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Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer einer Mainzer Bank wegen Geldwäsche – Anklage erhoben

Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Geschäftsführer einer Mainzer Bank wegen Geldwäsche; Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen zwei ehemalige Geschäftsführer und vier weitere, teilweise ehemalige Mitarbeiter einer Mainzer Bank Anklage zum Landgericht – große Strafkammer – in Mainz erhoben. Den Angeschuldigten deutscher Nationalität im Alter zwischen 37 und 63 Jahren wird zur Last gelegt, die Herkunft inkriminierter Gelder in Höhe von insgesamt rund 160 Mio. € verschleiert zu haben. Das Verfahren gegen eine weitere Mitarbeiterin der Bank wurde aus gesundheitlichen Gründen abgetrennt.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Ermittlungen dänischer und belgischer Strafverfolgungsbehörden gegen eine mutmaßlich international agierende Tätergruppierung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Steuerbetruges zum Nachteil der Königreiche Dänemark und Belgien. Aus diesen Taten letztlich begünstigt wurden US-amerikanische Pensionsfonds. Von der eingangs genannten Geldsumme sind etwa 7 Mio. € zum Nachteil des belgischen Fiskus, der übrige Teil zum Nachteil des dänischen Fiskus erlangt worden.

Den Beschuldigten der in Dänemark geführten Ermittlungsverfahren wird dort vorgeworfen, den dänischen Finanzbehörden vorgetäuscht zu haben, dänische Aktien gekauft und am Dividendenstichtag Dividenden erhalten zu haben, von denen die dänischen Finanzbehörden eine Quellensteuer einbehalten hätten. Tatsächlich seien die Aktiengeschäfte jedoch nicht durchgeführt und daher auch keine Dividende ausgeschüttet und keine Quellensteuer abgeführt worden. Die in Dänemark Beschuldigten hätten sodann gegenüber dem dänischen Fiskus bewusst der Wahrheit zuwider geltend gemacht, dass es sich bei den Inhabern der Aktien um US-amerikanische Gesellschaften handele, die in den USA bereits besteuert würden und die daher nach den zwischen Dänemark und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Rückerstattung der angeblich gezahlten Quellensteuer hätten. Der dänische Fiskus erlitt durch die antragsgemäß erfolgten Steuerrückerstattungen in den Jahren zwischen 2012 und 2015 einen Schaden, der sich in Euro auf einen kleinen einstelligen Milliardenbetrag beläuft.

Einige der Pensionsfonds unterhielten auch bei der verfahrensgegenständlichen Mainzer Bank Konten, über die die Tätergruppierung erschlichene Rückerstattungsbeträge weiterleitete.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift haben die ehemaligen Geschäftsführer und Mitarbeiter dieser Mainzer Bank in der Zeit zwischen Februar 2015 und Mai 2017 in Kenntnis des beschriebenen Tatplans und damit in Kenntnis der nach den Ermittlungen der dänischen und belgischen Behörden kriminellen Herkunft der Kontoguthaben die Gelder auf Konten der Pensionsfonds bei der Mainzer Bank angenommen, keine Geldwäscheverdachtsmeldung entsprechend der Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz vorgenommen und die Gelder auf Konten verschiedener Firmen in unterschiedliche Länder weitergeleitet und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert.

Die Staatsanwaltschaft bewertet die Handlungen der Angeschuldigten als gemeinschaftlich begangene banden- und gewerbsmäßige Geldwäsche. Die beiden ehemaligen Geschäftsführer befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst den Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden ist. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Mainz.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Geldwäsche wird gem. § 261 StGB bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat – zum Beispiel einem gewerbs- oder bandenmäßigen Betrug oder einer gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung – herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, sind auch Gegenstände erfasst, die aus einer im Ausland begangenen Straftat herrühren. Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Für den Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

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