Schlagwort: Wettbewerbsrecht

  • Gericht stoppt neue Milka-Tafeln!

    Gericht stoppt neue Milka-Tafeln!

    Gericht stoppt neue Milka-Tafeln wegen irreführender Verpackung

    Das Landgericht Bremen hat dem Lebensmittelkonzern Mondelez einen deutlichen Dämpfer verpasst. Die neuen Milka-Schokoladentafeln mit nur noch 90 Gramm dürfen nach dem aktuellen Urteil so nicht verkauft werden. Hintergrund ist die nahezu unveränderte Verpackung trotz reduziertem Inhalt.

    Damit gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. Die Verbraucherschützer hatten Mondelez wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Hersteller kann noch Rechtsmittel einlegen.

    Milka Mogelpackung sorgt für Kritik

    Mondelez hatte bei mehreren Milka-Sorten das Gewicht von ursprünglich 100 Gramm auf 90 Gramm reduziert. Gleichzeitig blieb die Verpackung optisch fast identisch. Genau darin sah das Gericht das zentrale Problem.

    Nach Ansicht der Richter könnten Verbraucher die Änderung kaum erkennen. Bereits während der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter deutliche Worte gefunden. Er sprach von einer „relativen Mogelpackung“. Verbraucher würden auf den ersten Blick keinen Unterschied feststellen.

    Die Verbraucherzentrale Hamburg argumentierte, dass die neue Tafel lediglich einen Millimeter dünner sei. Außerdem habe der Konzern das bekannte Design nahezu vollständig beibehalten. Dadurch wirke die Packung weiterhin wie die bisherige 100-Gramm-Tafel.

    Gericht sieht Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

    Nach dem Urteil darf Mondelez die 90-Gramm-Tafeln nicht in den Handel bringen, wenn innerhalb der vergangenen vier Monate noch die 100-Gramm-Version verkauft wurde. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

    Besonders wichtig war dabei die optische Wirkung auf Verbraucher. Das Gericht stellte klar, dass Kunden Produkte schnell erfassen und dabei stark auf bekannte Verpackungen achten. Genau deshalb müsse eine deutliche Veränderung sichtbar sein.

    Mondelez verteidigte sich gegen die Vorwürfe. Das Unternehmen erklärte, das neue Gewicht sei klar auf der Vorder- und Rückseite der Verpackung angegeben. Dennoch überzeugte diese Argumentation das Gericht offenbar nicht.

    Verbraucherschützer begrüßen Urteil

    Die Verbraucherzentrale Hamburg bewertet die Entscheidung als wichtiges Signal für mehr Transparenz im Handel. Immer wieder kritisieren Verbraucherschützer sogenannte „Shrinkflation“. Dabei verkleinern Hersteller den Inhalt von Produkten, während die Verpackung nahezu gleich bleibt.

    Das Urteil könnte deshalb auch Auswirkungen auf andere Hersteller haben. Unternehmen müssen künftig möglicherweise deutlicher auf veränderte Füllmengen hinweisen.

    Weitere Verbraucherthemen und aktuelle Meldungen findest Du auch in unserem Bereich News sowie unter Deutschland.

    Informationen zum Verbraucherschutz veröffentlicht auch die Verbraucherzentrale Hamburg. Details zur Justiz in Bremen gibt es außerdem über die Justiz Bremen.

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  • BGH prüft Werbung für „Online-Diagnose“: Verstößt Fragebogen-Medizin gegen das Heilmittelwerbegesetz?

    BGH prüft Werbung für „Online-Diagnose“: Verstößt Fragebogen-Medizin gegen das Heilmittelwerbegesetz?

    Fragebogen statt Arztbesuch?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Verfahren mit einer hochrelevanten Frage für den Gesundheitsmarkt: Darf ein Unternehmen im Internet mit einer „Online-Diagnose“ werben, wenn dabei kein persönlicher Arztkontakt stattfindet? Im Mittelpunkt steht dabei der § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Werbung für Fernbehandlungen nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Der Fall betrifft außerdem das Wettbewerbsrecht, weil ein Verein aus dem Gesundheitsbereich Unterlassung verlangt.

    Besonders brisant: Die medizinischen Leistungen sollen über in Irland ansässige Ärzte erbracht werden. Der BGH muss nun entscheiden, ob die konkrete Form der Fernbehandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht oder ob die Werbung unzulässig ist.

    Worum geht es in dem Verfahren genau?

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgabe in der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder liegt. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, außerdem Ärzte sowie Kliniken.

    Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbraucher eine ärztliche Konsultation vermittelt bekommen sollen. Diese Konsultation umfasst nach Darstellung der Beklagten eine Diagnose sowie eine Therapieempfehlung. Zusätzlich bietet das Unternehmen an, die gegebenenfalls notwendigen Medikamente über eine kooperierende Versandhandelsapotheke zu beziehen.

    Welche Krankheitsbilder sind betroffen?

