Schlagwort: Landgericht

  • Haftstrafe für Gastronom: Betreiber verurteilt wegen illegaler Beschäftigung

    Haftstrafe für Gastronom: Betreiber verurteilt wegen illegaler Beschäftigung

    Haftstrafe für Gastronom nach Urteil des Landgerichts Stuttgart

    Das Urteil der Landgericht Stuttgart sorgt für deutliche Konsequenzen. Das Landgericht verurteilte vor zwei Tagen einen 49-jährigen Betreiber einer asiatischen Gastronomiekette zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung von 235.000 Euro an, die der Verurteilte unrechtmäßig erwirtschaftet hatte.

    Illegale Beschäftigung und Ausbeutung von Arbeitskräften

    Nach Überzeugung des Gerichts beschäftigte der Gastronom über einen längeren Zeitraum hinweg unter anderem georgische Staatsangehörige, die keine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland besaßen. Das Urteil stellt klar, dass der Angeklagte gezielt gegen geltendes Recht verstieß.

    Um die illegalen Arbeitsverhältnisse zu verschleiern, beschaffte der Verurteilte gefälschte Ausweisdokumente für die betroffenen Personen. Gleichzeitig nutzte er deren wirtschaftliche Notlage aus und zahlte ihnen deutlich weniger als den vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn.

    Mehrere Straftaten in zahlreichen Fällen

    Das Gericht verurteilte den 49-Jährigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 33 Fällen. Zusätzlich stellte es Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in 17 Fällen sowie das gewerbsmäßige Verschaffen falscher amtlicher Ausweise in 24 Fällen fest. Das Urteil des Landgericht Stuttgart zeigt damit das gesamte Ausmaß der begangenen Straftaten.

    Ermittlungen durch den Zoll führten zum Erfolg

    Den umfangreichen Ermittlungen ging die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Stuttgart nach. Bereits im Frühjahr 2024 erhielt der Zoll erste Hinweise auf mögliche Verstöße.

    Im Mai 2025 folgten schließlich groß angelegte Durchsuchungsmaßnahmen in insgesamt 30 Objekten. Dabei vollstreckten die Einsatzkräfte auch einen Haftbefehl gegen den Hauptbeschuldigten.

    Weitere Informationen zur Arbeit des Zolls finden Sie auf der offiziellen Seite des Zolls.

    Urteil noch nicht rechtskräftig

    Das Urteil des Landgericht Stuttgart ist bislang noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Verurteilte Rechtsmittel einlegen wird.

    Weitere aktuelle Meldungen finden Sie in unserem Bereich News sowie unter Deutschland.

  • Junge Mutter (20) soll Neugeborenes mit Nagelschere getötet haben

    Junge Mutter (20) soll Neugeborenes mit Nagelschere getötet haben

    Tragödie in Darmstadt 

    In Darmstadt steht eine junge Mutter wegen eines schrecklichen Verbrechens vor Gericht. Laura G. (21) und ihr Verlobter Alessandro F. (26) müssen sich vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt wegen Mordes verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Paar vor, ihr Neugeborenes mit einer Nagelschere getötet zu haben.

    Geburt im Badezimmer – ohne Hilfe, ohne Zeugen

    In der Nacht zum 4. Dezember 2024 brachte Laura G. ihr Kind allein in einem kleinen Badezimmer zur Welt. Kein Arzt, keine Hebamme, niemand hörte Schreie. Laut Anklage gebar die damals 20-Jährige ein Mädchen, das kurz nach der Geburt verstarb. Die Ermittler gehen davon aus, dass das Baby schwere Schmerzen erlitt, bevor es getötet wurde.

    Laura G. lebte noch bei ihrer Mutter und besuchte eine Schule, als sie schwanger wurde. Ihr Verlobter Alessandro war häufig bei ihr, beide galten als eng verbunden. Doch statt Hilfe zu suchen, verdrängte die junge Frau laut eigener Aussage die Schwangerschaft aus Angst und Scham. „Ich ignorierte die Symptome, wollte es einfach nicht wahrhaben“, erklärte sie über ihren Verteidiger im Prozess.

