Schlagwort: niedrige Beweggründe

  • BGH bestätigt lebenslange Haft nach Mord an Ex-Partnerin in Berlin

    BGH bestätigt lebenslange Haft nach Mord an Ex-Partnerin in Berlin

    Bundesgerichtshof bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe nach tödlicher Messerattacke

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision gegen das Mordurteil verworfen und damit die lebenslange Freiheitsstrafe gegen einen Angeklagten bestätigt. Das Landgericht Berlin I hatte den Mann bereits am 7. Juli 2025 wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin verurteilt. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil nun rechtskräftig.

    Landgericht sah niedrige Beweggründe als Mordmerkmal

    Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich die Frau wenige Monate vor der Tat von dem Angeklagten. Der Mann akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht. Stattdessen verfolgte und bedrängte er seine frühere Partnerin zunehmend. Dabei sprach er Beleidigungen sowie Drohungen aus.

    Am Abend der Tat lauerte der Angeklagte der Frau vor ihrer Wohnungstür auf. Sie wollte sich zu diesem Zeitpunkt mit einem anderen Mann treffen. Der Täter griff sie mit einem Messer an und fügte ihr zahlreiche Stiche in Hals, Nacken und Oberkörper zu. Die Verletzungen führten innerhalb kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten.

    Eifersucht und Besitzdenken als Tatmotiv

    Das Landgericht Berlin I bewertete die Tat als Mord gemäß § 211 StGB. Es stellte fest, dass der Angeklagte in erster Linie aus Eifersucht handelte. Zudem ging das Gericht davon aus, dass er die Geschädigte als sein Eigentum betrachtete. Darüber hinaus wollte er nach Überzeugung der Kammer Rache für die Trennung und für die geplante Verabredung mit einem anderen Mann üben.

    Diese Beweggründe stufte das Landgericht als niedrig ein. Auf dieser Grundlage verhängte es eine lebenslange Freiheitsstrafe.

    Bundesgerichtshof findet keinen Rechtsfehler

    Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs überprüfte daraufhin die Entscheidung des Landgerichts umfassend. Die Richter stellten jedoch keinen Rechtsfehler fest, der den Angeklagten benachteiligt hätte.

    Mit der Entscheidung des Senats ist die Revision gegen das Mordurteil verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin I bleibt bestehen und ist nun endgültig rechtskräftig. Der Verurteilte muss die lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen.

    Weitere aktuelle Meldungen aus dem Bereich Justiz und Strafrecht finden Sie in unserer Rubrik Deutschland sowie unter News. Informationen zu rechtlichen Hintergründen stellt zudem das Strafgesetzbuch (§ 211 StGB) bereit.

  • Verurteilung wegen des Doppelmordes !

    Verurteilung wegen des Doppelmordes !

    Mordprozess in Leipzig: BGH bestätigt Schuldsprüche gegen jugendliche Täter

    Leipzig –

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Jugendlicher gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen. Das am 26. November 2024 ergangene Urteil ist somit rechtskräftig.

    Das Landgericht Leipzig hatte die beiden zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen mehrerer schwerer Straftaten verurteilt. Die Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach Jugendstrafrecht statt.

    Urteile wegen Mord, versuchtem Mord und Brandstiftung

    Die Richter verurteilten den Angeklagten F. zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren. Die Mitangeklagte Z. erhielt sechs Jahre und sechs Monate Jugendstrafe.

    Beide wurden unter anderem wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Außerdem wurden sie wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen verurteilt.

    Doppelmord und Brandstiftung aus niedrigen Beweggründen

    Laut Urteil drang F. in der Nacht zum 16. Februar 2024 in die Wohnung der Familie der Angeklagten Z. ein. Dort tötete er die Mutter und den Lebensgefährten der Mitangeklagten mit einem Messer. Auch auf deren Bruder ging er in gleicher Weise los und hielt ihn anschließend für tot.

    Um die Tat zu vertuschen, legte F. Feuer in der Wohnung. Dabei nahm er bewusst in Kauf, dass weitere Hausbewohner durch Rauchgase verletzt werden könnten.

    Die Wohnung wurde vollständig zerstört und ist seitdem unbewohnbar. Der Bruder der Mitangeklagten konnte schwer verletzt gerettet werden.

    Angeklagte Z. unterstützte Tatplanung und -ausführung

    Z. selbst war zur Tatzeit nicht vor Ort. Dennoch teilte sie den Tatplan und unterstützte die Umsetzung aktiv. Ihre Mitwirkung erfolgte sowohl im Vorfeld als auch nach der Tat.

    Das Gericht wertete dies als Mittäterschaft.

    Bewertung durch das Landgericht

    Die vollendeten Tötungen wurden als heimtückischer Mord aus niedrigen Beweggründen eingeordnet (§ 211 StGB). Im Fall des Bruders sah das Gericht das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gegeben. Zusätzlich bejahte es eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB.

    Die Brandstiftung bewertete das Gericht als besonders schwere (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB). Zugleich stellte es eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB fest – bezogen auf alle übrigen Hausbewohner.

    Keine Rechtsfehler – Urteil bleibt rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil umfassend. Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos. Der BGH stellte keine Rechtsfehler fest, die zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätten.

    Damit ist das Urteil des Landgerichts Leipzig endgültig rechtskräftig.

  • Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Urteil des BGH: Lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bestätigt

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. September 2024 verworfen, durch das sie wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Bezüglich des Angeklagten R. hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der Angeklagte K. am Abend des 10. Mai 2023 aufgrund eines von R. entwickelten Tatplans auf der Bundesautobahn 9 die Lehrerin Carolin G., nachdem er sie zuvor mit dem von ihm geführten Fahrzeug gerammt hatte. Der Angeklagte R., der mit Carolin G. eine Beziehung geführt hatte und mit ihr um das Sorge- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn stritt, hatte das Tatfahrzeug und die Tatwaffe beschafft. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.

    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Vorinstanz:

    Landgericht Potsdam – Urteil vom 20. September 2024 – 21 Ks 7/23 – 486 Js 25623/23

    Maßgebliche Vorschriften des StGB:

    § 211 Mord

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Mörder ist, wer

    (…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)

    einen Menschen tötet.

    § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

    1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
    2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
    3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.