In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, am 14.06.2020 in Pirmasens unter Alkoholeinfluss eine Straรenverkehrsgefรคhrdung, eine Unfallflucht begangen und durch Fahrlรคssigkeit den Tod eines Menschen sowie in 6 Fรคllen jeweils durch Fahrlรคssigkeit eine Kรถrperverletzung verursacht zu haben.
Im Verlaufe der Ermittlungen fanden sich keine Hinweise dafรผr, dass der Angeschuldigte vorsรคtzlich oder absichtlich sein Fahrzeug in die Personengruppe lenkte. Vielmehr verlor der Angeschuldigte mit seinem Fahrzeug vor einem Lokal in Pirmasens die Kontrolle รผber sein Fahrzeug und erfasste dabei mehrere auf dem Gehweg und in einer Parkbucht stehende Gรคste des Lokals. Ein 39-jรคhriger Mann wurde tรถdlich und sechs weitere Personen teils schwer verletzt.
Nach den Ausfรผhrungen im verkehrstechnischen Gutachten ergibt sich fรผr den Zeitpunkt des Aufpralls auf die Personengruppe eine รผberschlรคgige Geschwindigkeit des Fahrzeugs zwischen 50 und 70 km/h. Die bei dem Angeschuldigten festgestellte Blutalkoholkonzentration wies einen Wert von 2,24 โฐ aus, wobei nach dem Ergebnis des zwischenzeitlich vorliegenden psychiatrischen Sachverstรคndigengutachtens nicht von Schuldunfรคhigkeit des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Die Frage des Vorliegens einer verminderten Schuldfรคhigkeit kann nach Aussage des Sachverstรคndigen erst in der Hauptverhandlung geklรคrt werden.
Der Angeschuldigte, der sich zunรคchst nach dem Unfall freiwillig in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befand und nicht vernehmungsfรคhig war, hat sich nach seiner Entlassung nicht zur Sache eingelassen und bisher von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.
Als vorlรคufige Maรnahme wurde ihm bereits im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorlรคufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Amtsgericht Pirmasens hat nun รผber die Zulassung der Anklage und Erรถffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Rechtliche Hinweise:
Wegen fahrlรคssiger Tรถtung gemรคร ยง 222 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fรผnf Jahren bestraft, wer durch Fahrlรคssigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
Der Begriff der Fahrlรคssigkeit ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Nach stรคndiger Rechtsprechung handelt fahrlรคssig, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstรถรt, die gerade dem Schutz des beeintrรคchtigten Rechtsguts dient, und wenn dies unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutverletzung oder Gefรคhrdung zur Folge hat, die der Tรคter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fรคhigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