    Verzweiflung und Verdrängung führten zur Tragödie

    Als die Wehen einsetzten, hielt Alessandro die Schmerzen seiner Verlobten für Regelbeschwerden. Während ihre Mutter am Morgen das Haus verließ, brachte Laura allein ein Mädchen zur Welt. Nach eigenen Angaben soll das Baby „keine Geräusche gemacht“ haben. In Panik trennte sie die Nabelschnur selbst und legte das Kind in eine Plastiktüte. Anschließend versuchte sie, das Badezimmer zu reinigen.

    Ihr Freund will davon nichts bemerkt haben. Erst als er Blut sah, rief er einen Krankenwagen, weil Laura stark blutete. Im Krankenhaus stritt das Paar zunächst jede Geburt ab. Erst später entdeckte Lauras Mutter das tote Baby.

    Grausame Details vor Gericht

    Die Polizei Hessen stellte fest, dass das Neugeborene auf kalten Fliesen lag und vor seinem Tod eine Lungenentzündung entwickelte. Laut Anklage erlitt das Kind 36 Stichverletzungen. Alessandro bestreitet jede Beteiligung. Laura G. ließ über ihren Anwalt erklären: „Es war wie im Film. Ich hatte einen Blackout.“

    Hintergrund: Tötung von Neugeborenen in Deutschland

    Solche Fälle erschüttern regelmäßig die Öffentlichkeit. Immer wieder geraten junge Mütter in psychische Ausnahmesituationen nach heimlichen Geburten. In Deutschland bieten Notrufnummern und Krisendienste Hilfe an, um tragische Fälle zu verhindern. Hinweise gibt es unter anderem bei der Bundesinitiative „Vertrauliche Geburt“.

    Das Landgericht Darmstadt verhandelt den Fall weiter in den kommenden Wochen. Ein Urteil wird frühestens Ende November erwartet. Die Tat bleibt ein Mahnmal dafür, wie schnell Überforderung und Angst zu einer Katastrophe führen können.

    Weitere aktuelle Nachrichten aus Hessen finden Sie unter blaulichtmyk.de/deutschland und blaulichtmyk.de/news.

  • Sieben Jugendliche sollen Lehrerin missbraucht und Wohnung angezündet haben

    Sieben Jugendliche sollen Lehrerin missbraucht und Wohnung angezündet haben

    Schock-Prozess in Wien: Jugendliche sollen Lehrerin missbraucht und Wohnung angezündet haben

    In Wien sorgt ein erschütternder Fall für Entsetzen: Sieben Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren stehen derzeit vor dem Landgericht Wien. Die Anklage wiegt schwer – Missbrauch, Erpressung, Diebstahl und Brandstiftung. Ihr Opfer: eine 28-jährige Lehrerin, die durch die Taten schwer traumatisiert wurde.

    Der Beginn einer fatalen Beziehung

    Im April 2024 begann laut Anklage ein zunächst einvernehmliches Verhältnis zwischen der Lehrerin und einem ehemaligen Schüler. Da der Jugendliche damals 16 Jahre alt war, blieb die Beziehung rechtlich unbedenklich. Doch der Schüler prahlte vor Freunden mit der Affäre – und löste damit eine Spirale aus Gewalt und Erpressung aus.

    Drohungen, Missbrauch und Erpressung

    Ab Mai 2024 suchten mehrere Jugendliche regelmäßig die Wohnung der Pädagogin auf. Sie gaben sich als Mitglieder einer kriminellen Gang aus, nutzten die Räume zum Drogenkonsum und sollen die Frau mehrfach missbraucht haben. Von mindestens einem Übergriff existieren laut Staatsanwaltschaft Fotos.

    Die Täter drohten der Lehrerin, ihre angeblichen „Partys“ mit Drogen und Sex an die Schulleitung zu melden, falls sie nicht bezahle. Die 28-Jährige musste den Jugendlichen demnach Taxifahrten, Zigaretten und Mahlzeiten finanzieren – aus Angst vor öffentlicher Bloßstellung.

