รœberspringen Sie zu Inhalten
Blaulicht-Report

Blaulicht-Report

Polizeimeldungen, Nachrichten und tagesaktuelle Meldungen aus Deiner Region

Primรคres Menรผ
  • NEWS
    • AK
    • AW
    • Berlin
    • Bochum
    • Bremen
    • COC / WIL
    • Deutschland
    • Dokus
    • Fahndung
    • Hagen
    • Hessen
    • Kรถln-Bonn
    • Lifehacks
    • Mรคrkischer Kreis
    • Mรผnchen
    • MYK / KO
    • NR / AK
    • NRW
    • RLP
    • Sauerland
    • Schleswig-Holstein
    • Thรผringen & Umland
    • Verkehr
    • Vermisst
    • Warenrรผckruf
    • Weltweit
    • WW / EMS
  • Newsletter
  • Nettiquette
  • Werben Sie bei uns
  • Impressum
YouTube
  • Corona
  • RLP

Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

17. Juli 2020 1 Min. Lesezeit
urteil Gericht

Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekรคmpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulรคssig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Verordnung untersagt die ร–ffnung und Durchfรผhrung von Prostitutionsstรคtten, Bordellen und รคhnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.

Es sei unter Berรผcksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens fรผr diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem fรผr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen kรถnne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen kรถrpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschrรคnkungen vorgebeugt werden. Deren tatsรคchliche Umsetzung in der Realitรคt mรผsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu รผberwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedรผrfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes รœberwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der รœberprรผfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunรคchst beabsichtigten ร–ffnung von Prostitutionsstรคtten, Bordellen und รคhnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Juli 2020, 1 L 445/20.MZ)

  • Corona
  • RLP

Post navigation

Previous: akteulle Fallzahlen MYK
Next: Auto rutschte steile Bรถschung hinab

WERBUNG

Social Media Accounts

LINKTREE

Werbung

  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum