Entlassung eines Polizisten auf Probe
Der 25-jรคhrige Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwรคrterzeit zum Mai 2018 als Polizeivollzugsbediensteter in das Beamtenverhรคltnis auf Probe รผbernommen. Im Mai 2019 fuhr ein Fahrzeug im Rahmen einer Verfolgungsfahrt auf den Streifenwagen auf, in dem der Antragsteller saร. Nachdem andere Polizeibeamte die beiden Personen aus dem Tatfahrzeug zu Boden gebracht und fixiert hatten, trat der Antragsteller auf einen der Tatverdรคchtigen mehrfach ein.
Darauf erklรคrte das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhรคltnis auf Probe.
Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Ein Beamter auf Probe kรถnne entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewรคhre.
Eine Bewรคhrung setze voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befรคhigung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Vorliegend seien schon angesichts des kรถrperlichen Angriffs auf einen bereits gefesselten Tatverdรคchtigen ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Antragstellers berechtigt. Das Fehlverhalten, das in einer Videoaufnahme dokumentiert sei, stelle sich als so gravierend dar, dass das fรผr den Polizeivollzugsdienst unabdingbar erforderliche Vertrauen in eine zukรผnftige ordnungsgemรครe, an rechtsstaatlichen Regeln ausgerichtete Amtsfรผhrung durch den Antragsteller nachhaltig zerstรถrt sei. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob auch aus anderen Grรผnden Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers oder an seiner dienstlichen Befรคhigung bestรผnden. Stehe eine mangelnde Bewรคhrung fest, dรผrfe eine Entlassung auch bereits vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden.
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(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Oktober 2020, 4 L 587/20.MZ)
