Eilantrag gegen AusgangsbeschrÀnkungen im Rhein-HunsrÌck-Kreis bleibt ohne Erfolg
Die durch den Rhein-HunsrÌck-Kreis fÌr das Kreisgebiet verfÌgten AusgangsbeschrÀnkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr mÌssen vorlÀufig befolgt werden.
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhÀngig gemacht worden war.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter stellten dabei fest, dass die RechtmÀÃigkeit der erlassenen AllgemeinverfÃŒgung derzeit offen sei.
Zwar erlaube das Gesetz fÃŒr die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsÀtzlich die Anordnung von AusgangsbeschrÀnkungen. Es bedÃŒrfe aber u. a. einer vertieften PrÃŒfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhÀltnismÀÃig seien.
Hierzu mÃŒsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als MaÃnahmen der PandemiebekÀmpfung sowie das im Rhein-HunsrÃŒck-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen nÀher ermittelt werden.
Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine InteressenabwÀgung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging.
Angesichts des Schutzauftrags des Staates fÃŒr die Gesundheit seiner BÃŒrger und fÃŒr ein funktionsfÀhiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von ÃŒber 100 ÃŒberwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der AllgemeinverfÃŒgung das private Interesse des Antragstellers von der MaÃnahme vorlÀufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine GrÃŒnde dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berÃŒcksichtigen, dass schon die AllgemeinverfÃŒgung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
