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Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen Theaterintendanten der Stadt Trier

24. Februar 2022 4 Min. Lesezeit
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Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Trier Anklage gegen den ehemaligen Intendanten des Theaters Trier wegen Untreue zum Landgericht Trier erhoben. Das Verfahren gegen den ehemaligen Kulturdezernenten, gegen den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht der Untreue im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Zusatzvergรผtung von 1.000 Euro an den Intendanten im Juli 2016 besteht, ist mit Zustimmung des Landgerichts Trier gemรครŸ ยง 153a der Strafprozessordnung gegen die Auflage einer Schadenswiedergutmachung vorlรคufig eingestellt worden. Soweit weitere Sachverhalte Gegenstand der Ermittlungen gegen den Dezernenten waren, war eine Strafbarkeit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nachweisbar.

1. Die Staatsanwaltschaft hรคlt den ehemaligen Intendanten, dem neben der kรผnstlerischen auch die kaufmรคnnische Leitung des Theaters oblag, fรผr hinreichend verdรคchtig, sich im Zeitraum von Mรคrz bis November 2016 im Wesentlichen wegen folgender Sachverhalte wegen Untreue strafbar gemacht zu haben:

Ihm wird vorgeworfen, unter Verletzung der ihm als Generalintendanten des Stadttheaters obliegenden Plicht, mit den zur Verfรผgung stehenden Haushaltsmitteln nach den Grundsรคtzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu wirtschaften, bei drei Theaterproduktionen Verpflichtungen eingegangen zu sein, die die fรผr die jeweiligen Produktionen geplanten Budgets jeweils in erheblichem Umfang รผberzogen. Ihm war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft spรคtestens Ende Mรคrz 2016 bekannt, dass das Theater unter seiner kรผnstlerischen und kaufmรคnnischen Leitung im Jahr 2015 ein hohes Defizit erwirtschaftet und das Budget um ca. 1,3 Mio. EUR รผberzogen hatte. Trotz Kenntnis von Bestehen und AusmaรŸ der Haushaltsรผberschreitung soll er sich in den drei angeklagten Fรคllen ohne Rรผcksicht auf die damit verbundenen Mehrkosten entschieden haben, aufwendige Produktionen โ€“ zum Teil unter Verlegung der Auffรผhrungen in auswรคrtige Spielstรคtten und unter Engagement zahlreicher Gastkรผnstler โ€“ ins Werk zu setzen, durch die die jeweiligen Produktionsbudgets in erheblichem Umfang รผberzogen wurden. Durch die รœberschreitung der jeweiligen Produktionsbudgets soll der Stadt Trier nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Vermรถgensschaden in Hรถhe von insgesamt ca. 260.000,00 EUR entstanden sein.

Ihm wird weiterhin zur Last gelegt, unter Missachtung der Vergaberichtlinien der Stadt Trier einen Auftrag fรผr veranstaltungstechnische Leistungen (Beschallung, Beleuchtung, etc.) im Zusammenhang mit einer Inszenierung an einer auswรคrtigen Spielstรคtte freihรคndig an ein Unternehmen fรผr Veranstaltungstechnik vergeben zu haben, obwohl nach den Richtlinien der Stadt Trier die Vergabe nur nach รถffentlicher Ausschreibung unter Beteiligung der zentralen Vergabestelle der Stadt Trier hรคtte erfolgen dรผrfen. Die unter VerstoรŸ gegen die Vergaberichtlinien erfolgte Vergabe hatte zur Folge, dass die Stadt Trier einen Teilbetrag der vom Land Rheinland-Pfalz fรผr die Produktion geleisteten Fรถrderung (in Hรถhe von 16.600 Euro) zurรผckzahlen musste. รœberdies musste die Stadt Trier einen Betrag von knapp 25.000,00 EUR an das beauftragte Veranstaltungsunternehmen zurรผckzahlen, den dieses der Stadt im Rahmen des vom Angeschuldigten erteilten Auftrags unzulรคssig als Sponsoring-Leistung fรผr die vom Angeschuldigten eingerรคumte Werbemรถglichkeit durch Schilder, Banner, etc. vergรผtet hatte.

