Schlagwort: Landgericht Potsdam

  • Tötung eines Wachmanns in Potsdam: Urteil rechtskräftig

    Tötung eines Wachmanns in Potsdam: Urteil rechtskräftig

    12 Jahre und 8 Monate Haft bestätigt

    Im Fall der tödlichen Messerattacke auf einen Wachmann in einer Asylbewerberunterkunft in Potsdam hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die angeklagte Person muss eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten verbüßen.

    BGH verwirft Revision vollständig

    Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Sitz in Leipzig hat die Revision der angeklagten Person zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Rechtsfehler vorliegen. Sowohl die Verfahrensbeanstandungen als auch die Sachrüge blieben ohne Erfolg.

    Damit bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vollumfänglich. Das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen der Tötung eines Wachmanns in einer Asylbewerberunterkunft ist rechtskräftig

    Tatgeschehen in Potsdamer Asylunterkunft

    Nach den gerichtlichen Feststellungen lebte die angeklagte Person in den Jahren 2023 und 2024 in verschiedenen Asylbewerberunterkünften in Potsdam. Bereits im Februar 2023 kam es zu einem gewalttätigen Vorfall, bei dem eine Mitbewohnerin mit einem Messer am Arm verletzt wurde.

    Im Mai 2024 eskalierte die Situation erneut. In einer Unterkunft griff die angeklagte Person einen dort tätigen Wachmann unvermittelt an. Sie stach ihm zweimal mit einem Messer in die Brust. Der Wachmann erlitt schwere Verletzungen und verstarb kurze Zeit später.

    Schwere Gewalt führt zu langjähriger Haft

    Das Landgericht Potsdam wertete die Tat als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Auf Grundlage der Beweise verhängte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten.

    Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nun fest, dass die verhängte Strafe Bestand hat. Das Urteil Potsdam Wachmann Totschlag markiert damit den Abschluss eines schweren Gewaltverbrechens mit tödlichem Ausgang.

    Weitere aktuelle Polizeimeldungen findest Du auch unter https://blaulichtmyk.de/news/ sowie im Bereich Deutschland. Offizielle Informationen stellt zudem der Bundesgerichtshof bereit.

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  • Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Urteil des BGH: Lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bestätigt

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. September 2024 verworfen, durch das sie wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Bezüglich des Angeklagten R. hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der Angeklagte K. am Abend des 10. Mai 2023 aufgrund eines von R. entwickelten Tatplans auf der Bundesautobahn 9 die Lehrerin Carolin G., nachdem er sie zuvor mit dem von ihm geführten Fahrzeug gerammt hatte. Der Angeklagte R., der mit Carolin G. eine Beziehung geführt hatte und mit ihr um das Sorge- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn stritt, hatte das Tatfahrzeug und die Tatwaffe beschafft. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.

    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Vorinstanz:

    Landgericht Potsdam – Urteil vom 20. September 2024 – 21 Ks 7/23 – 486 Js 25623/23

    Maßgebliche Vorschriften des StGB:

    § 211 Mord

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Mörder ist, wer

    (…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)

    einen Menschen tötet.

    § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

    1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
    2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
    3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.