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Brand mit Todesfolge in Neuwied – Mordkommission ermittelt

Neuwied

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem Wohnhausbrand in Neuwied in der Nacht zum 08.09.2022 gegen einen 27jährigen Beschuldigten aus dem Kreis Neuwied ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdeliktes eingeleitet.

In dem von dem Brand betroffenen Haus wurde ein Leichnam aufgefunden, der ersten Erkenntnissen zufolge Spuren von Gewalteinwirkung aufwies. Das abschließende Ergebnis der angeordneten Obduktion steht allerdings noch aus.

Wohnhausbrand in Neuwied – eine Person verstorben – Kripo ermittelt

Der Verdacht gegen den Beschuldigten gründet sich insbesondere auf die Angaben eines Zeugen zu Äußerungen, die der Beschuldigte nach Ausbruch des Brandes getroffen haben soll.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht Koblenz den Erlass eines Haftbefehls gegen den aktuell nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten beantragt.

Die Ermittlungen dauern an. Sie erstrecken sich u.a. auf die Frage der Identität der verstorbenen Person und die genaue Brandursache. Nach einer eingehenden Brandschau wird über die Bestellung eines Sachverständigen zu entscheiden sein. Schließlich werden die Ermittlungen auch die Frage umfassen, ob der Beschuldigte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte.

Nähere Angaben zum Umfang des Schadens sind derzeit nicht möglich.

Vor dem Hintergrund der laufenden Ermittlungen und angesichts der für den Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung können weitere Auskünfte, auch auf Nachfrage, zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben, noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den Beschuldigten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Hieran ändert auch der etwaige Erlass eines Haftbefehls nichts.

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