    Brandanschlag und psychische Folgen

    Während die Lehrerin im Januar 2025 im Ausland war, sollen drei der Angeklagten in ihre Wohnung eingebrochen sein. Sie stahlen Wertgegenstände und legten anschließend Feuer. Die Wohnung brannte teilweise aus. Nur in Teilen gestanden die Jugendlichen die Diebstähle und den Brand.

    Ein psychiatrisches Gutachten bescheinigt dem Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Depression. Der Prozess vor dem Wiener Landgericht läuft noch bis zum 20. Oktober – aus Opferschutzgründen weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

    Hintergrund: Ermittlungen und Haft

    Die Hauptangeklagten – ein Iraker (15), ein Rumäne (17) und ein Afghane (15) – sitzen in Untersuchungshaft. Sie bestreiten die Vorwürfe und sprechen laut ihren Verteidigern von „einvernehmlichen Kontakten“. Die Staatsanwaltschaft hält dem detaillierte Beweise und Zeugenaussagen entgegen.

    Weitere Nachrichten aus Österreich findest du unter BlaulichtMYK Deutschland oder in der Rubrik News. Auch aktuelle Fahndungen sind dort abrufbar.

  • Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat vor Gericht

    Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat vor Gericht

    Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat in Niedersachsen vor Gericht

    In Niedersachsen stehen derzeit 2 16-jähriger vor Gericht. Ihnen wird vorgeworfen, einen Mitschüler in einer verlassenen Ruine angegriffen, schwer misshandelt und vergewaltigt zu haben. Der Fall sorgt für großes Aufsehen, da sowohl das junge Alter der Angeklagten (beide damals 14 Jahre) als auch die Umstände der  grausamen Tat im Mittelpunkt stehen.

    Verhandlung unter Jugendstrafrecht

    Da die Angeklagten zum Tatzeitpunkt noch sehr jung war, wird das Verfahren nach dem Jugendstrafrecht geführt. Ziel ist es, neben der Aufklärung der Tat auch die weitere Entwicklung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Das Gericht prüft nun, inwiefern sie schuldfähig sind und welche Konsequenzen angemessen sind.

    Ort der Tat: Eine verlassene Ruine

    Die Tat soll sich in einem leerstehenden Gebäude ereignet haben. Der Ort war zuvor bereits als Treffpunkt von Jugendlichen bekannt. Ermittler und Justizbehörden betonen, dass solche Plätze immer wieder zu gefährlichen Situationen führen können.

    Folgen für Opfer und Angeklagten

    Der betroffene Mitschüler leidet weiterhin unter den Geschehnissen. Neben dem juristischen Verfahren stehen daher auch Hilfsangebote und Betreuung im Vordergrund. Für den Angeklagten geht es nun darum, welche Maßnahmen das Gericht festlegt – von erzieherischen Auflagen bis hin zu strengeren Sanktionen.

    Bedeutung des Falls für die Öffentlichkeit

    Der Prozess wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit schweren Straftaten unter Jugendlichen. Experten fordern verstärkte Prävention, mehr Aufklärung im Schulumfeld sowie sichere Freizeitangebote, um solche Vorfälle künftig zu verhindern.

  • 18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    Urteil im Strafverfahren gegen einen Anästhesisten und eine Zahnärztin

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden, welches eine im Mai 2016 tödlich verlaufene Narkosebehandlung zum Gegenstand hatte.

    Der seinerzeit 18- jährige Geschädigte erlitt im Rahmen einer durch den Angeklagten Dr. A als Anästhesist betreuten Vollnarkose ein Lungenödem und verstarb hieran.

    Die Narkose war für Zwecke einer umfangreichen Zahnsanierung eingeleitet worden, die an diesem Tag durch die Angeklagte Dr. M ambulant in ihrer Zahnarztpraxis durchgeführt wurde.

    Körperverletzung mit Todesfolge 

    Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. A wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Die Angeklagte Dr. M wurde vom gleichen Vorwurf freigesprochen.

    Soweit das Urteil den Angeklagten Dr. A betrifft, hat der Bundesgerichtshof es auf dessen Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten Dr. M hat er es auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollständig aufgehoben.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte bei dem unter ständigen Schmerzen wegen stark kariöser Zähne leidenden Patienten, der sich aus Furcht jahrelang nicht hatte behandeln lassen, eine Zahnsanierung unter Vollnarkose stattfinden.

    Für die Durchführung der Betäubung, für die einschließlich Einleitungs- und Aufwachphase mit einer Dauer von acht Stunden gerechnet wurde, gewann die Angeklagte Dr. M den Angeklagten Dr. A. Dieser klärte den Patienten nicht darüber auf, dass seine apparative Ausstattung nicht den Mindestanforderungen der ärztlichen Leitlinien entsprach und diesen zuwider auch kein begleitendes Personal eingesetzt werden würde.

    Da sich der Umfang der morgens um 9:00 Uhr begonnenen Behandlung als größer erwies
    als gedacht, dauerte diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter an.

    Gegen 17:30 Uhr stellte der Angeklagte Dr. A erstmals eine abfallende Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz des Patienten fest, dessen Werte sich bald weiter verschlechterten.

    Um 18:10 Uhr betätigte die Angeklagte Dr. M auf sein Geheiß den Notruf. Ein von den
    Sanitätern – erstmals – angeschlossenes EKG-Gerät zeigte eine Nulllinie an.

    Der Patient verstarb noch am Abend im Krankenhaus.

    Der Tod beruhte auf der Narkose, während der es bedingt durch die Spontanatmung durch einen engen Beatmungstubus zu einem schweren Lungenödem gekommen war.

    Dem Angeklagten Dr. A war bewusst, dass seine Behandlung standardwidrig war und er hierüber nicht aufgeklärt hatte. Es war für ihn vorhersehbar, dass sich die typischen Risiken einer Vollnarkose erfüllen und zum Versterben des Patienten führen konnten.

    Er ging jedoch im Vertrauen in seine Fähigkeiten davon aus, dies vermeiden zu können.

    >Die Angeklagte Dr. M. erkannte die Standardwidrigkeit nicht und vertraute darauf, dass der Angeklagte Dr. A die Anästhesie mit der gebotenen Sorgfalt ausführen werde.

    Das Landgericht hat die Narkose durch den Angeklagten Dr. A als vorsätzliche Körperverletzung in Gestalt einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet.

    Mangels ausreichender Aufklärung habe der Geschädigte in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Es hat außerdem den für den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge darin gesehen, dass der Auftritt eines Lungenödems eine spezifische Gefahr einer Vollnarkose darstelle.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten Dr. A hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    Der Strafausspruch unterlag dagegen der Aufhebung, weil das Landgericht einen
    Verbotsirrtum (§ 17 StGB) des Angeklagten für möglich erachtet, jedoch die damit eröffnete Möglichkeit einer Strafmilderung nicht erörtert hat.

    Zudem hat der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge erfolgreich geltend gemacht, dass die Frage,
    ob wegen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation veranlasst sein könnte, nicht ausreichend geprüft wurde.

    Auch den Freispruch der Angeklagten Dr. M hat der Senat aufgehoben.

    Bei seiner Wertung, dass sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Anästhesie habe vertrauen dürfen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Narkose für eine außerordentlich lange Dauer geplant war und diese Planung zudem auf unsicherer Grundlage entstanden war, weil der Geschädigte eine vorherige Untersuchung seiner Zähne nur eingeschränkt zugelassen hatte.

    Ferner hat das Landgericht nicht untersucht, ob die Angeklagte Dr. M nach Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Behandlungsdauer dem Gebot gegenseitiger Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten gerecht geworden ist.

    Gegen beide Angeklagte, bei Dr. A nur hinsichtlich der Strafzumessung und der Kompensationsfrage, muss durch das Landgericht daher erneut verhandelt und entschieden werden.

  • Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Zusammenhang mit einer Straßenblockade durch Landwirte !

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Zusammenhang mit einer Straßenblockade durch Landwirte !

    Urteil nach gefährlicher Durchfahrt durch Traktorblockade: Drei Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen eines äußerst gefährlichen Vorfalls im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Straßenblockade am 8. Januar 2024 verurteilt worden war. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

    Tathergang

    Der Angeklagte war mit seinem Pkw auf der B 72 unterwegs, als er auf eine Straßenblockade durch mehrere Traktoren stieß. Trotz erkennbarer Unmöglichkeit einer gefahrlosen Durchfahrt und obwohl sich Menschen zwischen den Traktoren bewegten, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug und fuhr zwischen zwei Traktoren hindurch – wobei es zu Kollisionen mit beiden Fahrzeugen kam.

    Anschließend fuhr er einen Demonstranten von hinten an, der sich zu Fuß von ihm wegbewegte. Das Opfer wurde auf die Motorhaube aufgeladen. Der Angeklagte bremste scharf, wodurch der Mann auf die Fahrbahn stürzte. Anschließend überrollte der Angeklagte mit beiden Achsen ein Bein des Nebenklägers und verletzte ihn schwer. Danach flüchtete er vom Unfallort.

    Rechtsfolge

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen:

    • versuchten Totschlags

    • gefährlicher Körperverletzung

    • gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

    • unerlaubten Entfernens vom Unfallort

    Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren für eine Wiedererteilung festgesetzt. Auch Adhäsionsentscheidungen zugunsten des verletzten Nebenklägers wurden getroffen.

    BGH bestätigt Schuldspruch

    Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Urteil in vollem Umfang: Die Prüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Damit ist die Verurteilung rechtskräftig.

  • Urteil wegen Angriffs auf einen Lehrer aufgehoben

    Urteil wegen Angriffs auf einen Lehrer aufgehoben

    Urteil wegen Angriffs auf einen Lehrer aufgehoben

    Das Landgericht Ulm hatte einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben.

    Der Mann war wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden.

    Der Tatvorwurf:

    Er soll am 26. Februar 2024 in Ulm-Wiblingen einem Täter geholfen haben, einen Lehrer brutal zu attackieren.

    Eine unbekannte Person schlug dem Lehrer mit einem Schlaggegenstand mehrfach auf den Kopf. Das Opfer erlitt mehrere Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Nur durch schnelle medizinische Hilfe konnte der Lehrer überleben.

    Die Folgen für das Opfer sind schwerwiegend: dauerhaft hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit, starke körperliche Einschränkungen und kognitive Defizite. Der Angeklagte hatte den Täter zum Tatort gefahren und dort gewartet. Nach der Tat half er dem Täter bei der Flucht.

    Laut Landgericht wusste der Angeklagte, dass es zu Knochenbrüchen durch Gewalteinwirkung kommen sollte. Er billigte das Vorgehen.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil nun auf.

    Der Grund:

    Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Die Feststellungen des Landgerichts wurden damit vollständig verworfen.

    Der Fall wird nun vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Ulm als Schwurgericht neu verhandelt.

  • Urteil wegen Schleusung mit mehreren Toten

    Urteil wegen Schleusung mit mehreren Toten

    Schuldsprüche im Fall tödlicher Schleusung – Urteil rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilungen dreier Angeklagter wegen Einschleusens von Ausländern mit Todesfolge bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

    Die Angeklagten wurden in sechs tateinheitlichen Fällen wegen Einschleusens mit Todesfolge sowie
    in 13 weiteren Fällen wegen lebensgefährdender Schleusung verurteilt.
    Der Organisator der Schleusungsfahrt erhielt 14 Jahre Freiheitsstrafe. Zwei weitere Beteiligte wurden zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe verurteilt.

    Nach Feststellungen des Landgerichts planten die Angeklagten gemeinsam eine Schleusungsfahrt von Wien nach Deutschland. Ein Kleintransporter mit nur neun regulären Sitzplätzen sollte 22 Personen aus der Türkei und Syrien befördern. Ein Begleitfahrzeug sollte die Aktion vor Polizeikontrollen schützen.

    Als der Transporter in Deutschland kontrolliert werden sollte, versuchte der Fahrer zu fliehen. Er fuhr mit hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnausfahrt. Aufgrund der Überladung und des Fahrverhaltens kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich.

    Mehrere Menschen wurden aus dem Fahrzeug geschleudert. Einige starben, andere erlitten schwere bis mittelschwere Verletzungen. Der Fahrer, der angeschnallt war, wurde nur leicht verletzt.

    Er wurde bereits zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

    Die übrigen Angeklagten entfernten sich vor dem Unfall aus Angst vor Entdeckung mit dem Begleitfahrzeug in Richtung Österreich.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah in der Revision keine Rechtsfehler. Die Schuldsprüche und Strafen bleiben bestehen.

  • Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage
    zu entscheiden, ob eine Zuwendung von Todes wegen zu Gunsten des den Erblasser behandelnden Hausarztes wegen Verstoßes gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot unwirksam ist.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte.

    Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als “Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag” bezeichnete Vereinbarung.

    In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich.

    Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem
    Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

    Weiteres Testament

    Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

    Insolvenzverfahren gegen den Hausarzt

    Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

    Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.

    Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen.

    § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung diene dem auf die Ärzteschaft allgemein bezogenen und hier betroffenen abstrakten Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und damit dem Ansehen und der Integrität der Ärzteschaft. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

    Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

  • Verurteilungen wegen zweifachen Mordes in Altenstadt rechtskräftig

    Verurteilungen wegen zweifachen Mordes in Altenstadt rechtskräftig

    Verurteilungen wegen zweifachen Mordes in Altenstadt rechtskräftig

    Das Landgericht hat ein Ehepaar wegen Mordes am Vater des Ehemannes sowie an dessen Ehefrau aus Heimtücke und Habgier zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

    Ein Bekannter des Ehepaares wurde wegen Beihilfe zum zweifachen Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen die Eheleute mit dem Vater des Angeklagten im Streit, weil dieser mit hohen Erfolgsaussichten gerichtlich die Rücktragung einer von ihm an den Sohn geschenkten und von diesem und seiner Familie bewohnten Immobilie betrieb.

    Die mit dem Zerwürfnis einhergehenden Hassgefühle und Todesphantasien weiteten sich zunehmend auf die Ehefrau des Vaters aus und gipfelten in dem Entschluss der Eheleute, den Vater und seine Ehefrau zu töten. In der Nacht vom 21. April 2023 auf den 22. April 2023 verschafften sie sich Zutritt zum Haus und drangen in das Schlafzimmer ein. Sie würgten den Vater ca. drei bis fünf Minuten lang und stachen mit einem Küchenmesser 44-mal auf Kopf und Oberkörper der Ehefrau ein. Beide Opfer verstarben. Sodann platzierten die Angeklagten die Leiche des Vaters und das Messer in einer Weise, die einen erweiterten Suizid durch ihn nahelegen sollte.

    Der Mitangeklagte sicherte den Eheleuten für die Tatzeit ein Alibi zu, half ihnen, dieses vorzubereiten, und stellte ihnen für die Fahrt zum Tatort eines seiner Autos zur Verfügung. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass seine Bekannten den Vater und dessen Ehefrau durch einen überraschenden Angriff töten würden, um die Immobilie behalten zu können.

    Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revisionen aller Angeklagten daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

  • Urteil wegen mehrfachem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig

    Urteil wegen mehrfachem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig

    Urteil des Landgerichts Potsdam wegen mehrfachem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Juni 2024 verworfen, mit dem er unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen sowie in einem weiteren Fall unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte seine im Jahre 2010 geborene leibliche Tochter ab dem Jahr 2018 bis zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2023 regelmäßig. Die vom Landgericht abgeurteilten Taten aus den Jahren 2022 und 2023 filmte er jeweils unter Einsatz seines Mobiltelefons.

    Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

  • Urteil nach Vergewaltigung eines entführten Mädchens

    Urteil nach Vergewaltigung eines entführten Mädchens

    Urteil nach Vergewaltigung eines entführten Mädchens

    Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Vergewaltigung, Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, verbotenem Kraftfahrzeugrennen und Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigte sich der erheblich vorbestrafte und hafterfahrene Angeklagte der zehnjährigen Nebenklägerin auf ihrem Schulweg, um sie gegen ihren Willen an einem abgelegenen Ort sexuell zu missbrauchen.

    Im Anschluss an die von ihm gefilmten sexuellen Übergriffe transportierte er die Nebenklägerin unangeschnallt auf der Rückbank des von ihm gesteuerten Pkw.

    Als ihn die Polizei einer Kontrolle unterziehen wollte, flüchtete er mit der ihm maximal möglichen Fahrgeschwindigkeit und beging hierbei mehrere gefährliche Verkehrsverstöße. Seine fast halbstündige Flucht endete erst aufgrund eines Motorschadens.

    Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch geringfügig korrigiert und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

  • Verurteilung im Mordfall Ayleen überwiegend rechtskräftig

    Verurteilung im Mordfall Ayleen überwiegend rechtskräftig

    Verurteilung im Mordfall Ayleen überwiegend rechtskräftig

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2023, durch das er wegen Mordes in Tateinheit mit
    versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden war, überwiegend verworfen.

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die
    14-jährige Getötete aus sexualisierten Chats. Anlässlich eines Treffens holte der Angeklagte das
    Mädchen in dessen Heimatort in der Nähe von Freiburg ab und brachte es nach Hessen in ein
    Waldstück im Landkreis Gießen.

    Für das unmittelbare Tatgeschehen hat das Landgericht alternativ festgestellt, dass der Angeklagte entweder die Geschädigte würgte, um sie zur Durchsetzung des von ihm gewollten Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wodurch sie zu Tode kam, oder der Angeklagte das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.

    Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils und
    den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts bestätigt.

    Die Verurteilung wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sind damit ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte zulasten einer weiteren Geschädigten.

    Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte hat der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen und im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Absenkung des Strafrahmens (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) aufgehoben.

    Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht muss die Einzelstrafe hierfür neu zumessen und darauf basierend formal eine neue (wieder lebenslange) Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen. Die nachträgliche Gesetzesänderung bedingt auch, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber – gegebenenfalls unter Einbeziehung eines weiteren vom Landgericht festgestellten, jedoch bisher nicht angeklagten Tatvorwurfs – neu entschieden werden muss.

  • Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 3. Mai 2022 an einer in einem seiner Unternehmen tätigen 18jährigen Schülerpraktikantin gegen deren erkennbaren Willen den Oralverkehr durch.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben.

    Die Sache muss vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt neu verhandelt werden.

  • Gericht bestätigt Verurteilung wegen Störung der Totenruhe !

    Gericht bestätigt Verurteilung wegen Störung der Totenruhe !

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Störung der Totenruhe

    Das Landgericht Bonn (Az.: 51 KLs 2/22 900 Js 672/22) hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
    sechs Monaten verurteilt.

    Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28.Juni 2022 um 17.16 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, so dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war.

    Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in
    die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten,
    wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden.

    Aufgrund der heutigen Revisionshauptverhandlung hat der 2. Strafsenat die Verurteilung bestätigt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Es war insbesondere nicht zu beanstanden, dass das
    Landgericht von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.

    Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf
    des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte.

    Das Urteil ist damit rechtskräftig.

  • Verurteilung wegen Axtangriffs auf Eltern rechtskräftig

    Verurteilung wegen Axtangriffs auf Eltern rechtskräftig

    Beschluss vom 28. Februar 2023 – 2 StR 27/23

    Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte, nachdem er einen Abschiedsbrief verfasst hatte (” … Fahrt zur Hölle ihr Bastarde!”), in den frühen Morgenstunden des 1. Oktober 2021 in das Schlafzimmer seiner Eltern, um diese zu töten. Mit einer Spaltaxt schlug er zunächst fünf Mal gezielt und kraftvoll gegen den Hinterkopf seines dort schlafenden Vaters und fügte ihm akut lebensgefährliche Schädelverletzungen zu. In der Annahme, seinen Vater tödlich verletzt zu haben, ging der Angeklagte sodann zur anderen Seite des Bettes und schlug mit der Axt zwei Mal gegen den Kopf seiner Mutter, einen weiteren Schlag konnte die zwischenzeitlich erwachte Mutter abwehren. Obwohl er realisierte, seine Mutter noch nicht tödlich verletzt zu haben, sah er von einer weiteren Tatausführung ab. Die Tatopfer konnten durch umgehende medizinische Hilfe gerettet werden, haben aber erhebliche Tatfolgen erlitten, die zum Teil bis heute andauern.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

  • Frau überfährt Mann im Bademantel – Haftstrafe

    Frau überfährt Mann im Bademantel – Haftstrafe

    Das Landgericht Stuttgart hat die Angeklagte am 1. August 2022 wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt.

    Nach den Urteilsfeststellungen stand die damals 19-jährige Angeklagte in der Nacht auf den 18. Juni 2021 mit zwei Begleiterinnen an ihrem in einer Grundstückseinfahrt in Ludwigsburg abgestellten Pkw, wobei man sich unterhielt und Zigaretten rauchte.

    Der spätere Geschädigte verließ – möglicherweise, weil er sich durch die Gruppe in seiner Nachtruhe gestört fühlte – sein an der Einfahrt gelegenes Wohnhaus und näherte sich der Angeklagten und ihren Begleiterinnen. Diese stiegen, als sie den Geschädigten wahrnahmen, in den Pkw ein. Der Geschädigte, der nur mit Unterwäsche und einem Bademantel bekleidet war und einen Gehstock in der Hand hielt, stellte sich vor das Fahrzeug.
    Die durch die ungewöhnliche Erscheinung des Geschädigten erschrockene Angeklagte forderte diesen auf, den Bereich vor ihrem Fahrzeug zu verlassen, damit sie losfahren könne. Der Geschädigte kam der Aufforderung nicht nach, sondern stützte sich wortlos auf der Motorhaube des Pkw ab. Die Angeklagte fuhr daraufhin langsam an, um ihre Absicht, davonfahren zu wollen, zu bekräftigen.

    Der Geschädigte wurde hierdurch auf die Motorhaube aufgeladen, von der er infolge einer Bremsung der Angeklagten kurz darauf hinunterfiel. Die Angeklagte beschleunigte ihr Fahrzeug nun stark und überfuhr den davor zum Liegen gekommenen Geschädigten. Dieser erlitt hierdurch, wie von der Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, schwere Verletzungen, an denen er trotz sofort eingeleiteter Rettungsbemühungen durch von der Angeklagten herbeigerufene Rettungskräfte kurz darauf starb.

    Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geführte Revision der Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

  • Aufregung am Landgericht

    Aufregung am Landgericht

    Itzehoe 

    Ein wenig unruhig begann der Tag heute morgen am Landgericht in Itzehoe.

    Ein Unbekannter hatte in der Nacht per Email eine Bombendrohung an die Geschäftsstelle des Gerichts gesandt.
    Nachdem diese heute morgen die Polizei erreichte, wurden umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen getätigt.

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    6 Polizeibeamte und zwei Sprengstoffsuchhundeführer suchten das Gebäude und die Umgebung nach verdächtigen Gegenständen ab.

    Zusammen mit den Justizwachtmeistern wurden erhöhte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen.
    Es wurden jedoch keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht.

    Nach gut 2 Stunden war der Spuk vorbei. Der Betrieb des Gerichtes wurde nicht unterbrochen.