Mehr als drei Jahrzehnte nach dem Mordfall Bonn-Bad Godesberg 1992 ist die Verurteilung des Angeklagten weitgehend rechtskräftig. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch verworfen. Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Junge Frau 1992 in Bonn-Bad Godesberg ermordet
Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Mann in der Nacht zum 18. Oktober 1992 in eine Erdgeschosswohnung in Bonn-Bad Godesberg ein. Dort vergewaltigte er eine junge Frau. Anschließend erdrosselte er sie, weil sie sein Gesicht gesehen hatte und er seine Entdeckung fürchtete.
Danach entfachte der Täter laut den Urteilsfeststellungen einen Schwelbrand in der Wohnung. Damit wollte er Spuren der Tat beseitigen.
DNA-Spuren führen Jahrzehnte später zum Täter
Jahrzehntelang blieb der Fall ungeklärt. Erst die Wiederaufnahme der Ermittlungen im Rahmen der Cold-Case-Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 brachte neue Bewegung in den Mordfall Bonn-Bad Godesberg 1992.
Ermittler untersuchten die am Tatort gesicherten DNA-Spuren erneut. Weitere Untersuchungen dieser Spuren ermöglichten schließlich die Ermittlung des später Angeklagten als Täter.
Weitere Meldungen aus Deutschland und der Region gibt es in unserem Nachrichtenbereich. Auch ältere Fälle beschäftigen Ermittler immer wieder. So berichteten wir bereits über einen anderen Cold Case der Bonner Mordkommission.
Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch und lebenslange Haft
Der Angeklagte ging gegen seine Verurteilung vor. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf seine Revision jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs. Damit bleiben die Verurteilung wegen Mordes und die lebenslange Freiheitsstrafe bestehen.
Das Landgericht hatte keine besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass zwischen der Tat und dem Urteil mehr als 30 Jahre vergangen waren.
In einem Punkt muss erneut verhandelt werden
Vollständig abgeschlossen ist das Verfahren dennoch nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil in einem begrenzten Punkt auf. Dabei geht es um einen möglichen Härteausgleich im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Haftstrafe aus dem Jahr 1995.
Das Landgericht hatte nach der Entscheidung des BGH nicht darüber entschieden, ob wegen einer nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung ein entsprechender Ausgleich durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungsdauer erfolgen muss. Ausschließlich in diesem Umfang muss erneut verhandelt und entschieden werden.
Der zentrale Schuldspruch im Mordfall und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe bleiben davon unberührt.
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