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Ausgangssperre per Gericht in Mainz aufgehoben

16. April 2021 3 Min. Lesezeit
WICHTIGE CORONA NEWS

Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz erfolgreich
Verwaltungsgericht gibt Beschwerde eines Anwohners Recht.
Stadt Mainz erklรคrt, die Ausgangssperre bis auf Weiteres auszusetzen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Beschluss von gestern, Donnerstag, dem 15.04. einem Eilantrag eines Einwohners stattgegeben und die von der Stadt Mainz in der Verfรผgung vom 10.04. angeordnete nรคchtliche Ausgangssperre zwischen 21:00 und 05:00 Uhr als โ€žoffensichtlich rechtswidrigโ€œ bezeichnet.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausgangssperre keine notwendige MaรŸnahme im Sinne des Gesetzes, was aber durch den Eingriff in die รผbergeordneten Grundrechte der Verfassung unbedingt erforderlich ist. Sie dรผrfe nur angeordnet werden, wenn unter Berรผcksichtigung aller bisher getroffenen anderen SchutzmaรŸnahmen eine wirksame Eindรคmmung der Corona Pandemie erheblich gefรคhrdet wรคre. Daraus leitet das Gericht ab, daรŸ es eine auf die jeweilige Pandemiesituation zugeschnittene Prognose gibt, inwieweit sich die Gefรคhrdung durch welche MaรŸnahme entwickelt. Eine solche gibt es weder in der Verfรผgung des Landes Rheinland-Pfalz noch in der der Stadt Mainz.

Es fehle an einer Darstellung, warum unter Berรผcksichtigung aller anderen tatsรคchlich getroffenen und mรถglichen MaรŸnahmen ohne die Ausgangssperre eine gewichtige Verschlechterung der Infektionslage zu befรผrchten sein. Es reicht eben nicht, nur davon auszugehen, daรŸ die Ausgangssperre dazu beitragen kann, das Infektionsgeschehen einzudรคmmen.

Auch wenn dieser Beschluss zunรคchst nur fรผr den Antragsteller und Widerspruchsfรผhrer Gรผltigkeit hat, hat die Stadt Mainz bereits mitgeteilt, den Vollzug und die รœberwachung der Ausgangssperre auszusetzen. Das heiรŸt, daรŸ Personen, die sich nun in der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr auรŸerhalb ihrer Wohnung aufhalten, nicht mit einem BuรŸgeldverfahren rechnen mรผssen.

Dieses Urteil kann eine Signalwirkung auf andere Stรคdte und Landkreise haben und es kann dazu fรผhren, daรŸ weitere Ausgangssperren ausgesetzt werden. Die Stadt Mainz hat allerdings auch das Recht, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen und zudem wird in der kommenden Woche mit der dann bundesweit geltenden Verschรคrfung des Infektionsschutzgesetzes (sogenannte Bundesnotbremse) gerechnet. Aus diesem Grund ist vermutlich nicht mit einem Eilantrag fรผr die Berufung zu rechnen.


Die offizielle Presse Mitteilung der Stadt Mainz:

Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfรผgten Ausgangsbeschrรคnkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Einwohners statt.

Die in der Allgemeinverfรผgung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein mรถglichen und gebotenen summarischen Prรผfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei kรถnne die schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgangssperre รผberhaupt in der Rechtsform einer Allgemeinverfรผgung habe geregelt werden dรผrfen, offenbleiben. Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorlรคufiger Betrachtung jedenfalls als materiell rechtswidrig, denn es kรถnne derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine notwendige MaรŸnahme im Sinne des Gesetzes handele. Sie dรผrfe wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infektionsschutzgesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berรผcksichtigung aller bisher getroffenen anderen SchutzmaรŸnahmen eine wirksame Eindรคmmung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 erheblich gefรคhrdet wรคre. Dies verlange eine auf die jeweilige Pandemiesituation bezogene Gefรคhrdungsprognose, die jedoch weder die Corona-Bekรคmpfungsverordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allgemeinverfรผgung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und mรถglicher anderer MaรŸnahmen eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhรคngung der Ausgangssperre zu befรผrchten sei. Es genรผge nicht, wenn der Verordnungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangsbeschrรคnkungen wรผrden zur Eindรคmmung des Pandemiegeschehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.ย ย 

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. April 2021, 1 L 291/21.MZ)

https://t.co/DyPcrKwDTX

โ€” Polizei Mainz (@PolizeiMainz) April 16, 2021

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