In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, am 14.06.2020 in Pirmasens unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Unfallflucht begangen und durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen sowie in 6 Fällen jeweils durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung verursacht zu haben.
Im Verlaufe der Ermittlungen fanden sich keine Hinweise dafür, dass der Angeschuldigte vorsätzlich oder absichtlich sein Fahrzeug in die Personengruppe lenkte. Vielmehr verlor der Angeschuldigte mit seinem Fahrzeug vor einem Lokal in Pirmasens die Kontrolle über sein Fahrzeug und erfasste dabei mehrere auf dem Gehweg und in einer Parkbucht stehende Gäste des Lokals. Ein 39-jähriger Mann wurde tödlich und sechs weitere Personen teils schwer verletzt.
Nach den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten ergibt sich für den Zeitpunkt des Aufpralls auf die Personengruppe eine überschlägige Geschwindigkeit des Fahrzeugs zwischen 50 und 70 km/h. Die bei dem Angeschuldigten festgestellte Blutalkoholkonzentration wies einen Wert von 2,24 ‰ aus, wobei nach dem Ergebnis des zwischenzeitlich vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht von Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Die Frage des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit kann nach Aussage des Sachverständigen erst in der Hauptverhandlung geklärt werden.
Der Angeschuldigte, der sich zunächst nach dem Unfall freiwillig in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befand und nicht vernehmungsfähig war, hat sich nach seiner Entlassung nicht zur Sache eingelassen und bisher von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.
Als vorläufige Maßnahme wurde ihm bereits im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Amtsgericht Pirmasens hat nun über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Rechtliche Hinweise:
Wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
Der Begriff der Fahrlässigkeit ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dies unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.