Schlagwort: Verwaltungsgericht

  • Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter „Spaziergänge“ in der Stadt Koblenz

    Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter „Spaziergänge“ in der Stadt Koblenz

    Die von der Stadt Koblenz mit Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2022 angeordneten Verbote sogenannter „Spaziergänge“, „Montagsspaziergänge“ sowie entsprechender Ersatzversammlungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

    Zwei Privatpersonen hatten am vergangenen Freitag Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung erhoben. Einer der Antragsteller beabsichtigte, bereits am vergangenen Samstag an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der Verbote.

    Damit blieb er erfolglos. Bei den von den Verboten erfassten „Spaziergängen“ handele es sich, so die Koblenzer Richter, um Versammlungen. Wegen der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit könne das Gericht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbote aber nicht abschließend feststellen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei. Diese gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Würde die sofortige Vollziehung der Verbote bestehen bleiben, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, käme es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers. Denn die Verbote seien nur bis zum 31. Januar 2022 befristet. Darüber hinaus stehe es den Versammlungsteilnehmern frei und sei ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten und als „Spaziergänge“ bezeichneten Versammlungen anzumelden und sich an eventuelle Auflagen zu halten. Die Durchführung einer Versammlung und die Teilnahme daran würden demnach nicht unmöglich gemacht. Ohne die angeordneten Verbote bestünde demgegenüber die Gefahr, dass die „Spaziergänge“, wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen, ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne die Tragung von Masken durchgeführt würden und dadurch die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und des Lebens erheblich und möglicherweise irreversibel beeinträchtigt würden.

    Der weitere Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung war bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe nicht dargelegt, durch die Allgemeinverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

  • Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen abgewiesen

    Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen abgewiesen

    Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen im Rhein-Hunsrück-Kreis bleibt ohne Erfolg

    Die durch den Rhein-Hunsrück-Kreis für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden.
    Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhängig gemacht worden war.
    Die Koblenzer Verwaltungsrichter stellten dabei fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei.
    Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien.
    Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.

    Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging.
    Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.

    Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

  • Verwaltungsgericht kippt 40qm Regel im Handel

    Verwaltungsgericht kippt 40qm Regel im Handel

    Berliner Verwaltungsgericht kippt 40qm Regel im Handel.
    Kundenbegrenzung anhand der Verkaufsfläche unangemessen.

     
    Was für ein Hammer: Während vermutlich aktuell die Drähte zwischen dem
    Kanzleramt und den Ministerpräsidenten glühen, um irgendwie ein
    einheitliche Vorgehensweise bei dem von Angela Merkel gewünschten
    „Lockdown“ zu erreichen, hat das Berliner Verwaltungsgericht heute die
    sogenannte 40qm Regel für den Handel gekippt. Der Berliner Senat hatte –
    ähnlich wie die meisten Bundesländer – in seiner Coronaschutzverordnung
    angewiesen, daß in Nicht-Lebensmittel-Geschäften nur 1 Kunde pro 40qm
    Verkaufsfläche eingelassen werden darf.
    Diese Regelung haben die Richter heute gekippt, da sie sich als
    „unangemessen und damit unpassend im weiteren Sinne erwiesen habe“, wie
    ein Sprecher heute verkündete. Angesichts der darüber hinaus verordneten
    Sicherheitsmaßnahmen bringe „der Richtwert kein signifikantes Mehr an
    Infektionsschutz, das noch in einem angemessenen Verhältnis zu den
    dadurch erwartbar verursachten weiteren Umsatzeinbußen“ stehe, so das
    Gericht weiter.
     

    Geklagt hatten mehrere Berliner Einzelhändler und zumindest in dieser
    Sache Recht bekommen. Die im gleichen Antrag ebenfalls geforderte
    Aussetzung der Schnelltest-Pflicht wurde allerdings vom Gericht
    abgelehnt, da diese voraussichtlich nicht zu beanstanden seien. Auch die
    elektronische Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen.
    Es ist zu erwarten, daß der Berliner Senat gegen das Urteil Beschwerde
    beim Berliner Oberverwaltungsgericht einlegt. Dennoch könnte dieses
    Urteil Aus- und Signalwirkungen auf die Rechtsprechung zu bestehenden
    Verordnungen in anderen Bundesländern haben. So oder so kommt dieses
    Urteil in der aktuellen Debatte für das „Team Vorsicht und Lockdown“ um
    Kanzlerin Merkel zur Unzeit.