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Anklage wegen versuchten Totschlags gegen den Polizisten-Schläger

Versuchtes Tötungsdelikt in Andernach am 10.10.2020

 

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags in einem Fall sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der gefährlichen Körperverletzung in jeweils zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren gegen einen 29-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Andernach. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschuldigte hielt sich am 10.10.2020 gegen 3 Uhr in unmittelbarer Nähe einer Gaststätte in der Rheinstraße in Andernach auf, wo nach einer vorangegangenen Schlägerei polizeiliche Ermittlungen durch Beamte der Polizeiinspektion Andernach stattfanden. Ohne ersichtlichen oder rechtfertigenden Grund soll ein gesondert verfolgter – ebenfalls 29 Jahre alter – deutscher Staatsangehöriger aus Andernach einem 36jährigen Polizeibeamten ins Gesicht geschlagen haben. Dieser brachte den Angreifer nach einer kurzen Verfolgung zu Boden. Als der Polizeibeamte sich über diesen Tatverdächtigen beugte, soll der 29-jährige Beschuldigte auf den Polizeibeamten zu gerannt und diesem aus dem Lauf heraus mit dem beschuhten Fuß mit solcher Wucht gegen den Kopf getreten haben, dass dieser nach hinten stürzte, mit dem Kopf auf dem Steinboden in der Nähe einer Treppenstufe aufschlug und dort bewusstlos liegen blieb. Der Beschuldigte soll danach zu einem weiteren Polizeibeamten gelaufen sein und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dieser insbesondere einen Nasenbeinbruch und eine Risswunde hinterm Ohr erlitt.

Anschließend flüchtete der Beschuldigte. Nach intensiven polizeilichen Ermittlungen einer noch in der Nacht eingerichteten Sonderkommission des Polizeipräsidiums Koblenz wurde er am frühen Abend des 10.10.2020 widerstandslos vorläufig festgenommen und am 11.10.2020 der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Diese hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und der Schwere der Tat erlassen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte macht berechtigter Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Angesichts des bewusst und gewollt sowie mit großer Gewalt und gezielt durchgeführten Tritts gegen den Kopf des 36jährigen Polizeibeamten bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dessen Tod zumindest bedingt in Kauf genommen hat. 

Der mehrfach am Kopf schwer verletzte 36 Jahre alte Polizeibeamte befand sich aufgrund der Folgen des Angriffs zunächst stationär in intensiv-medizinischer Behandlung. Sein gesundheitlicher Zustand ist zwischenzeitlich jedoch wieder so stabil, dass er auf einer allgemein-medizinischen Station stationär weiter behandelt werden kann.

Zur Klärung der genauen Abläufe und Hintergründe der Tat sind ergänzende Ermittlungen erforderlich. Insbesondere sind weitere Zeugen zu vernehmen und rechtsmedizinische Gutachten einzuholen. Weitergehende Auskünfte sind der Staatsanwaltschaft daher auch auf Nachfrage nicht möglich.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.

Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Ein tätlicher Angriff in diesem Sinne ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung.
 

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

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