Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun gestoppt.
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte dem Beigeladenen Anfang des Jahres die entsprechende Baugenehmigung. Die Sportanlage soll in der südöstlichen Ecke eines ca. 14.000 m² großen Parks errichtet werden. In der Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden ein Sportplatz, ein Schwimmbad, eine Integrierte Gesamtschule sowie eine Schulcafeteria. Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem unter Berücksichtigung der Angaben der Verwaltung zur Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt wurden. Danach würden die Richtwerte eines allgemeinen, nicht aber die eines reinen Wohngebiets eingehalten. Das Gutachten wurde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht, gegen die drei Eigentümer, deren Wohnanwesen an den westlichen Rand des Parks angrenzen, mittels Widerspruch und anschließendem Eilantrag beim Verwaltungsgericht vorgegangen sind.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verstoße, so die Koblenzer Richter, zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Schallgutachten beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und es fehle an einer eigenen Einschätzung des Gebiets nach seiner Schutzbedürftigkeit. Entgegen des Ausgangspunkts im Gutachten könne sich die nähere Umgebung auch als reines Wohngebiet mit der Konsequenz darstellen, dass die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden. In der unmittelbaren Umgebung der Wohnanwesen der Antragsteller befände sich reine Wohnnutzung. Der Sportplatz sei aufgrund seiner erheblichen Entfernung von und seiner Lage auf der anderen Seite des Parks für die Beurteilung des Gebietscharakters ebenso wenig maßgeblich wie die ca. 100 m entfernt gelegene Integrierte Gesamtschule sowie das Schwimmbad in einer Entfernung von ca. 130 m. Ob die etwa 50 m von den Antragstellern entfernte Schulcafeteria die nähere Umgebung präge, könne offenbleiben. Jedenfalls wären im Schallgutachten angesichts dessen, dass die maßgebliche nähere Umgebung ansonsten allein aus Wohnnutzungen bestehe, weitere Darlegungen zur Gebietseinordnung erforderlich gewesen.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.