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BGH weist Klagen Marokkos gegen ZEIT ONLINE und Süddeutsche Zeitung ab

24. Februar 2026 3 minutes read
Kein Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten gegen Medien

Kein Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten gegen Medien

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 24. Februar 2026 (Az. VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen deutsche Medien geltend machen können. Das Königreich Marokko scheiterte damit vor dem unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat.

Hintergrund: Berichterstattung über „Pegasus“-Software

Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Berichterstattung von ZEIT ONLINE sowie der Süddeutschen Zeitung über die Überwachungssoftware „Pegasus“. Die Beiträge aus dem Juli 2021 thematisierten den Verdacht, dass verschiedene Staaten politisch relevante Persönlichkeiten überwacht haben sollen. In diesem Zusammenhang nannten die Medien auch das Königreich Marokko.

Marokko bestritt, Kunde des Herstellers der Software zu sein oder „Pegasus“ eingesetzt zu haben. Das Land sah in der Berichterstattung eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines sozialen Achtungsanspruchs sowie seiner Staatenehre und verlangte Unterlassung der Verdachtsäußerungen.

Vorinstanzen wiesen Klagen ab

Bereits das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufungen des Königreichs Marokko zurück. Daraufhin legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein.

BGH: Kein Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten gegen Medien

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Ein Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten gegen Medien bestehe nicht. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herleiten.

Der Senat stellte klar, dass ein Staat keine „persönliche“ Ehre besitzt und nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Damit fehle es an einer zentralen Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.

Keine Ableitung aus dem Völkerrecht

Auch aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre ergebe sich kein Anspruch. Das Ansehen eines Staates stelle kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Der BGH konnte keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellen, die Staaten berechtigt, von Privatpersonen eines anderen Staates die Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen zu verlangen.

Ebenso bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung für Staaten, umfassend auf inländische Privatpersonen einzuwirken, um die Reputation anderer Staaten zu schützen.

Kein strafrechtlicher Ehrenschutz für ausländische Staaten

Der BGH prüfte außerdem Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften. Die §§ 185 ff. StGB schützen jedoch keinen ausländischen Staat. Auch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB erfasse ausschließlich den nationalen Hoheitsbereich.

In den besonderen Strafvorschriften zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102–104a StGB) existiere keine Regelung, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates oder die Verletzung seines Ansehens unter Strafe stelle.

Grundsatzentscheidung mit Signalwirkung

Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof Klarheit: Ein Unterlassungsanspruch ausländischer Staaten gegen Medien besteht nach deutschem Recht nicht. Das Gericht stärkt damit die rechtliche Abgrenzung zwischen staatlicher Reputation und individuell geschütztem Persönlichkeitsrecht.

Weitere aktuelle Gerichtsentscheidungen finden Sie auch in unserer Rubrik Deutschland sowie im Bereich News.

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