Aufgrund einer anonymen Strafanzeige führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren – zunächst – gegen drei ehemalige und einen aktiven Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz wegen Vergehen nach dem Waffengesetz.
Diese vier Beschuldigten im Alter zwischen 74 und 53 Jahren aus dem Rhein-Lahn-Kreis, den Landkreisen Mayen-Koblenz und Vulkaneifel sowie der Stadt Koblenz sollen nach dem Inhalt der anonymen Anzeige insbesondere ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Befugnisse Schusswaffen, Munition und Munitionsteile besessen und geführt haben.
Am 08.09.2020 wurden die Privaträume von drei Beschuldigten und Räumlichkeiten des Kampfmittelräumdienstes in Koblenz durchsucht.
Dabei wurden insgesamt 11 Schusswaffen, Kartuschen, Patronen, alte Zünder und delaborierte Fundstücke sichergestellt.
Die Beschuldigten, von denen zwei einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragt haben, haben bislang von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Bei der Durchsuchung der Dienststelle des Kampfmittelräumdienstes in Koblenz wurden in Spinden von vier weiteren aktiven Mitarbeitern Munition verschiedener Kaliber und eine verrostete Schusswaffe sichergestellt. Deswegen wurden in dieser Woche auch gegen diese vier Personen im Alter zwischen 32 und 52 Jahren aus den Landkreisen Mayen-Koblenz sowie den Städten Koblenz und Neuwied Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.
Die Ermittlungen dauern an.
Insbesondere sind sämtliche sichergestellten Gegenstände kriminaltechnisch zu untersuchen und ihre Herkunft zu ermitteln. Zudem ist auch den neu hinzugekommenen Beschuldigten noch rechtliches Gehör zu gewähren.
Weitergehende Auskünfte können zum Schutz der erforderlichen Ermittlungen und der schutzwürdigen privaten Interessen der Beschuldigten (§ 12a Absatz 2 Ziffern 1 und 3 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz) auch auf Nachfrage nicht erteilt werden.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.