Die infektionsschutzrechtliche Anordnung, wonach sich ein Kindergartenkind nach dem Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Kita-Mitarbeiterin in 14-tägige Quarantäne zu begeben hatte, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger, zwei Geschwisterkinder, hatten sich nach der sofort vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im März 2021 in häusliche Absonderung zu begeben, weil der Verdacht bestand, dass sie sich mit der mittels PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getesteten Küchenkraft der Kita zeitgleich im Essensraum aufgehalten und sich dabei bei dieser angesteckt hatten. Dagegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machten geltend, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein. Denn sie hätten weder Kontakt zu der angeblich infizierten Küchenkraft gehabt noch sei nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Ein PCR-Test sei nämlich nicht geeignet, einen Krankheitserreger nachzuweisen. Dies gelte insbesondere, wenn der sogenannte CT-Wert, wie im Falle der Küchenkraft, bei 34 gelegen habe.
Der Rechtsstreit wurde betreffend das eine Geschwisterkind von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend beendet. Der Bruder hatte mit seiner Klage gegen die Quarantäneanordnung keinen Erfolg. Er sei, so die Koblenzer Richter, ansteckungsverdächtig gewesen, sodass die Quarantäneanordnung ihm gegenüber zu Recht ergangen sei. Ausreichend dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass ein Kontakt zu einer ansteckungsfähigen Person stattgefunden habe; ein sicherer Nachweis sei demgegenüber nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der PCR-Test stelle nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Nachweis für die Annahme der Ansteckungsfähigkeit der Küchenmitarbeiterin mit dem Coronavirus dar. Dies gelte jedenfalls so lange, wie keine zuverlässigere Nachweismöglichkeit als das PCR-Testverfahren entwickelt sei. Darüber hinaus seien für die Beurteilung der Ansteckungsfähigkeit des Klägers die bei der Küchenmitarbeiterin aufgetretenen, für das Coronavirus typischen Krankheitssymptome, wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen, das zum damaligen Zeitpunkt diffuse und rasch ansteigende Infektionsgeschehen im Kreisgebiet u. a. unter Einfluss der hochansteckenden britischen Corona-Virus-Mutation sowie der damals noch langsame Impffortschritt von Relevanz. Die Risikoeinschätzung des Beklagten, der Kläger habe übertragungsrelevanten Kontakt zu der Küchenmitarbeiterin gehabt, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Annahme sei angesichts des zeitgleichen Aufenthalts mit der symptomatischen Küchenmitarbeiterin im Essensraum von zirka zehn bis zwanzig Minuten sowie deshalb gerechtfertigt, weil die Kontaktsituation in Kitas schwer zu überblicken sei und der Kläger keinen Mund-Nasen-Schutz getragen habe.