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BGH prüft Kündigungsbutton bei Fitnessstudio-Verträgen – Verstoß gegen Verbraucherschutz?

26. Februar 2026 2 minutes read
BGH Kündigungsbutton Fitnessstudio

Trick auf Kündigungsseite? Verbraucher klagen – BGH entscheidet!

Der BGH steht im Mittelpunkt eines aktuellen Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Der I. Zivilsenat entscheidet, ob eine Bestätigungsseite nach Anklicken des Kündigungsbuttons gegen § 312k BGB verstößt, wenn sie neben dem Kündigungsformular auch Hinweise auf Alternativen zur Vertragsbeendigung enthält.

Worum geht es konkret?

Ein Fitnessstudio-Betreiber stellte auf seiner Website in der Fußzeile eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag kündigen“ bereit. Nach dem Anklicken leitete die Seite Verbraucher auf eine Bestätigungsseite weiter. Dort fanden sie ein Formular zur Eingabe der Vertragsdaten sowie eine Bestätigungsschaltfläche.

Zusätzlich platzierte das Unternehmen im oberen Bereich der Seite einen hervorgehobenen Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren. Ein orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ führte zu dieser Alternative.

Verbraucherzentrale sieht Verstoß gegen § 312k BGB

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen diese Gestaltung. Der BGH argumentiert, dass der Kündigungsbutton in Fitnessstudios klaren gesetzlichen Vorgaben unterliege. § 312k Abs. 2 BGB verlangt eine einfache, unmittelbare und eindeutige Möglichkeit zur Vertragskündigung. Zusätzliche Hinweise könnten Verbraucher vom eigentlichen Kündigungsvorgang ablenken.

Das Oberlandesgericht wies die Klage teilweise ab. Es stellte fest, dass Unternehmen grundsätzlich Alternativen zur Kündigung darstellen dürfen, solange sie Verbraucher nicht wesentlich beeinflussen oder den Kündigungsprozess erschweren.

BGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Der Bundesgerichtshof klärt nun abschließend, ob der Kündigungsbutton ausschließlich der Kündigung dienen muss oder ob ergänzende Hinweise zulässig bleiben.

Die Entscheidung betrifft zahlreiche Online-Dienstleister und Fitnessstudios in ganz Deutschland. Viele Unternehmen nutzen ähnliche Gestaltungen auf ihren Kündigungsseiten.

Rechtlicher Hintergrund

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer, bei online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen eine leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche bereitzustellen. Verbraucher sollen Verträge genauso einfach kündigen können, wie sie diese abschließen.

Weitere Informationen zum Bundesgerichtshof stellt die offizielle Seite des Bundesgerichtshofs bereit. Hinweise zu Verbraucherrechten veröffentlicht auch die Verbraucherzentrale.

Aktuelle Entwicklungen aus Deutschland finden Leser zudem in unserer Rubrik Deutschland sowie unter News. 

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