Schlagwort: Parkverbot

  • ABZOCKE Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz

    ABZOCKE Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz

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    Und dann gibt es noch die “normalen” Parkverstöße für 55€
    Das machen viele Knöllchen-Zahler falsch

    Wenn Sie Post vom Ordnungsamt bekommen, sollten Sie hellhörig werden.

    Das Ordnungsamt Frankfurt am Main versendet bei Parkverstößen Anhörungsbögen an Fahrzeughalter mit der Aufforderung, sich zu dem Vorwurf zu äußern und/oder den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Bis hierhin die übliche Vorgehensweise.

    Reagiert der Angeschriebene hierauf nicht – macht er also von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen –, erlässt das Ordnungsamt Bescheide mit einem Verwarngeld von bis zu 55 Euro zuzüglich Verfahrenskosten. Und das, obwohl das Ordnungsamt das Verfahren wegen Nichtermittlung des Fahrzeugführers hätte einstellen und nur einen Bescheid über die Verfahrenskosten in Höhe von 23,50 Euro hätte ausstellen dürfen.

    Die 55-Euro-Vorgehensweise ist neu und dient nur einem Ziel: noch mehr Geld herauszuschlagen.

    Keine Halterhaftung in Deutschland

    Verkehrsrechtler Uwe Lenhart zur BILD „In Deutschland haftet der Fahrzeughalter bei Verstößen im fließenden Verkehr, also dann, wenn man beispielsweise geblitzt wurde, nicht. Bei diesen Vergehen wird nur der Fahrer – nicht der Halter – zur Verantwortung gezogen.“

    Ist der Fahrer innerhalb von drei Monaten ab dem Tattag nicht zu ermitteln, wird das Verfahren eingestellt und gilt damit als verjährt. Zwar kann bei anderen Verstößen (Mängel am Fahrzeug, Falschparken) sehr wohl eine Halterhaftung bestehen. Das liegt daran, weil vor allem im sogenannten ruhenden Verkehr die Behörden nur schwer ermitteln können, wer zum Zeitpunkt eines Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat. Es sei denn natürlich, der Verkehrssünder wird am Steuer erwischt.

    Laut dem Verkehrs-Experten kann der Fahrzeughalter auf unterschiedliche Weise reagieren.

    Bekommt der Fahrzeughalter mit dem Knöllchen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt – mit Anhörungsbogen und dem 55-Euro-Verwarngeld – kann er das Verwarngeld bezahlen.

    Oder der Fahrzeughalter kann, wenn er zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens das Fahrzeug nicht selbst geführt/abgestellt hat, den tatsächlichen Fahrer benennen. Daraufhin bekommt dieser dann die Aufforderung, das Verwarnungsgeld zu zahlen.

    Lenhart zur BILD: „Was viele aber nicht wissen: Der Fahrzeughalter kann den Vorwurf bestreiten, keinen Fahrer benennen oder ganz einfach nicht reagieren.“ In der Regel haben die Behörden keine Möglichkeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln und stellen das Verfahren ein.

    In diesem Fall ermöglicht es die Regelung des § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Behörde jedoch, dem Halter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 107 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist mindestens mit einer Pauschale von 20 Euro zu rechnen. Weiter kommen in der Regel auch Zustellkosten in Höhe von 3,50 Euro nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG hinzu, sodass sich Mindestkosten von 23,50 Euro ergeben werden.

    Was also tun?

    „Wird ein Verwarnungsgeld bis 20 Euro angeboten, ist es für den Betroffenen stets ratsam, dieses zu zahlen, anderenfalls wird nach Ablauf von drei Monaten ein Bescheid mit Gebühren und Auslagen von 23,50 Euro erlassen“, so Lenhart.

    Beträgt die angebotene Verwarnung hingegen 30 Euro und mehr und der verantwortliche Fahrzeugführer steht nicht fest, sollte man das Verwarnungsgeld ignorieren. Nach drei Monaten wird das Verfahren eingestellt, das Verfahren gegen den nicht ermittelten Fahrer verjährt. Es ergeht ein Kostenbescheid über 23,50 Euro. Anderenfalls – nach Erlass eines Bußgeldbescheids wie zurzeit in Frankfurt/Main – Einspruch einlegen. Entweder stellt das Ordnungsamt oder das zuständige Amtsgericht das Verfahren ein.

     

  • Urteil – Bürger dürfen Falschparker für Anzeige fotografieren

    Urteil – Bürger dürfen Falschparker für Anzeige fotografieren

    Jetzt gibt es ein Urteil: Wer Fotos von falschparkenden Autos im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit nicht gegen den Datenschutz.

    Das geht aus zwei veröffentlichten Grundsatzurteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Bayern) hervor. Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert hatten. Sie bekamen deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung – samt einer Gebühr von je 100 Euro.
    Dagegen zogen die beiden vor Gericht.

    Wichtig: Hier geht es NICHT um fotografierte Fahrer, sondern Bilder von den falsch abgestellten Autos.

    Verkehrsrechtsanwalt Arndt Kempgens (54) „Das dürfte ganz enorme Breitenwirkung haben, es geht letztlich auch um die Zukunft privater Anzeigen und Falschparker-Apps.“

    Denn: Ohne den Fotobeweis werden Verfahren spätestens bei Gericht eingestellt. Kempgens: „Parksünder müssen bei Privatanzeigen meist nur mit Bußgeld rechnen, wenn der Verstoß mit Fotos nachweisbar ist.“

    Grundsätzlich kann jedermann schon immer Verstöße bzw. Verdachtsfälle bei Behörden melden. Der Anzeigende muss übrigens nicht selbst von dem Verstoß negativ betroffen sein. Problem war immer die Beweislage. Ein Foto hilft.

    Werden Ordnungsbehörden jetzt von Anzeigen überflutet? Ist zu erwarten, meint Kempgens. Allerdings registrierten Ordnungsämter schon seit Jahren einen Anstieg der privaten Anzeigen. Die kommen jetzt aber mit dem Segen eines wichtigen Verwaltungsgerichts.

    Hinweis: Die Urteile (AZ: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) sind noch nicht rechtskräftig.