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Einführung einer FFP2-Maskenpflicht und Anordnung der 3G-Regelung in den Räumlichkeiten des Land- und Amtsgerichts Mainz

Der Präsident des Landgerichts Mainz hat für die Jusitzgebäude A, B und C, Dieter-Von-Isenburg-Straße und Ernst-Ludwig-Straße 7, 55116 Mainz sowie für die Räumlichkeiten der Bewährungshilfe Mainz in der Landesjustizkasse Mainz, Hindburgstraße 8, 55118 Mainz und der Bewährungshilfe Worms im Europahaus, Wilhelm-Leuschner-Straße 2, 67547 Worms folgende Anordnungen getroffen, welche ab dem 10.01.2022 in Kraft treten:

1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie die Verfahrenbeteiligten ist das Betreten des Gebäudes nur nach Vorzeigen eines 3G-Nachweise gestattet. Dies bedeutet, dass ein Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona-Virus gemäß § 2 Nr. 3 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die Genesung von einer derartigen Infektion (positiver PCR-Test, der min-destens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt) oder einen negativen Antigentest gemäß § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der maximal 24 Stunden alt sein darf, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier vorgelegt werden muss.  Die Zutrittsbeschränkung gilt nicht für für Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres.

Falls Verfahrensbeteiligte keinen 3G-Nachweis vorlegen können, obliegt die Entscheidung über den Zutritt zum Gebäude bei dem/der Vorsitzenden der jeweiligen Verhandlung, welche die oder der Verfahrensbeteiligte aufsuchen will. 

2. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligte wird das Tragen einer FFP2-Maske (oder eine Maske vergleichbaren Standards, namentlich KN95-Masken) für die Dauer des Aufenthaltes in den Gebäuden angeordnet. Die Sitzungsgewalt der Vorsitzenden bleibt hiervon unberührt.

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