Apotheker aus der Pfalz verliert Betriebserlaubnis: Gericht lehnt Widerruf ab
Ein Apotheker aus der Pfalz soll Medikamente an einen Mitbeschuldigten verkauft haben, obwohl er wusste, dass diese anschließend illegal im Darknet weiterveräußert werden. Wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens entzog die zuständige Behörde dem Mann die Betriebserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte diese Maßnahme und lehnte einen Widerruf des Apothekers ab.
Damit bleibt die Entscheidung bestehen: Der Apotheker darf seine Apotheke weiterhin nicht betreiben. Das Gericht machte deutlich, dass es im Eilverfahren erhebliche Gründe für den Entzug der Erlaubnis sieht.
Gericht spricht von „erdrückenden Anhaltspunkten“
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im Verfahren lägen „erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen“ vor. Diese Hinweise beträfen eine Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
Nach Einschätzung des Gerichts zeigten die vorliegenden Erkenntnisse, dass der Mann „nicht im Ansatz“ das notwendige Verantwortungsbewusstsein besitze, das für die Leitung einer Apotheke erforderlich ist. Damit bestätigte das Gericht den Entzug der Erlaubnis ausdrücklich.
Opiode, Schlafmittel und „K.O.-Tropfen“ im Fokus
Nach Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz soll der Apotheker dem Mitbeschuldigten ohne Rezept starke Schmerz-, Schlaf- und Narkosemittel in großen Mengen verkauft haben. Das Gericht betonte, dem Apotheker habe klar sein müssen, dass es sich um Medikamente mit hohem Suchtpotenzial handelt.
Zu den betroffenen Präparaten sollen auch Benzodiazepine gehören. Diese Stoffgruppe wird unter anderem mit dem Begriff „K.O.-Tropfen“ in Verbindung gebracht. Auch Opioide sollen Teil der mutmaßlichen Verkäufe gewesen sein.
Zusätzlich gravierende hygienische Mängel in der Apotheke
Neben den strafrechtlichen Vorwürfen verwies das Gericht auf erhebliche hygienische Mängel in der Apotheke. Laut Mitteilung seien diese Mängel bislang nur unzureichend behoben worden. Auch dieser Punkt spielte bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des Apothekers eine Rolle.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann der Apotheker Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 L 142/26.NW.
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