Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 41 männliche und sieben weibliche Beschuldigte im Alter zwischen 21 und 67 Jahren, die die Staatsangehörigkeit von insgesamt 9 verschiedenen Staaten besitzen, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des gewerbsmäßigen Betruges sowie der Beihilfe hierzu.
24 Beschuldigte sind verdächtig, teilweise seit 2017 gewerbsmäßig mittels sog. Servicefirmen Abdeckrechnungen in großem Umfang erstellt und in den Verkehr gebracht zu haben. Dadurch sollen sie es ihren Auftraggebern ermöglicht haben, Schwarzarbeit in der Baubranche zu verschleiern und zu finanzieren. Die durch die Beschuldigten betriebenen Servicefirmen haben ihren Geschäftssitz in Hessen, im Rhein-Main-Gebiet. Die Firmen sollen den Geschäftsbetrieb eines Bauunternehmens lediglich vorgetäuscht, tatsächlich aber sog. Abdeckrechnungen erstellt haben. Gegenstand solcher Rechnungen sind angebliche Subunternehmerarbeiten, die indes nicht erbracht worden sein sollen. Es besteht der Verdacht, dass die Rechnungsempfänger die fingierten Rechnungen trotzdem beglichen, weil die Betreiber der Servicefirmen ihnen die Gelder unmittelbar nach Überweisung abzüglich einer Provision bar zurückzahlten und die Rechnungsempfänger die in Rechnung gestellten, fingierten Subunternehmerleistungen als Betriebsausgaben verbuchen konnten. Dadurch sollen erhebliche Bargeldbeträge zur Verfügung gestanden haben, um Löhne zu zahlen, ohne Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge in die Sozialkasse der Bauwirtschaft abzuführen. Der den Betreibern der Servicefirmen zur Last gelegte Gesamtschaden soll ca. 15 Millionen EUR betragen.
Bei den übrigen 24 Beschuldigten handelt es sich um die Käufer der Abdeckrechnungen. Die Käufer der Abdeckrechnungen stehen in Verdacht, als Geschäftsführer oder Inhaber ihrer in Mainz, Worms und Ludwigshafen, Frankfurt am Main, Sachsen und Niedersachsen ansässigen Bauunternehmen mittels dieses Systems Bauaufträge teilweise mittels Schwarzarbeit ausgeführt und sich dadurch zugleich große Wettbewerbsvorteile gegenüber redlichen Unternehmen verschafft zu haben. Im Fall eines im Landkreis Hameln-Pyrmont in Niedersachsen ansässigen Bauunternehmens beträgt der vorläufig ermittelte Schaden circa neun Millionen Euro. In den frühen Morgenstunden des 28.07.2021 haben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Koblenz ca. 450 Einsatzkräfte unter der Federführung des Hauptzollamtes Koblenz und des Zollkriminalamtes Köln in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle Frankfurt am Main I und der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll des Zollkriminalamtes insgesamt 50 Wohnungen und Geschäftsräume in Mainz und Worms, im Landkreis Hameln-Pyrmont, in Hessen, Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen durchsucht. Dabei konnte umfangreiches Beweismaterial sichergestellt werden.
Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen ergriffen, indem die Bankkonten der beteiligten Firmen gepfändet und beträchtliche Vermögenswerte gesichert wurden. Zum Einsatz kamen auch Spezialkräfte des Zolls für IT-Forensik und Vermögensabschöpfung. Zudem suchten Bargeldspürhunde des Zolls und der Polizei in mehreren Durchsuchungsobjekten nach verstecktem Geld. Gegen insgesamt fünf Beschuldigte serbischer, slowenischer und deutscher Staatsangehörigkeit, darunter drei Betreiber der Servicefirmen und zwei Rechnungskäufer, wurden Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt. Sie wurden heute der zuständigen Ermittlungsrichterin vorgeführt, die die Haftbefehle aufrechterhielt und in Vollzug setzte. Die Beschuldigten befinden sich nun in verschiedenen Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz in Untersuchungshaft. Aus ermittlungstaktischen Gründen werden derzeit keine weitergehenden Anfragen beantwortet werden können. Rechtliche Hinweise: Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt macht sich gemäß § 266a StGB strafbar, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Wegen Betruges macht sich gemäß § 263 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug ist ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.