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CORONA UPDATE ! Reisebestimmungen für SH geändert

Liebe Urlauberinnen und Urlauber, liebe Reisende,

Schleswig-Holstein heißt Sie herzlich willkommen! Für eine Einreise gelten aufgrund der Corona-Pandemie Einschränkungen für Menschen, die aus Gebieten mit einer hohen Ausbreitung des Coronavirus kommen (Risikogebiet). Wichtig ist, dass Sie noch vor Ihrer Einreise überprüfen, ob Sie aus einer solchen Region kommen. Wenn ja, müssen Sie grundsätzlich bei Einreise 14 Tage in Quarantäne gehen oder ein ärztliches Zeugnis über einen negativen Coronatest vorweisen können, der höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise gemacht wurde. Basis für die Quarantäne-Regelung aus anderen Staaten ist ein Beschluss der Bundesländer und der Bundesregierung. Sie dient dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus.

Für Einreisende aus dem Inland:

Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt hiermit entsprechend der Landes-Quarantäne-Verordnung als Risikogebiete innerhalb Deutschlands Kreise oder kreisfreien Städte, in denen mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Corona Virus getestet worden sind. Maßgeblich sind dafür im Regelfall die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts. Gilt danach ein Kreis als Risikogebiet (rot gekennzeichnet) müssen Einreisende in Schleswig-Holstein 14 Tage in Quarantäne oder ein ärztliches Zeugnis über einen negativen Coronatest vorweisen können, der höchstens 48 Stunden vor Einreise gemacht wurde.

 Auf den Seiten des Robert Koch Instituts (RKI) finden Sie die betreffenden Kreise: https://corona.rki.de

Gehen Sie dort rechts oben auf “Landkreise” und dann finden Sie farblich markiert in rot die Kreise, in denen die “Aktivität über 7 Tage/100.000 Einwohner 50” übersteigt. Sie können auch Ihren Landkreis durch einen Klick auf die Landkarte direkt auswählen. Die Angabe zur aktuellen Inzidenz steht im Info-Feld.

Abweichungen von dieser grundsätzlichen Regelung kann das Gesundheitsministerium bestimmen und diese werden hier bekannt gegeben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen, z.B. auf eine Pflegeeinrichtung o.Ä..

Derzeit gibt es keine Abweichungen.

Für Einreisende aus dem Ausland:

Hier finden Sie die aktuell vom RKI festgelegten internationalen Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Ist Ihr Land auf der Liste des RKI, müssen Sie grundsätzlich in Quarantäne oder einen negativen Test vorweisen können, der nicht mehr als 48 Stunden vor Einreise gemacht wurde.

Sind Sie von der Quarantäneregelung betroffen,  müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort absondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland Deutschlands eingereist sind. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche die abzusondernde Person benutzen müsste. In einer Ferienwohnung oder auch in einem Hotelzimmer ist eine Quarantäne denkbar, sofern diese entsprechend konsequent eingehalten wird. Betreten von Gemeinschaftsräumen wie Hotelrestaurant o.Ä. ist selbstverständlich nicht möglich. Die Regelung ist bußgeldbewehrt.

Ausnahmen

Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die

  •     nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
  •     beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  •     sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
  •     täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
  •     sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

schleswig-holstein.de

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