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BGH prüft Werbung für „Online-Diagnose“: Verstößt Fragebogen-Medizin gegen das Heilmittelwerbegesetz?

5. Februar 2026 4 minutes read
Werbung für Online-Diagnose

Fragebogen statt Arztbesuch?

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Verfahren mit einer hochrelevanten Frage für den Gesundheitsmarkt: Darf ein Unternehmen im Internet mit einer „Online-Diagnose“ werben, wenn dabei kein persönlicher Arztkontakt stattfindet? Im Mittelpunkt steht dabei der § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Werbung für Fernbehandlungen nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Der Fall betrifft außerdem das Wettbewerbsrecht, weil ein Verein aus dem Gesundheitsbereich Unterlassung verlangt.

Besonders brisant: Die medizinischen Leistungen sollen über in Irland ansässige Ärzte erbracht werden. Der BGH muss nun entscheiden, ob die konkrete Form der Fernbehandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht oder ob die Werbung unzulässig ist.

Worum geht es in dem Verfahren genau?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgabe in der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder liegt. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, außerdem Ärzte sowie Kliniken.

Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbraucher eine ärztliche Konsultation vermittelt bekommen sollen. Diese Konsultation umfasst nach Darstellung der Beklagten eine Diagnose sowie eine Therapieempfehlung. Zusätzlich bietet das Unternehmen an, die gegebenenfalls notwendigen Medikamente über eine kooperierende Versandhandelsapotheke zu beziehen.

Welche Krankheitsbilder sind betroffen?

Das Online-Angebot richtet sich auf mehrere konkrete Krankheitsbilder. Dazu gehören:

  • Erektionsstörung
  • Haarausfall
  • Vorzeitiger Samenerguss
  • Akne

Gerade bei der Behandlung von Erektionsstörungen sieht das Berufungsgericht besondere medizinische Risiken. Denn es könnten psychische Ursachen vorliegen, die zusätzliche (psycho)therapeutische Maßnahmen erforderlich machen.

So läuft die „Online-Diagnose“ ab

Nach dem Konzept der Beklagten füllt der Nutzer zunächst einen textbasierten Online-Fragebogen aus. Darin werden Gesundheitszustand, Symptome, Unverträglichkeiten sowie die Einnahme von Medikamenten abgefragt. Anschließend soll ein Arzt auf Grundlage dieser Angaben eine Einschätzung treffen.

Entscheidend ist jedoch: Es findet kein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Arzt statt. Auch eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch gibt es nicht. Die Partnerärzte, die in Irland registriert und ansässig sind, stellen ein Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter. Diese übernimmt dann den Versand des Medikaments.

Warum klagt der Verein?

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für unlauter. Er stützt sich dabei auf § 3a UWG in Verbindung mit dem Verbot der Werbung für Fernbehandlungen aus § 9 HWG. Nach Auffassung des Klägers verstößt das Unternehmen gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln und verschafft sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.

Der Verein verlangt daher, dass die Beklagte die Werbung für diese Form der Behandlung unterlässt.

Wie entschieden die Gerichte bisher?

Landgericht: Klage abgewiesen

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Damit durfte die Beklagte vorerst weiter mit ihrer „Online-Diagnose“ werben.

Berufungsgericht: Beklagte muss Werbung unterlassen

Das Berufungsgericht sah die Sache jedoch anders und gab dem Kläger recht. Nach seiner Auffassung verstößt der Internetauftritt gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG.

Das Gericht stellte dabei klar, dass die Beklagte für eine Fernbehandlung werbe, weil Diagnose und Rezept ausschließlich auf Basis der Online-Angaben erfolgen. Da ein persönlicher Kontakt fehle, entspreche dieses Vorgehen nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards.

Besonders wichtig: Das Berufungsgericht hielt es für unerheblich, ob die Fernbehandlung nach irischem oder deutschem Berufsrecht zulässig wäre. Entscheidend sei allein, ob die Behandlung im Sinne des HWG fachlich anerkannt ist.

Was muss der BGH jetzt entscheiden?

Der BGH muss nun in der Revision klären, ob die Werbung für diese Art der Fernbehandlung tatsächlich gegen § 9 HWG verstößt. Der Kernpunkt lautet: Entspricht eine rein fragebogenbasierte Diagnose und Rezeptausstellung ohne persönlichen Kontakt den allgemein anerkannten fachlichen Standards?

Fällt die Antwort negativ aus, dürfte die Werbung für eine solche „Online-Diagnose“ unzulässig sein. Bejaht der BGH hingegen die Standards, könnte die Beklagte ihr Geschäftsmodell weiterhin bewerben.

Warum ist der Fall für Verbraucher und den Gesundheitsmarkt so wichtig?

Der Streit betrifft nicht nur die Beklagte, sondern hat Signalwirkung für viele Anbieter im Bereich Telemedizin. Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Lösungen, weil Verbraucher schnelle Hilfe erwarten und weil Versandapotheken sowie Online-Rezepte wirtschaftlich attraktiv sind.

Gleichzeitig steht der Gesetzgeber seit Jahren vor der Herausforderung, moderne Telemedizin zu ermöglichen, ohne Patientenschutz und medizinische Standards zu gefährden. Genau an dieser Schnittstelle bewegt sich das Verfahren vor dem BGH.

Wer sich für weitere aktuelle Meldungen aus dem Bereich Polizei, Justiz und Sicherheit interessiert, findet zusätzliche Beiträge auch in unseren Rubriken News und Deutschland.

Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen bieten außerdem offizielle Stellen wie das Bundesministerium der Justiz (HWG im Volltext) sowie der Bundesgerichtshof.

Wichtige Polizeimeldungen aus der ganzen Welt findest Du hier.

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