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Eltern von KITA-Kindern verlieren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz

14. Februar 2022 2 Min. Lesezeit
gericht urteil,

Die infektionsschutzrechtliche Anordnung, wonach sich ein Kindergartenkind nach dem Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Kita-Mitarbeiterin in 14-tรคgige Quarantรคne zu begeben hatte, war rechtmรครŸig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klรคger, zwei Geschwisterkinder, hatten sich nach der sofort vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im Mรคrz 2021 in hรคusliche Absonderung zu begeben, weil der Verdacht bestand, dass sie sich mit der mittels PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getesteten Kรผchenkraft der Kita zeitgleich im Essensraum aufgehalten und sich dabei bei dieser angesteckt hatten. Dagegen erhoben die Klรคger, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machten geltend, nicht ansteckungsverdรคchtig gewesen zu sein. Denn sie hรคtten weder Kontakt zu der angeblich infizierten Kรผchenkraft gehabt noch sei nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin tatsรคchlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Ein PCR-Test sei nรคmlich nicht geeignet, einen Krankheitserreger nachzuweisen. Dies gelte insbesondere, wenn der sogenannte CT-Wert, wie im Falle der Kรผchenkraft, bei 34 gelegen habe.

Der Rechtsstreit wurde betreffend das eine Geschwisterkind von den Beteiligten in der mรผndlichen Verhandlung รผbereinstimmend beendet. Der Bruder hatte mit seiner Klage gegen die Quarantรคneanordnung keinen Erfolg. Er sei, so die Koblenzer Richter, ansteckungsverdรคchtig gewesen, sodass die Quarantรคneanordnung ihm gegenรผber zu Recht ergangen sei. Ausreichend dafรผr sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit fรผr die Annahme, dass ein Kontakt zu einer ansteckungsfรคhigen Person stattgefunden habe; ein sicherer Nachweis sei demgegenรผber nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der PCR-Test stelle nach den gegenwรคrtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Nachweis fรผr die Annahme der Ansteckungsfรคhigkeit der Kรผchenmitarbeiterin mit dem Coronavirus dar. Dies gelte jedenfalls so lange, wie keine zuverlรคssigere Nachweismรถglichkeit als das PCR-Testverfahren entwickelt sei. Darรผber hinaus seien fรผr die Beurteilung der Ansteckungsfรคhigkeit des Klรคgers die bei der Kรผchenmitarbeiterin aufgetretenen, fรผr das Coronavirus typischen Krankheitssymptome, wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen, das zum damaligen Zeitpunkt diffuse und rasch ansteigende Infektionsgeschehen im Kreisgebiet u.ย a. unter Einfluss der hochansteckenden britischen Corona-Virus-Mutation sowie der damals noch langsame Impffortschritt von Relevanz. Die Risikoeinschรคtzung des Beklagten, der Klรคger habe รผbertragungsrelevanten Kontakt zu der Kรผchenmitarbeiterin gehabt, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Annahme sei angesichts des zeitgleichen Aufenthalts mit der symptomatischen Kรผchenmitarbeiterin im Essensraum von zirka zehn bis zwanzig Minuten sowie deshalb gerechtfertigt, weil die Kontaktsituation in Kitas schwer zu รผberblicken sei und der Klรคger keinen Mund-Nasen-Schutz getragen habe.

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