Die in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 8. Oktober 2021 (26. CoBeLVO) geregelte Corona-Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht in rheinland-pfälzischen Schulen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 26. CoBeLVO war die Teilnahme am Präsenzunterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren, oder die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügten, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlag. Der Kläger ist Grundschüler. Er begehrte vom Beklagten, ihm ausnahmsweise die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Durchführung von Testungen zu gestatten. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Testpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention darstelle, sowie außerdem auf die hohe Fehleranfälligkeit der Tests. Darüber hinaus sei sie gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgesehen sei. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab, informierte die Schulen aber darüber, dass in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sog. Lollytests akzeptiert würden.
Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Mit dieser begehrte er unter anderem die Feststellung, auch ohne Durchführung eines anerkannten Corona-Tests am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die angegriffene Testpflicht sei rechtmäßig. Sie beruhe auf einer wirksamen Verordnungsermächtigung. Die Testpflicht an Schulen sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere trage sie zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei, was für die Annahme ihrer Geeignetheit genüge. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden und dadurch die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ermöglicht werde. Die Testpflicht sei auch erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel existierten nicht. Darüber hinaus habe der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten deutlich größere Bedeutung als die mit der Testpflicht verbundenen und allenfalls als gering einzustufenden Eingriffe in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Dabei seien die (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch) fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschulalter sowie ferner zu berücksichtigen, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die weitgehend einheitlich zu beurteilende Situation an Schulen sei zudem mit der von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplätze äußerst unterschiedlich ausgestaltet seien, nicht vergleichbar, sodass die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig sei. Dem Kläger sei die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen.