Rheinland-Pfalz wird die auslaufende Corona-Verordnung verlängern und rechtzeitig zum 23. August die beschlossenen Regelungen umsetzen
Politik und Wissenschaft diskutiert zurzeit kontrovers über den Stellenwert des Inzidenzwertes als Gefahrenprognose, auch auf Grundlage der Erfahrungen des letzten Jahres mit einer heftigen 3. Infektionswelle.
„Diese Diskussion ist wichtig und richtig, denn aus hohen Infektionszahlen resultiert nicht mehr automatisch auch eine hohe Sterblichkeitsrate und die unmittelbare Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems und wir wissen, dass der Preis für einen Lockdown nicht nur massive wirtschaftliche Folgen hat“ bewertet Landrat Achim Hallerbach die aktuelle Diskussion bei dem Verweis auf die Ergebnisse der aktuellen Bund-Länder-Vereinbarungen.
Die Konsequenzen für die Bürgerinnen und Bürger aus der Bund-Länder-Schalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Vom 23. August an besteht ab einer 7-Tageinzidenz von 35 für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene die Notwendigkeit, bei Aktivitäten im Innenbereich einen negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden sind von dieser Regel ausgenommen.
Zu den Aktivitäten im Innenbereich zählen:
- Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Besuche der Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur-,oder Sportveranstaltungen in Innenräumen)
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z.B. Fitness-Studios, Schwimmbäder oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Tests pro Woche während des Aufenthaltes.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 Neuinfektionen oder das Indikatorensystem (z.B. Inzidenzwert und Hospitalisierung) eines Landes spiegelt ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen wider und der Anstieg der Infektionszahlen ist nicht zu erwarten, kann ein Land von den 3G-Regeln (genesen, geimpft oder getestet) abweichen.
Unabhängig vom Inzidenzwert gilt: Im Einzelhandel und ÖpnV besteht die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen. Die Basisschutzmaßnahmen, sprich Abstand halten, Hände desinfizieren, Maske tragen und lüften, sind weiterhin gefordert.
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Ab dem 11. Oktober müssen Test selbst bezahlt werden. Ausgenommen sind Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren). Für diesen Personenkreis besteht weiterhin die Möglichkeit eines kostenlosen Antigen-Schnelltests.
Geimpft oder genesene Reiserückkehrer müssen nicht in Quarantäne, auch wenn sie aus Hochrisikogebieten einreisen.
Für Großveranstaltungen, Feiern, Bars und Clubs sind dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Einzelfallbezogen werden Teilnehmerzahlen festgelegt oder Zugangsbegrenzungen ausgesprochen.
Bestehende Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung werden an die aktuelle Situation angepasst und verlängert, dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.