Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests auf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben, mit dem es ihn wegen Betruges in zwei Fรคllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen rechnete der Angeklagte im Namen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) durchzufรผhren berechtigt war, fรผr die Monate Mรคrz und April 2021 gegenรผber der zustรคndigen Kassenรคrztlichen Vereinigung auch eine Vielzahl nicht durchgefรผhrter sog. kostenloser Bรผrgertests und nicht aufgewendete Sachkosten ab. Zudem machte der Angeklagte die Testungen als hรถher vergรผtete รคrztliche Leistung statt zutreffend als nichtรคrztliche Leistung geltend. Nach den Schadensberechnungen des Landgerichts flossen der vom Angeklagten beherrschten Gesellschaft infolgedessen zu Unrecht รผber 24,5 Millionen Euro zu. Die ausgekehrten Mittel stellte nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung letztlich der Bund zur Verfรผgung.
Auf eine entsprechende Verfahrensrรผge des Angeklagten hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben, weil das Landgericht รผber ein mitteilungspflichtiges verstรคndigungsbezogenes Gesprรคch in einer Sitzungspause zwischen dem Vorsitzenden Richter und den Verteidigern in der รถffentlichen Hauptverhandlung entgegen ยง 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilung gemacht hat. Das Landgericht Bochum muss daher รผber die Sache neu verhandeln und entscheiden.
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 24. Juni 2022 โ II-6 KLs – 35 Js 84/21 – 29/21
