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Ermittlungsverfahren bei AWO Kreisverbänden im Raum Westerwald

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen vier ehemalige Vorstandsmitglieder der insolventen AWO Kreisverbände Westerwald und Altenkirchen sowie gegen zwei frühere Mitarbeiter und drei frühere Mitarbeiterinnen dieser Kreisverbände Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – in Koblenz erhoben.
Die Angeschuldigten sind zwischen 42 und 79 Jahren alt.

Einem Mitarbeiter und einer Mitarbeitern des AWO Kreisbandes Westerwald e.V. wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und August 2014 in 101 Fällen gemeinschaftlich und gewerbsmäßig gegenüber dem Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V. Seminare vorsätzlich falsch abgerechnet und hierdurch bei jeder Abrechnung den Tatbestand des Betruges in einem besonders schweren Fall verwirklicht zu haben. Der Schaden der Stiftung soll sich auf 260.000,- EUR belaufen. Sie trat als Fördergeberin für die Seminare auf und bezuschusste deren Durchführung abhängig von der Anzahl der Teilnehmer. Gegen die beiden Mitarbeiter des AWO Kreisverbandes Westerwald e.V. besteht der Verdacht, dass sie die Teilnehmerzahlen der Seminare durchgängig zu hoch angegeben haben. Darüber hinaus besteht gegen einen der beiden Mitarbeiter der Verdacht des versuchten Prozessbetruges zum Nachteil des AWO Kreisverbandes Westerwald e.V., weil er in einem von dem Insolvenzverwalter gegen ihn angestrengten Zivilprozess die Verantwortlichkeiten für die Betrugstaten zum Nachteil der Stiftung bewusst unrichtig dargestellt haben soll.

Dieser Mitarbeiter war darüber hinaus bei der AWO Bildung und Arbeit Westerwald gGmbH, deren alleiniger Gesellschafter der AWO Kreisverband Westerwald e.V. war, beschäftigt. Er soll in dieser Eigenschaft und als Mitarbeiter des Kreisverbandes bei zwei lokalen Handwerksbetrieben zwischen Mai 2013 und Februar 2015 Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, die die gGmbH infolge ihrer Insolvenz im Februar 2015 nicht mehr bezahlen konnte. Da die drohende Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund des Bekanntwerdens der Betrugsserie zum Nachteil der Stiftung absehbar war, wird dem Mitarbeiter der gGmbH Betrug zum Nachteil der Bauhandwerker in drei Fällen vorgeworfen. Der Schaden der Handwerker soll 25.000,- EUR betragen.

Zusätzlich soll dieser Mitarbeiter die Kapitaldienstfähigkeit der gGmbH in Verhandlungen über eine Bürgschaft der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz vorsätzlich falsch dargestellt haben, indem er wiederum die Betrugsserie zum Nachteil der Stiftung verschwieg. Auch dies bewertet die Staatsanwaltschaft als Betrug, der Schaden der Investitions- und Strukturbank beläuft sich auf 28.500,-. EUR.

Einem ehemaligen Vorstandsmitglied des AWO Kreisverbandes Westerwald e.V., das nicht an den ursprünglichen Betrugstaten zum Nachteil der Stiftung beteiligt war, legt die Staatsanwaltschaft zur Last, nach Aufdeckung des Abrechnungsbetruges Ende 2014 die Verantwortlichkeiten erkannt und dennoch wissentlich unrichtige Angaben über die Verantwortlichen gegenüber der Stiftung und dem Insolvenzverwalter gemacht zu haben. Dieses Verhalten bewertet die Staatsanwaltschaft als einen erneuten Betrug zum Nachteil der Stiftung, als Verheimlichen von Vermögenswerten – nämlich von Regressansprüchen – und als Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AWO Kreisverbandes Westerwald e.V. Das Verheimlichen von Vermögenswerten und das Verschleiern von wirtschaftlichen Verhältnissen verwirklicht nach der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift den Tatbestand des Bankrotts.

Das vorbezeichnete ehemalige Vorstandsmitglied des AWO Kreisverbandes Westerwald e.V. und einer der angeklagten Mitarbeiter des Kreisverbandes sollen nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zudem für das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in 10 Fällen mit einer Schadenssumme von 3.800,- EUR verantwortlich sein.

Die Anklage legt zwei Mitarbeiterinnen und drei ehemaligen Vorstandmitgliedern des ebenfalls insolventen AWO Kreisverbandes Altenkirchen e.V. zur Last, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hat, das Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V. in 70 Fällen zwischen Dezember 2011 und Februar 2015 durch vorsätzliche falsche Abrechnung von Seminarteilnehmern um insgesamt 363.000,- EUR betrogen zu haben. Auch die Verantwortlichen des AWO Kreisverbandes Altenkirchen e.V. sind verdächtig, die Teilnehmerzahlen der Seminare durchgängig zu hoch abgerechnet zu haben. Ein weiterer Mitarbeiter des AWO Kreisverbandes Altenkirchen e.V. soll an den bandenmäßig begangenen Betrugstaten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Kreisverband Anfang 2013 beteiligt gewesen sein. Den drei Mitarbeitern des AWO Kreisverbandes Altenkirchen e.V. legt die Anklage auch gewerbsmäßiges Vorgehen zur Last, weil sie nicht fremdnützig zugunsten des Verbandes, sondern auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelten.

Darüber hinaus sollen zwei der Vorstandsmitglieder und eine Mitarbeiterin dafür verantwortlich sein, dass kurz nach dem Insolvenzantrag des AWO Kreisverbandes Altenkirchen e.V. im November 2015 ein Betrag von 1.525,- EUR von einem Bankkonto des Kreisverbandes abgehoben und nicht in die Insolvenzmasse weitergeleitet wurde. Den Vorstandsmitgliedern wird täterschaftlicher Bankrott durch Beiseiteschaffen von Insolvenzmasse, der Mitarbeiterin Beihilfe hierzu vorgeworfen.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst den Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist und das Landgericht über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Betruges gemäß § 263 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Tatbestand des Betruges wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt u.a. dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat. Betrug in besonders schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Handelt der Täter gewerbs- und bandenmäßig, droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.

Wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB macht sich strafbar, wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt macht sich gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Das Gesetz sieht für Taten des Bankrotts gem. § 283 StGB oder des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

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