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Corona Schnelltests weitgehend kostenpflichtig

11. Oktober 2021 2 Min. Lesezeit
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Das Bundesgesundheitsministerium hat kostenlose Bรผrgertests fรผr die
รผberwiegende Mehrheit der asymptomatischen Bรผrger in Deutschland abgeschafft.

Fรผr alle Bรผrger sind die Antigen-Schnelltests ab sofort kostenpflichtig, auรŸer fรผr:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung dasย zwรถlfte Lebensjahrย noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwรถlfte Lebensjahr vollendet haben.
  • Personen, die aufgrund einerย medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kรถnnen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • Bis zum 31. Dezember 2021ย Personen, die zum Zeitpunkt der Testung dasย 18. Lebensjahrย noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung anย klinischen Studienย zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einerย nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirusย in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.ย 

Alle Personen, die weder vollstรคndig geimpft noch genesen sind, sind verpflichtet, einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorzulegen, der nicht รคlter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt fรผr folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenrรคumen (zusรคtzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenrรคumen
  • Innengastronomie
  • Kรถrpernahe Dienstleistungen auรŸer medizinische oder pflegerische Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • GroรŸveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • Besuch von Krankenhรคusern, Alten- und Pflegeheimen
  • Besuch besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe
  • Besuch Unterkรผnfte fรผr Geflรผchtete
  • Besuch stationรคren Einrichtungen der Sozialhilfe

Nicht immunisierte Personen, die an touristischen Busreisen oder an Kinder-, Jugend- oder Familienerholungsfahrten teilnehmen, mรผssen einen negativen Testnachweis vorweisen, bei der Anreise und nach jeweils weiteren vier Tagen. Hier reicht ein gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest.

 

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