Der Landesverband der Alternative fรผr Deutschland (AfD) hat keinen Anspruch gegen die Ortsgemeinde Herborn, ihr den Zugang zur รถrtlichen Mehrzweckhalle zwecks Aufnahme eines Wahlkampfvideos zu verschaffen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen entsprechenden Eilantrag der AfD ab.
Die Ortsgemeinde Herborn, welche neben einem eingetragenen Verein hรคlftiges Miteigentum an der Mehrzweckhalle besitzt, hatte sich geweigert, diese der AfD zur Produktion eines Wahlkampfvideos zur Verfรผgung zu stellen. Einen Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zur Mehrzweckhalle, ggf. durch Einwirkung auf den Miteigentรผmer, verneinten die Koblenzer Richter. Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz die Verpflichtung der Gemeinden, alle Parteien gleich zu behandeln, wenn sie ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfรผgung stellten. Ein Zugangsanspruch sei jedoch u.a. nur dann gegeben, wenn die Gemeinde sich durch ihre bisherige Vergabepraxis insoweit selbst gebunden habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen nicht, dass die Gemeinde Herborn in der Vergangenheit die Mehrzweckhalle fรผr Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfรผgung gestellt habe. รberdies habe die Gemeinde ebenso wie der Miteigentรผmer einen Eigentumsanteil an der Halle von 50ย %. Angesichts dessen habe sie auch keinen solchen Einfluss auf die Hallennutzung, der sie von Rechts wegen in die Lage versetzen wรผrde, der AfD den Zugang zu dieser Einrichtung ohne Zustimmung des Miteigentรผmers zu ermรถglichen. Sonstige Umstรคnde, die einen solchen Einfluss begrรผnden wรผrden, habe die AfD nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
