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Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden müssen an die Presse herausgegeben werden

In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt ver­zeichneten Infektionszahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises. Das Ver­waltungsgericht lehnte den Eilantrag am 29. Oktober 2020 ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungs­gerichts auf und gab dem Eilantrag statt.

Mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Verpflichtung des Landkreises werde zwar die Hauptsache vorweggenommen. Die einstweilige Anord­nung könne vorliegend aber ergehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfachrechtlich in § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes normierten Aus­kunftsanspruch stützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interes­sen verletzt, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infizierter Personen. Ungeeignet sei bereits der auch vom Landes­beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüpfungspunkt der „Orts­gemeinde“ als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunftsbegehren. Orts­gemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbandsgemeinden, für die Infektionszahlen zur Verfügung gestellt würden. Aber auch bei sehr kleinen Orts­gemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hin­reichende Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentifizierbarkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu. Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierbarkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahr­nehmbarer Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließun­gen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personen­bezugs hingegen nicht.

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