Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer strafbarer Handlungen
Die Staatsanwaltschaft Koblenz fรผhrt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 37 Jahre alten deutschen Staatsangehรถrigen aus dem Landkreis Mayen-Koblenz wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Belรคstigung, der Nรถtigung sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften.
Am 28. Mai 2020 soll der Beschuldigte auf einer Straรe in Polch einem 13-jรคhrigen Mรคdchen รผber dessen Kleidung an die Brust gegriffen haben.
Am 26.Juli 2020 soll er sich mit seinem E-Bike in Pillig aufgehalten haben, wo er zwei Mรคdchen im Alter von 11 Jahren und einen 12-jรคhrigen Jungen angesprochen und sich mit ihnen in ein leer stehendes Haus begeben haben soll.
Hier soll er sodann vor den drei Kindern sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen haben. Als die Kinder aufgrund des von ihnen wahrgenommenen Geschehens aus dem Haus fliehen wollten, soll der Beschuldigte ein Mรคdchen am Arm ergriffen haben, um es an der Flucht zu hindern.
Dem Mรคdchen gelang es jedoch sich aus dem Griff zu befreien und gemeinsam mit den anderen Kindern aus dem Haus zu flรผchten.
Nachdem sich aufgrund einer รffentlichkeitsfahndung und weiterer intensiver Ermittlungen der Kriminalinspektion Mayen ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergeben hatte, wurden Ende August 2020 zwei von dem Beschuldigten genutzte Wohnungen durchsucht.
Dabei wurden neben einem E-Bike und Kleidungsstรผcken auch elektronische Beweismittel sichergestellt, die in der Folgezeit ausgewertet wurden.
Dabei ergab sich der Verdacht, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon mehrere Dateien besessen haben soll, die Bilder mit sexuellen Handlungen an Kindern enthalten.
Auch soll der Beschuldigte nach Angaben eines Anfangs September 2020 vernommenen Mannes aus dem Familienkreis bereits zwischen Ende Mai 2000 und Ende Mai 2002 in zwei Fรคllen sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen und dies in einem weiteren Fall versucht haben. Seinerzeit waren der Beschuldigte zwischen sechzehn und achtzehn sowie das mutmaรliche Opfer zwischen zwรถlf und vierzehn Jahre alt. Der Beschuldigte bestreitet alle mรถglichen Taten.
Nachdem sich im Rahmen der weiteren Auswertung der Asservate Anfang November 2020 Hinweise darauf ergeben hatten, der Beschuldigte plane mรถglicherweise weitere Missbrauchshandlungen, wurde er am 10. November 2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vorlรคufig festgenommen und der zustรคndigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgefรผhrt. Diese erlieร am selben Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz einen Haftbefehl wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Rechtliche Hinweise:
Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird gemรคร ยง 176 Strafgesetzbuch bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt (Absatz 1) oder sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt (Absatz 4 Ziffer 1). ยง 176 Absatz 1 Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor und ยง 176 Absatz 4 Ziffer 1 Strafgesetzbuch eine solche von drei Monaten bis zu fรผnf Jahren).ย
Nach ยง 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsรคchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt zu beschaffen oder wer eine solche Schrift besitzt. Das Gesetz sieht hierfรผr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise kรถrperlich berรผhrt und dadurch belรคstigt, wird gemรคร ยง 181i StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wegen Nรถtigung wird nach ยง 240 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen รbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nรถtigt.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemรครen Durchfรผhrung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis gefรผhrt ist oder zu fรผhren sein wird. Fรผr den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
