Die Staatsanwaltschaft Koblenz fรผhrt gegen 13 mรคnnliche und 7 weibliche Beschuldigte bulgarischer Staatsangehรถrigkeit im Alter von 30 bis 67 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges sowie der Anstiftung hierzu (ยงยง 264 Absatz 1 Nr. 1, 26 Strafgesetzbuch).
Gegen einen 36 Jahre alten Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, er habe fรผr sich und die รผbrigen Beschuldigten Antrรคge auf Corona-Soforthilfe bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt oder jedenfalls zur Stellung derartiger Antrรคge angestiftet. Die Antrรคge sollen unrichtige oder unvollstรคndige Angaben hinsichtlich subventionserheblicher Tatsachen enthalten haben. Der 36jรคhrige Beschuldigte soll den Mitbeschuldigten fรผr deren Antragstellung E-Mail-Adressen und auf ihn eingetragene Telefonnummern รผberlassen haben. In mehreren Antrรคgen sollen Empfรคngerkonten angegeben worden sein, รผber die der 36jรคhrige Beschuldigte verfรผgungsbefugt ist.
Bei den 19 weiteren Beschuldigten handelt es sich um Antragsteller von Corona-Soforthilfe. Gegen sie besteht der Verdacht, dass sie in ihren Antrรคgen unrichtige oder unvollstรคndige Angaben eintrugen. Nach den bisherigen Ermittlungen sollen zahlreiche Gewerbe fingiert, Gewerbeanmeldungen rรผckdatiert und Antrรคge trotz anderweitiger Einkรผnfte aus Arbeitslohn gestellt worden sein. In 14 Fรคllen kam es zur Auszahlung von jeweils 9.000 EUR. Gegen den 36jรคhrigen Beschuldigten besteht daher aufgrund der Schadenssumme der dringende Verdacht des Subventionsbetruges in einem besonders schweren Fall (ยง 264 Absatz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch).
Dem Ermittlungsverfahren liegen Geldwรคscheverdachtsmeldungen von Kreditinstituten sowie Strafanzeigen der Investitions- und Strukturbank zugrunde. Die Ermittlungen wurden durch das Landeskriminalamt und die Kriminaldirektion Koblenz gefรผhrt.
In dem Verfahren haben in den frรผhen Morgenstunden des 17.12.2020 mehr als 100 Einsatzkrรคfte des Polizeiprรคsidiums Koblenz und des Polizeiprรคsidiums Einsatz, Logistik und Technik umfangreiche Durchsuchungen durchgefรผhrt und 19 Durchsuchungsbeschlรผsse in Wohn- und Geschรคftsrรคumen in Koblenz und anderen Orten im nรถrdlichen Rheinland-Pfalz vollstreckt.
Es konnten umfangreiche Beweismittel โ insbesondere auch Mobiltelefone der Beschuldigten โ sichergestellt werden. Auรerdem wurden vorlรคufige vermรถgensabschรถpfende Maรnahmen ergriffen.
Gegen den 36jรคhrigen Beschuldigten wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt, der auf den Haftgrรผnden der Flucht- und Verdunkelungsgefahr beruht.Der Beschuldigte wird im Verlauf des 17.12.2020 der zustรคndigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgefรผhrt.
Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtliche Hinweise:
Gemรคร ยง 264 Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer fรผr die Bewilligung einer Subvention zustรคndigen Behรถrde รผber subventionserhebliche Tatsachen fรผr sich oder einen anderen unrichtige oder unvollstรคndige Angaben macht, die fรผr ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges gem. ยง 264 Absatz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Tรคter aus grobem Eigennutz fรผr sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention groรen Ausmaรes erlangt. Der Subventionsbetrug ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fรผnf Jahren, in besonders schweren Fรคllen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Gemรคร ยง 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Tรคter bestraft, wer vorsรคtzlich einen anderen zu dessen vorsรคtzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsรคchliche Anhaltspunkte dafรผr bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemรครen Durchfรผhrung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis gefรผhrt ist oder zu fรผhren sein wird. Fรผr alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt