Schlagwort: Masken

  • Bundesgesundheitsministerium plant 755 Millionen Corona-Masken zu verbrennen

    Bundesgesundheitsministerium plant 755 Millionen Corona-Masken zu verbrennen

    Abgelaufene Coronamasken werden vernichtet

    Die Corona-Pandemie ist schon länger vorbei, doch unter dem Radar beschäftigen die teils schwerwiegenden Folgen die Bundesregierung.

    Wie das Bundesgesundheitsministerium WELT auf Anfrage mitteilte, ist aktuell die Vernichtung von 755 Millionen Masken geplant – sie sollen verbrannt werden.

     

    Die Masken wurden Anfang 2020 zu Pandemiebeginn beschafft und haben mittlerweile ihr Haltbarkeitsdatum überschritten. Das Ministerium sieht nun „eine zoll- und abfallrechtlich konforme energetische Verwertung vor“, so ein Sprecher.
    Betroffen seien 660 Millionen zertifizierte OP-Masken und rund 95 Millionen zertifizierte FFP2-Masken.

    In der Vergangenheit hat das Gesundheitsministerium bereits in kleinerem Umfang Masken vernichten lassen.
    „In Deutschland wurden bisher rund zwei Millionen OP-Masken sowie rund eine Million PfH energetisch verwertet“, so der Sprecher. PfH-Masken sind FPP2- und ähnliche Masken.

    1200 LKW Ladungen mit Masken

    Für die aktuelle Vernichtung im großen Stil hat das Haus von Minister Karl Lauterbach (SPD) Anfang Mai eine Ausschreibung gestartet, auf die sich externe Entsorgungsunternehmen bis Ende Mai bewerben konnten. Dies geht aus Dokumenten hervor, die das Ministerium auf einer Vergabeplattform des Bundes hochgeladen hat.

    WELT – SAT1

  • Maskenaffäre – 1 Beschuldigter in U-haft

    Maskenaffäre – 1 Beschuldigter in U-haft

    Masken-Affäre, erster Beschuldigter in Untersuchungshaft
    Vermögenssichernde Maßnahmen
    Flucht- und Verdunklungsgefahr

    Der Unternehmer Thomas Limberger ist am Vormittag verhaftet worden.
    Laut Staatsanwaltschaft München handelt es sich um einen dringen Tatverdächtigen in der sogenannten Masken-Affäre und es besteht Flucht- und Verdunklungsgefahr.

     

    Limberger hatte angeblich als Lobbyist Kontakte über den „Internationalen Wirtschaftssenat“ geknüpft und dann über sein Firmengeflecht für die Vermittlung von Maskengeschäften Provisionen in Millionenhöhe fließen lassen. Dabei sollen unter anderem der ehemalige bayerische Justizminister Alfred Sauter (70) und der Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein (51, beide CSU) zu den Begünstigten gehört haben.

    Die offizielle Mitteilung der Staatsanwaltschaft: „Im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB im Zusammenhang mit dem Ankauf von Corona-Atemschutzmasken erließ das Oberlandesgericht München auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gegen einen Beschuldigten wegen eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens eines Haftgrundes am 24.03.2021 einen Untersuchungshaftbefehl. Dieser wurde dem Beschuldigten am 25.03.2021 eröffnet und in Vollzug gesetzt.”

    Darüberhinaus wurden vermögenssichernde Maßnahmen in größerem Umfang veranlasst.

    Die Staatsanwaltschaft bestätigte, daß insgesamt gegen 5 Personen ermittelt wird, gegen die beiden oben genannten Politiker liege aber aktuell keine Haftbefehle vor. CDU und CSU waren nach Bekanntwerden der Affäre massiv unter Druck geraten und bemühen sich seitdem um mehr Transparenz bei Lobbygeschäften und Nebeneinkünften von Mandatsträgern.
    Nüßlein und Sauter wehren sich gegen die Vorwürfe, Nüßlein ließ die Vorwürfe über seinen Anwalt zurückweisen, Sauter argumentiert, daß er lediglich als Rechtsanwalt in die Angelegenheit involviert war. Gegen Nüßlein, der direkt seine Ämter niedergelegt hatte und mittlerweile aus der Partei ausgetreten ist, wird zudem wegen Bestechlichkeit ermittelt. Auch Sauter erklärte den verzicht auf alle Parteiämter, was der CSU aber nicht reicht. Beide werden von der Parteiführung aufgefordert, ihre jeweiligen Mandate umgehend niederzulegen.
    Zuletzt gab es Korruptionsvorwürfe gegen 4 weitere Unionspolitiker: Bei dem ehemaligen CDU Bundestagsabgeordneten Nikolas Löbel wird nach der Vermittlung von Maskengeschäften geprüft, ob ein ausreichender Anfangsverdacht für weitere Ermittlungen vorliegt. Löbel ist aus der Partei ausgetreten und hat alle Ämter und sein Mandat niedergelegt.
    Gegen den ehemaligen CDU Abgeordneten Mark Hauptmann wird ebenfalls geprüft, ob ein ausreichender Anfangsverdacht vorliegt. Hier geht es um Bestechlichkeit, Hauptmann soll sich gegen Zahlungen und Geschäfte mit einer von ihm herausgegebenen Zeitung positiv über aserbaidschan geäußert haben, zudem gibt es neue Vorwürfe, dass auch er durch die Vermittlung von Maskengeschäften Provisionen kassiert haben könnte. Auch Hauptmann ist aus der Partei ausgetreten und hat sein Mandat niedergelegt. Heute wurde bekannt, daß Büros von Hauptmann von der Polizei durchsucht wurden.
    Auch dem CDU Abgeordneten Axel Fischer wird vorgeworfen, sich gegen Geldzahlungen positiv über Aserbaidschan geäußert zu haben. Als Konsequenz soll er den Vorsitz des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages abgeben. Sein Mandat will Fischer behalten.

    Die aktuellsten Vorwürfe richten sich gegen den ehemaligen CSU Politiker Tobias Zech, der 2016 mit seiner Beraterfirma an Wahlkampfterminen einer konservativen Partei im nordmazedonischen Wahlkampf tätig gewesen sein soll, parallel aber auch einen Wahlkampftermin als Abgeordneter wahrgenommen zu haben. Auch Zech hat seine Parteiämter und sein Mandat mittlerweile niedergelegt.

  • Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen im Wertstoffzentrum ohne Maske

    Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen im Wertstoffzentrum ohne Maske

    Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen von Abfällen im Wertstoffwirtschaftszentrum ohne Maske

     

    Ein Bewohner aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hat momentan keinen Anspruch auf Entsorgung von Altreifen im Wertstoffwirtschaftszentrum des Kreises ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
    Daran ändert auch das Vorliegen eines ärztlichen Attests nichts.
    Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 01. Februar 2021 hervor.

    Der im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhafte Antragsteller wollte am 21. Januar 2021 im vom Landkreis betriebenen Wertstoffwirtschaftszentrum Süd PKW-Reifen anliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung des Personals war der Antragsteller nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Pflicht wird auf Schildern innerhalb und vor dem Wertstoffwirtschaftszentrum hingewiesen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, wurde diesem der Zugang zu der Anlage verwehrt.

    Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist auf eine ihm ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

    Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

    Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Es fehle schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte.

    Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer Maskenpflicht für das Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums Süd des Antragsgegners, auf die im Wege der Beschilderung hingewiesen werde, erscheine nicht offensichtlich rechtswidrig.  Die Ansicht des Antragstellers, er sei aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung der umstrittenen Regel im Rahmen der Nutzung der fraglichen Einrichtung gewissermaßen automatisch „befreit“, sei unzutreffend. Zwar seien nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) aus dem persönlichen Geltungsbereich der für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, was durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der CoBeLVO bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittele diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

    Der Antragsgegner dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme er mit der Anordnung der Maskenpflicht nach, die gerade vorwiegend dem Fremdschutz diene. Eine generelle Regelung von Ausnahmen erscheine wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort einerseits und der Art des Aufenthalts der Nutzer anderseits nicht angezeigt. Vor allem könne von einem diskriminierenden Charakter im Hinblick auf Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen die Unzumutbarkeit der Beachtung der Maskenpflicht ärztlich attestiert sei, angesichts der Gesamtumstände – Aufschiebbarkeit der Nutzung, Beauftragung dritter Personen, allenfalls sehr kurzzeitiger Aufenthalt auf dem Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums – nicht die Rede sein.

    Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

    http://www.blaulichtreport.eu/abo