Achtung Wildunfälle! Verpflichtung zur Meldung von Wildunfällen, die Polizei informiert
Gerade im Frühjahr und im Herbst steigt das Risiko für Wildunfälle merklich an. Besonders in den Abend- und frühen Morgenstunden, wobei Übergansbereiche zwischen Feld- und Waldzonen besondere Gefahrenschwerpunkte darstellen. Hier ist mit regelmäßigem Wildwechsel zu rechnen, weil die Tiere zum Fressen vom Wald auf die Felder wechseln und danach wieder den Schutz des Waldes suchen.
Zumeist bleibt es bei Wildunfällen bei einem Sachschaden. Die Polizei appelliert an eine vorausschauende Fahrweise und ein erhöhtes Gefahrenbewusstsein zur Vermeidung von folgenschweren Wildunfällen. Gerade für Motorradfahrer stellen diese ein nicht unerhebliches Risiko dar.
Folgende Tipps sollten beherzigt werden: Entdecken Sie ein Tier am Straßenrand, verlangsamen Sie Ihr Fahrzeug und schalten Sie Ihr Fernlicht aus, da das Tier dadurch geblendet wird. Zusätzliches Hupen kann Wildtiere in den meisten Fällen verscheuchen. Sollte ein Zusammenstoß unvermeidbar sein, weichen Sie auf keinen Fall aus, weil die Gefahren eines Ausweichmanövers für Sie und den Gegenverkehr in der Regel höher sind, als ein Zusammenstoß mit dem Tier!
Ist es zu einem Wildunfall gekommen, halten Sie bitte an und bewahren Sie Ruhe. Sichern Sie anschließend die Unfallstelle ab (Warnblinker und Warndreieck), legen Sie eine Warnweste an und leisten Sie bei Personenschäden Erste Hilfe. Verständigen Sie den Rettungsdienst (Notruf 112). Ist es nur zu einem Sachschaden gekommen, benachrichtigen Sie bitte die Polizei (Polizeiruf 110) oder einen Jagdausübungsberechtigten. Auch wenn kein sichtbarer Schaden entstanden ist, sollte ein Wildunfall gemeldet werden!
Leider kommt es immer wieder vor, dass Verkehrsteilnehmer, die einen Verkehrsunfall mit einem Stück Wild gehabt haben, sich gar nicht oder erst nach einigen Tagen bei der Polizei melden, nur um eine Bescheinigung für ihre Versicherung zu erhalten. Dabei wird oft deutlich, dass es den Verkehrsteilnehmern lediglich um die Regulierung der Fahrzeugschäden und nicht um das Leid der oft noch lebenden Tiere oder um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geht.
In einem Fall vom 14.09.2022 um 06.30 Uhr hat ein Autofahrer einen überfahrenen Rehbock auf der B199 in Höhe Rabel liegen lassen und seine Beteiligung überhaupt nicht gemeldet. Andere Verkehrsteilnehmer haben dann den dort liegenden Kadaver und damit eine Gefahr auf der Fahrbahn angezeigt. Da bei dem Unfall das Kfz-Kennzeichen des Unfallbeteiligten verloren wurde, konnte der Fahrer später ermittelt werden. Die Nichtanzeige solch eines Verkehrsunfall stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. §22 Landesjagdgesetz dar. Falls (in anderen Fällen) das Tier noch lebt und unnötigen Qualen ausgesetzt ist, kommt eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz in Betracht.