Gegenstand der Anklage ist weiter der Vorwurf, nach Absage der Durchfรผhrung einer Auffรผhrung aufgrund mangelnden Zuschauerinteresses einen Auflรถsungsvertrag mit einer fรผr die Veranstaltung engagierten Band geschlossen zu haben. Der Auflรถsungsvertrag habe der Band einen Anspruch in voller Hรถhe des vereinbarten Honorars gewรคhrt, obwohl im ursprรผnglichen Vertrag vereinbart gewesen sei, dass der Honoraranspruch bei Unmรถglichkeit der Durchfรผhrung des Auftrages entfalle und nur die bereits erbrachten Leistungen zu vergรผten seien. Durch die volle Vergรผtung der Band, die aufgrund der Absage der Auffรผhrung nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hatte, soll der Stadt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Vermรถgensschaden in Hรถhe von 5.000,00 EUR sein.

Der Angeschuldigte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Er vertritt die Auffassung, der Tatbestand der Untreue sei nicht erfรผllt.

Das Landgericht Trier hat nunmehr รผber die Zulassung der Anklage und die Erรถffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Bis zu einer etwaigen rechtskrรคftigen Verurteilung gilt fรผr den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.ย 

2. Gegen den ehemaligen Kulturdezernenten der Stadt Trier besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Verdacht, sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Intendanten am 28.07.2016 wegen Untreue strafbar gemacht zu haben. Der Dienstvertrag sah neben einer monatlichen Grundvergรผtung eine jรคhrliche Zusatzvergรผtung von bis zu 12.000,00 EUR bei Erreichen bestimmter Zielvorgaben vor. Der Kulturdezernent traf allerdings mit dem Intendanten eine ergรคnzende Vereinbarung, nach der das Erfolgshonorar โ€žzur Vermeidung eines Liquiditรคtsengpassesโ€œ in Raten von 1.000,00 EUR monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werde. Die Vereinbarung der ratenweisen Vorauszahlung des Erfolgshonorars, ohne dass die im Dienstvertrag festgelegten Zielvorgaben erreicht waren, war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig. Da die Vereinbarung bereits im September 2016 wieder aufgehoben wurde, kam es lediglich zu der Auszahlung einer einzelnen Rate in Hรถhe von 1.000,00 EUR. Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Landgerichts Trier gemรครŸ ยง 153a StPO vorlรคufig gegen die Auflage eingestellt, den hierdurch eingetretenen Schaden wieder gut zu machen.

Im รœbrigen ist das Ermittlungsverfahren gegen den Kulturdezernenten gemรครŸ ยง 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da eine Strafbarkeit nach dem Ergebnis der durchgefรผhrten Ermittlungen nicht nachweisbar war. Zwar nahm der Dezernent auf Anordnung des Oberbรผrgermeisters der Stadt Trier ab Juni 2016 gemeinsam mit dem Intendanten die Budgetverantwortlichkeit fรผr den Theateretat wahr. Angesichts der im Rahmen der Ermittlungen festgestellten Unzulรคnglichkeiten bei der Haushaltsfรผhrung des Theaters, insbesondere des Fehlens belastbarer Produktionsbudgets im Theaterbetrieb sowie des Fehlens von รœbersichten der vorhandenen, abgeschlossenen oder geplanten Vertrรคge und der damit verbundenen Honorare, Reise- und รœbernachtungskosten, lieรŸ sich nicht feststellen, dass der ehemalige Kulturdezernent, der nicht in den operativen Theaterbetrieb eingebunden war, mit dem fรผr eine Strafbarkeit wegen Untreue erforderlichen Vorsatz handelte, durch die von ihm mitgetroffenen Entscheidungen das bereits entstandene Defizit der Stadt noch zu vergrรถรŸern.

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