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Eilantrag gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021 erfolglos

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die rheinland-pfälzische Landtagswahl 2021 gerichteten Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, seien nach dem Landeswahlgesetz im Vorfeld der Wahl grundsätzlich nicht statthaft. Ein gerichtliches Einschreiten sei nur ausnahmsweise möglich, falls ein offensichtlicher Fehler im Wahlverfahren festgestellt werde. Die Rügen des Antragstellers, so die Koblenzer Richter, ergäben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Antragsteller, der keiner Partei oder Wählervereinigung angehört, bewirbt sich bei der Landtagswahl 2021 als Wahlkreisabgeordneter (wählbar mit der sogenannten Erststimme). Diese „Direktkandidaten“ werden in der linken Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Reihenfolge ihrer Nennung wird allerdings wesentlich durch die in der rechten Spalte gelisteten Parteien und Wählervereinigungen (wählbar mit der sogenannten Zweitstimme) bestimmt, weil Direktkandidaten, die einer solchen angehören, in der gleichen Zeile wie diese geführt werden. Einzelbewerber werden sodann erst im Anschluss an die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen und damit relativ weit unten auf dem Stimmzettel aufgeführt. Stellt eine Partei oder Wählervereinigung keine Direktkandidaten auf, kann es zudem dazu kommen, dass in der linken Spalte Leerstellen entstehen.

Diese Gestaltung des Stimmzettels führt nach Auffassung des Antragstellers zu einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung, welche die Chancengleichheit der Wahl verletze. Es bestehe die Gefahr, dass er als Wahlbewerber vom Wähler entweder überhaupt nicht wahrgenommen werde oder man ihn wegen seiner Positionierung auf dem Stimmzettel nicht als „ebenbürtigen“ Kandidaten ansehe. Es seien andere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. So könnten alle Direktkandidaten zum Beispiel gesondert auf einem zweiten Stimmzettel aufgeführt werden.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz lehnten den Eilantrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl. Maßnahmen und Entscheidungen, die – wie die Gestaltung der Stimmzettel – unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit grundsätzlich nicht in Betracht.

Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels entspreche dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung. Auch verfassungsrechtliche Rechtsprinzipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten, seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich verletzt.

Die Landesverfassung gehe vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgerinnen und Wahlbürger aus. Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liege es in der Verantwortung der Wählerinnen und Wähler, den Inhalt des gesamten Stimmzettels zu erfassen und insoweit ganz naheliegende Überlegungen anzustellen. Dazu gehöre es, den Stimmzettel, der aus einer Seite bestehen müsse, vor Stimmabgabe vollständig zu entfalten und sorgfältig zu lesen, ohne sich von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen. Überdies werde ein Muster des Stimmzettels in voller Größe in der Nähe des Wahlraumes ausgehängt. Somit könne sich jede Wählerin und jeder Wähler vor der Stimmabgabe über die Wahlmöglichkeiten informieren. Schließlich könnten die Kandidaten im Vorfeld der Wahlen beispielsweise im Rahmen ihrer Wahlwerbung auf ihre Position im Stimmzettel hinweisen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2020, 5 L 1163/20.KO)

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