    Das Online-Angebot richtet sich auf mehrere konkrete Krankheitsbilder. Dazu gehören:

    • Erektionsstörung
    • Haarausfall
    • Vorzeitiger Samenerguss
    • Akne

    Gerade bei der Behandlung von Erektionsstörungen sieht das Berufungsgericht besondere medizinische Risiken. Denn es könnten psychische Ursachen vorliegen, die zusätzliche (psycho)therapeutische Maßnahmen erforderlich machen.

    So läuft die „Online-Diagnose“ ab

    Nach dem Konzept der Beklagten füllt der Nutzer zunächst einen textbasierten Online-Fragebogen aus. Darin werden Gesundheitszustand, Symptome, Unverträglichkeiten sowie die Einnahme von Medikamenten abgefragt. Anschließend soll ein Arzt auf Grundlage dieser Angaben eine Einschätzung treffen.

    Entscheidend ist jedoch: Es findet kein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Arzt statt. Auch eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch gibt es nicht. Die Partnerärzte, die in Irland registriert und ansässig sind, stellen ein Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter. Diese übernimmt dann den Versand des Medikaments.

    Warum klagt der Verein?

    Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für unlauter. Er stützt sich dabei auf § 3a UWG in Verbindung mit dem Verbot der Werbung für Fernbehandlungen aus § 9 HWG. Nach Auffassung des Klägers verstößt das Unternehmen gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln und verschafft sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.

    Der Verein verlangt daher, dass die Beklagte die Werbung für diese Form der Behandlung unterlässt.

    Wie entschieden die Gerichte bisher?

    Landgericht: Klage abgewiesen

    Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Damit durfte die Beklagte vorerst weiter mit ihrer „Online-Diagnose“ werben.

    Berufungsgericht: Beklagte muss Werbung unterlassen

    Das Berufungsgericht sah die Sache jedoch anders und gab dem Kläger recht. Nach seiner Auffassung verstößt der Internetauftritt gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG.

    Das Gericht stellte dabei klar, dass die Beklagte für eine Fernbehandlung werbe, weil Diagnose und Rezept ausschließlich auf Basis der Online-Angaben erfolgen. Da ein persönlicher Kontakt fehle, entspreche dieses Vorgehen nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards.

    Besonders wichtig: Das Berufungsgericht hielt es für unerheblich, ob die Fernbehandlung nach irischem oder deutschem Berufsrecht zulässig wäre. Entscheidend sei allein, ob die Behandlung im Sinne des HWG fachlich anerkannt ist.

    Was muss der BGH jetzt entscheiden?

    Der BGH muss nun in der Revision klären, ob die Werbung für diese Art der Fernbehandlung tatsächlich gegen § 9 HWG verstößt. Der Kernpunkt lautet: Entspricht eine rein fragebogenbasierte Diagnose und Rezeptausstellung ohne persönlichen Kontakt den allgemein anerkannten fachlichen Standards?

    Fällt die Antwort negativ aus, dürfte die Werbung für eine solche „Online-Diagnose“ unzulässig sein. Bejaht der BGH hingegen die Standards, könnte die Beklagte ihr Geschäftsmodell weiterhin bewerben.

    Warum ist der Fall für Verbraucher und den Gesundheitsmarkt so wichtig?

    Der Streit betrifft nicht nur die Beklagte, sondern hat Signalwirkung für viele Anbieter im Bereich Telemedizin. Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Lösungen, weil Verbraucher schnelle Hilfe erwarten und weil Versandapotheken sowie Online-Rezepte wirtschaftlich attraktiv sind.

    Gleichzeitig steht der Gesetzgeber seit Jahren vor der Herausforderung, moderne Telemedizin zu ermöglichen, ohne Patientenschutz und medizinische Standards zu gefährden. Genau an dieser Schnittstelle bewegt sich das Verfahren vor dem BGH.

    Wer sich für weitere aktuelle Meldungen aus dem Bereich Polizei, Justiz und Sicherheit interessiert, findet zusätzliche Beiträge auch in unseren Rubriken News und Deutschland.

    Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen bieten außerdem offizielle Stellen wie das Bundesministerium der Justiz (HWG im Volltext) sowie der Bundesgerichtshof.

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  • Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

    Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 176/19 – Zigarettenausgabeautomat III

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen.

    Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 81/2020 vom 25. Juni 2020). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93) nur teilweise beantwortet. Da es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf die Antworten zu den übrigen Fragen ankam, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (GRUR 2022, 993) erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser hat die weiteren Fragen mit Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501) beantwortet.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV bestimmt, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen
    zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden dürfen.

    Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass Zigaretten zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht werden. Allerdings sind gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne dieser Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind.

    Kann der Verbraucher – wie im Streitfall – die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.

    Revision des Klägers hat Erfolg

    Die Revision des Klägers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen.

    Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus.
    Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

    Vorinstanzen:

    LG München I – Urteil vom 05. Juli 2018 – 17 HK O 17753/17, juris

    OLG München – Urteil vom 25. Juli 2019 – 29 U 2440/18, WRP 2019, 1380

    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 TabakerzV

    (1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise …

    4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht
    teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; …

    (2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.

    Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU

    (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sind
    und dass sie, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden. …

    (8) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.