Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekรคmpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulรคssig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verordnung untersagt die รffnung und Durchfรผhrung von Prostitutionsstรคtten, Bordellen und รคhnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Es sei unter Berรผcksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens fรผr diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem fรผr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen kรถnne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen kรถrpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschrรคnkungen vorgebeugt werden. Deren tatsรคchliche Umsetzung in der Realitรคt mรผsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu รผberwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedรผrfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes รberwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der รberprรผfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunรคchst beabsichtigten รffnung von Prostitutionsstรคtten, Bordellen und รคhnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Juli 2020, 1 L 445/20.MZ)
