Beim Verwaltungsgericht ist ein Eilantrag einer ungeimpften Person gegen ein einrichtungsbezogenes Betretungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz eingegangen.
Die ungeimpfte Antragstellerin ist in einer zahnรคrztlichen Praxis im Zustรคndigkeitsbereich des Gesundheitsamts der Kreisverwaltung Landkreis Sรผdliche Weinstraรe beschรคftigt. Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die dem Betrieb der Praxis dienenden Rรคume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Hรถhe von 1.000 โฌ an.
Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Daneben sucht sie um vorlรคufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begrรผndung fรผhrt sie aus, der angefochtene Bescheid sei bereits aus formellen Grรผnden offensichtlich rechtswidrig, da sie nicht ausreichend angehรถrt worden sei. Im รbrigen sei das Betretungsverbot auch materiell rechtswidrig. Aufgrund der gegebenen Anhaltspunkte, dass ยง 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht mehr verfassungsgemรคร sein kรถnnte, hรคtte der Landkreis Sรผdliche Weinstraรe unbedingt eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts einholen mรผssen, mit der die nach wie vor gegebene Wirksamkeit der SARS-CoV2-Impfung zum Schutz der vulnerablen Gruppen belegt werden kรถnne. Daran fehle es, so dass dem Antrag stattzugeben sei.
Das Gericht hat den Landkreis Sรผdliche Weinstraรe um eine Stellungnahme bis zur nรคchsten Woche gebeten.
