Schlagwort: Kokainhandel

  • Zoll schlägt zu: Luxusautos aus Kokainhandel sichergestellt

    Zoll schlägt zu: Luxusautos aus Kokainhandel sichergestellt

    Ermittler stoppen Verkaufsplan aus dem Gefängnis

    Hamburg/Niedersachsen: Einsatzkräfte des Zollfahndungsamtes Hamburg haben am Dienstag mehrere Objekte in Hamburg und Niedersachsen durchsucht und dabei umfangreiche Vermögenswerte sowie Beweismittel sichergestellt. Insgesamt beläuft sich der Wert auf rund 182.000 Euro.

    Fahrzeuge aus Drogengeschäften im Fokus

    Im Zentrum der Ermittlungen standen zwei hochwertige Fahrzeuge, die mutmaßlich aus illegalen Drogengeschäften stammen. Dabei handelt es sich um einen Ford Shelby Cobra GT 500 im Wert von etwa 140.000 Euro sowie einen BMW im Wert von rund 42.000 Euro. Beide Fahrzeuge sollten über eine Online-Plattform verkauft werden.

    Während der BMW im Zuge der Maßnahmen sichergestellt werden konnte, stellte sich heraus, dass der Ford Shelby bereits an ein Pfandleihhaus verpfändet wurde. Die Ermittler sicherten jedoch entsprechende Vertragsunterlagen.

    Verkaufsplan aus dem Gefängnis gesteuert

    Der mutmaßliche Drahtzieher des geplanten Verkaufs befindet sich derzeit in Haft und ist kein Unbekannter für die Ermittlungsbehörden. Er war Teil einer Tätergruppe, die im Jahr 2023 im Raum Hamburg rund eine Tonne Kokain gehandelt hat. Die sechs Mitglieder der Bande wurden zu Freiheitsstrafen zwischen neun und zwölf Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit wenigen Monaten rechtskräftig.

    Trotz seiner Inhaftierung soll der Tatverdächtige versucht haben, den Verkauf der Fahrzeuge zu organisieren. Dafür nutzte er Kontakte in seinem privaten Umfeld und nahm Verbindung zu einem 34-jährigen Mithäftling auf. Dieser sollte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Verkauf übernehmen.

    Neue Erkenntnisse führen zum Zugriff

    Im Rahmen früherer Ermittlungen konnten die Fahrzeuge zunächst nicht aufgefunden werden. Neue Hinweise führten schließlich zu den aktuellen Durchsuchungsmaßnahmen. Dabei stellten die Einsatzkräfte neben dem BMW auch zahlreiche Beweismittel sicher.

    Weitere Informationen zu aktuellen Einsätzen finden Sie auch unter Blaulicht News sowie im Bereich Deutschland.

    Zoll betont Bedeutung der Geldwäschebekämpfung

    Nils Gärtner, Leiter des Zollfahndungsamtes Hamburg, erklärte: „Inkriminiertes Vermögen aus dem Handel mit 1 Tonne Kokain sollte durch weitere illegale Aktivitäten gewaschen werden. Der hartnäckige Einsatz der Ermittlerinnen und Ermittler hat dies verhindert. Der Kampf gegen Geldwäsche spielt eine zentrale Rolle, denn kriminelles Verhalten darf sich nicht lohnen.“

    Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg.

    Weitere Hintergründe zum Thema Verkehr und Einsätze finden Sie auch unter Verkehrsmeldungen.

  • Urteil wegen Handel mit 14 Tonnen Kokain aufgehoben

    Urteil wegen Handel mit 14 Tonnen Kokain aufgehoben

    Urteil wegen Handel mit 14 Tonnen Kokain aufgehoben

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einer Revision des Angeklagten H. gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover teilweise stattgegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Landgericht den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab November 2020 Mitglied einer aus den Niederlanden heraus agierenden Gruppierung, die Kokain auf dem Seeweg aus Südamerika auch über Hamburg nach Europa einführte.

    Ihm oblag als Unternehmer aus dem Bereich der Containerlogistik das “Transport- und Speditionswesen” der Gruppierung in Deutschland. Hierzu zählten insbesondere das Anwerben von Lkw-Fahrern sowie der Transport der Drogen aus dem Bereich des Hamburger Hafens in die Niederlande.

    Eine Lieferung von insgesamt 13.824 Kokainblöcken mit einem Nettogewicht von etwa 14 Tonnen und mit einem geschätzten Marktwert von etwa 448 Millionen Euro traf versteckt in drei 40-Fuß-Containern im Februar 2021 im Hamburger Hafen ein. Die Drogen konnten durch den Zoll unter Einsatz der
    Container-Prüfanlage sichergestellt werden, so dass es nicht mehr zu dem verabredeten Weitertransport durch den Angeklagten kam.

    Im Zwischenverfahren machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die gegen “Schmiergelder” Informationen an Mitglieder der Gruppierung herausgegeben hätten.

    Er bezichtigte namentlich den in seinem Verfahren die Ermittlungen führenden Staatsanwalt G. und machte zu dessen Handlungen einzelne weitere Angaben. Dies führte – nach den Urteilsfeststellungen – zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt G. durch die Staatsanwaltschaft Hannover.

    Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof hat zum Schuldspruch weder auf die Verfahrens- noch
    auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist damit rechtskräftig. Die Revision hatte insbesondere eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Mitwirkung von Staatsanwalt G. an der Hauptverhandlung beanstandet.

    Dieser Rüge blieb der Erfolg auch deshalb versagt, weil an der gesamten Hauptverhandlung neben Staatsanwalt G. auch dessen Vorgesetzter, ein Oberstaatsanwalt, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen hatte.

    Den Strafausspruch hat der Bundesgerichtshof hingegen aufgehoben.

    Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe rechtsfehlerfrei abgelehnt (§ 46b StGB). Aufklärungsbemühungen können aber auch jenseits dieses gesetzlichen Milderungsgrundes zu Gunsten eines Angeklagten als allgemeiner Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sein. Warum dies hier – anders als bei den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten betreffend einen Mitarbeiter der Polizei – von der Strafkammer nicht erkennbar erwogen wurde, vermochte der Senat angesichts der im Urteil mitgeteilten Aufklärungsbemühungen und des – nach den Urteilsfeststellungen – daraufhin gegen Staatsanwalt G. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht nachzuvollziehen.

    Der Senat hat die Sache zur neuen Entscheidung über die Straffrage an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.