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Ende der Bundesnotbremse für den Kreis Ahrweiler

Außengastronomie und Hotels dürfen öffnen – keine Testpflicht mehr im Handel

Ende der Bundesnotbremse !
Für den Kreis Ahrweiler gelten ab heute Nacht, 0:00 Uhr, die Regelungen der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP

Außengastronomie und Hotels dürfen öffnen – keine Testpflicht mehr im Handel

Im Kreis Ahrweiler hat die Sieben-Tage-Inzidenz gestern, 11. Mai 2021, den fünften Werktag in Folge den Schwellenwert von 100 unterschritten (7-Tage-Inzidenz laut RKI: 85). Somit treten in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, 12. auf 13. Mai, 0:00 Uhr, die Corona-Schutzmaßnahmen der sogenannten „Bundesnotbremse“ außer Kraft. Stattdessen gelten die Regelungen der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Hierdurch kommt es unter anderem zu folgenden Lockerungen:

  • Die nächtlichen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nicht mehr;
  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich (Kinder bis einschließlich 14 Jahre bleiben dabei unberücksichtigt);
  • Die Außengastronomie darf unter Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzmaßnahmen (wie Testpflicht und Terminvereinbarung) öffnen;

  • Alle öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht – auch auf den Parkplätzen – und Personenbegrenzung) geöffnet. Die Testpflicht entfällt;

  • Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich. Kann die Maskenpflicht aufgrund der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Testpflicht;

  • Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (eigene sanitäre Einrichtungen, geschlossene Gemeinschaftseinrichtungen – hierzu zählen auch Frühstücksräume – keine Sport- und Freizeitaktivitäten, Kontakterfassung, Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Bereichen) öffnen. Bei Hotels, Ferienhäusern und Jugendherbergen gilt die Testpflicht, bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden eine Testung vorzunehmen;

  • Kontaktfreier Sport ist im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen wieder möglich. Kinder bis einschließlich 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu 20 anderen Kindern zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers kontaktfrei Sport machen.
    In Innenbereichen (zum Beispiel Fitnessstudios, Tanzschulen, etc.) gelten neben dem Abstandsgebot (bis zu drei Meter) die Testpflicht und die Personenbegrenzung eine Person pro 40 Quadratmeter. Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist nicht erlaubt; lediglich die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet. Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht;

  • Die Innenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, etc. dürfen öffnen und die Testpflicht entfällt. In allen Bereichen gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, Vorausbuchungspflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung;

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und weitere kulturelle Einrichtungen dürfen ebenfalls wieder unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen öffnen. Für einen Besuch ist jedoch eine Voranmeldung nötig.

10. Corona-Bekämpfungsverordnung wird verlängert

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