissen bedeutet. Aus diesem Grund beging er die Tat.

    Das Landgericht wertete die Handlung als Mord nach § 211 StGB. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde wegen der heimlichen Verabreichung des Medikaments bestätigt. Außerdem ging das Gericht von Habgier als Tatmotiv aus. Zwei Mordmerkmale lagen somit vor.

    Aufgrund dieser Merkmale sah das Gericht die besondere Schwere der Schuld als gegeben an. Dies führte zur lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

    Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es wurden keine Rechtsfehler festgestellt. Das Urteil bleibt daher bestehen.