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Ausgangssperre per Gericht in Mainz aufgehoben

Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig

Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz erfolgreich
Verwaltungsgericht gibt Beschwerde eines Anwohners Recht.
Stadt Mainz erklärt, die Ausgangssperre bis auf Weiteres auszusetzen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Beschluss von gestern, Donnerstag, dem 15.04. einem Eilantrag eines Einwohners stattgegeben und die von der Stadt Mainz in der Verfügung vom 10.04. angeordnete nächtliche Ausgangssperre zwischen 21:00 und 05:00 Uhr als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausgangssperre keine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes, was aber durch den Eingriff in die übergeordneten Grundrechte der Verfassung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfe nur angeordnet werden, wenn unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Corona Pandemie erheblich gefährdet wäre. Daraus leitet das Gericht ab, daß es eine auf die jeweilige Pandemiesituation zugeschnittene Prognose gibt, inwieweit sich die Gefährdung durch welche Maßnahme entwickelt. Eine solche gibt es weder in der Verfügung des Landes Rheinland-Pfalz noch in der der Stadt Mainz.

Es fehle an einer Darstellung, warum unter Berücksichtigung aller anderen tatsächlich getroffenen und möglichen Maßnahmen ohne die Ausgangssperre eine gewichtige Verschlechterung der Infektionslage zu befürchten sein. Es reicht eben nicht, nur davon auszugehen, daß die Ausgangssperre dazu beitragen kann, das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Auch wenn dieser Beschluss zunächst nur für den Antragsteller und Widerspruchsführer Gültigkeit hat, hat die Stadt Mainz bereits mitgeteilt, den Vollzug und die Überwachung der Ausgangssperre auszusetzen. Das heißt, daß Personen, die sich nun in der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, nicht mit einem Bußgeldverfahren rechnen müssen.

Dieses Urteil kann eine Signalwirkung auf andere Städte und Landkreise haben und es kann dazu führen, daß weitere Ausgangssperren ausgesetzt werden. Die Stadt Mainz hat allerdings auch das Recht, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen und zudem wird in der kommenden Woche mit der dann bundesweit geltenden Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes (sogenannte Bundesnotbremse) gerechnet. Aus diesem Grund ist vermutlich nicht mit einem Eilantrag für die Berufung zu rechnen.


Die offizielle Presse Mitteilung der Stadt Mainz:

Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Einwohners statt.

Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei könne die schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgangssperre überhaupt in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung habe geregelt werden dürfen, offenbleiben. Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls als materiell rechtswidrig, denn es könne derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele. Sie dürfe wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infektionsschutzgesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 erheblich gefährdet wäre. Dies verlange eine auf die jeweilige Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose, die jedoch weder die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allgemeinverfügung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und möglicher anderer Maßnahmen eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Es genüge nicht, wenn der Verordnungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangsbeschränkungen würden zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.  

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. April 2021, 1 L 291/21.MZ)

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