Schlagwort: Verhandlung

  • Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat vor Gericht

    Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat vor Gericht

    Jugendliche Schüler wegen schwerer Tat in Niedersachsen vor Gericht

    In Niedersachsen stehen derzeit 2 16-jähriger vor Gericht. Ihnen wird vorgeworfen, einen Mitschüler in einer verlassenen Ruine angegriffen, schwer misshandelt und vergewaltigt zu haben. Der Fall sorgt für großes Aufsehen, da sowohl das junge Alter der Angeklagten (beide damals 14 Jahre) als auch die Umstände der  grausamen Tat im Mittelpunkt stehen.

    Verhandlung unter Jugendstrafrecht

    Da die Angeklagten zum Tatzeitpunkt noch sehr jung war, wird das Verfahren nach dem Jugendstrafrecht geführt. Ziel ist es, neben der Aufklärung der Tat auch die weitere Entwicklung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Das Gericht prüft nun, inwiefern sie schuldfähig sind und welche Konsequenzen angemessen sind.

    Ort der Tat: Eine verlassene Ruine

    Die Tat soll sich in einem leerstehenden Gebäude ereignet haben. Der Ort war zuvor bereits als Treffpunkt von Jugendlichen bekannt. Ermittler und Justizbehörden betonen, dass solche Plätze immer wieder zu gefährlichen Situationen führen können.

    Folgen für Opfer und Angeklagten

    Der betroffene Mitschüler leidet weiterhin unter den Geschehnissen. Neben dem juristischen Verfahren stehen daher auch Hilfsangebote und Betreuung im Vordergrund. Für den Angeklagten geht es nun darum, welche Maßnahmen das Gericht festlegt – von erzieherischen Auflagen bis hin zu strengeren Sanktionen.

    Bedeutung des Falls für die Öffentlichkeit

    Der Prozess wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit schweren Straftaten unter Jugendlichen. Experten fordern verstärkte Prävention, mehr Aufklärung im Schulumfeld sowie sichere Freizeitangebote, um solche Vorfälle künftig zu verhindern.

  • Bestatter vergewaltigt Kollegin neben Leiche

    Bestatter vergewaltigt Kollegin neben Leiche

    Nürnberg (Bayern) – Ungeheurer Fall um Bestatter

    Bestatter Bodo G. (69) wurde zu sechs Jahren Haft verurteilt, weil er seine Kollegin (41) neben einem offenen Sarg mit einer Leiche vergewaltigt haben soll.

    Mehr als vier Monate nahm sich Richter Claas Werner vom Landgericht Nürnberg-Fürth Zeit, um den Fall zu beurteilen, in dem Aussage gegen Aussage stand. Bodo G. beteuerte bis zum Schluss seine Unschuld. Seine Ex-Mitarbeiterin habe ein benutztes Kondom aus seinem Badezimmer-Mülleimer verwendet, um fingierte Spuren im Abschiedsraum zu hinterlassen.

    Die Nebenklägerin Susanne B. (Name geändert): „Nach einer Abschiedsfeier rief er mich an, er wollte mit mir dort Sex haben. Er hat mich immer begrapscht, jeden Tag!“

    Übergriffe in der Aussegnungshalle

    Angeklagt war Bodo G. wegen drei Missbrauchsfällen im Frühjahr 2022: vor dem Urnen-Lager, in der Aussegnungshalle und auf der Holzpalette eines Sarg-Innenausstatters.

    Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Doch laut Justizsprecherin Tina Haase nach dem Urteil gegenüber der BILD:

    „Die zweite Strafkammer hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen und sexueller Nötigung schuldig gesprochen.“

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Für Susanne B. ist das klare Urteil eine Genugtuung. Bodo G. hatte sie zu Beginn des Prozesses verbal angegriffen:

    „Was die Dame von sich gelassen hat, ist beschämend – nur weil sie keinen Bock zu arbeiten hatte.“

    Er behauptete außerdem, sie sei lesbisch und habe sich an seine Frau herangemacht.

    Opfer leidet unter posttraumatischer Belastungsstörung

    Richter Claas Werner konfrontierte den Angeklagten mit belastenden Aussagen:

    „Sie sollen gesagt haben: ‘Mir juckt der Schwanz’.“

    Bodo G. bestritt das: Seine Frau sei 18 Jahre jünger, er habe keine Seitensprünge nötig. Auch die Geschichte mit dem angeblich gestohlenen benutzten Kondom überzeugte das Gericht nicht.

    „Wenn Sie sterilisiert sind, wozu benutzen Sie dann noch Kondome?“

    Bodo G. hat sein Unternehmen inzwischen verlassen. Susanne B. befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung.

    Fotos des Angeklagten bei BILD

  • Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes

    Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage
    zu entscheiden, ob eine Zuwendung von Todes wegen zu Gunsten des den Erblasser behandelnden Hausarztes wegen Verstoßes gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot unwirksam ist.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte.

    Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als “Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag” bezeichnete Vereinbarung.

    In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich.

    Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem
    Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

    Weiteres Testament

    Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

    Insolvenzverfahren gegen den Hausarzt

    Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

    Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.

    Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen.

    § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung diene dem auf die Ärzteschaft allgemein bezogenen und hier betroffenen abstrakten Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und damit dem Ansehen und der Integrität der Ärzteschaft. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

    Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.