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Fall des Monats Februar 2024

23. Februar 2024 5 Min. Lesezeit
Gericht Dรผsseldorf

Fall des Monats Februar 2024

Schadensersatz- und Auskunftsansprรผche nach Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty

Bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprรผche der Klรคgerin gegen die Herstellerin des Impfstoffs
Comirnaty bei von der Klรคgerin nach einer Impfung behaupteten Gesundheitsschรคden?

Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Urteil vom 18.01.2024, Az.: 1 O 258/22 (nicht rechtskrรคftig)

Sachverhalt:

Die Klรคgerin wurde dreimal mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty geimpft.
Sie behauptet, seit den Impfungen unter einer Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Mรผdigkeit,
Erschรถpfung, Erbrechen und Lรคhmungserscheinungen, zu leiden. Ihrer Ansicht nach beruhen diese Beeintrรคchtigungen auf den erfolgten Impfungen.

Die Klรคgerin beantragt u. a., die Beklagte zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes (mindestens 150.000,00
โ‚ฌ) zu verurteilen. Zudem soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aus der Schรคdigungshandlung bereits entstandenen und kรผnftig entstehenden Schรคden zu ersetzen. AuรŸerdem verlangt sie von der Beklagten eine Vielzahl von Auskรผnften nach ยง 84 a AMG hinsichtlich der Bestandteile, Tests und Auswirkungen des Impfstoffes.

Die Beklagte rรผgt, dass sich aufgrund des Sachvortrags der Klรคgerin schon keine tatsรคchlichen Anhaltspunkte fรผr einen Zusammenhang zwischen den Impfungen der Klรคgerin und den behaupteten gesundheitlichen Beeintrรคchtigungen der Klรคgerin ergeben. Insbesondere sei hierbei nicht annรคhernd ausreichend zum Gesundheitszustand der Klรคgerin vor den Impfungen vorgetragen worden. Zudem ist die
Beklagte der Ansicht, dass das Nutzen-Risiko-Verhรคltnis des verwendeten Impfstoffs positiv sei. Die
Fach- und Gebrauchsinformationen hรคtten zu jeder Zeit dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft
entsprochen.

Die Entscheidung:

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Es bestehe auf Grundlage des Vortrags der Klรคgerin kein Anspruch nach ยง 84 Abs. 1 AMG.

Das AMG sei zwar anwendbar, weil es sich bei dem Impfstoff um ein Arzneimittel im Sinne des Gesetzes

handele. Die Klรคgerin habe jedoch einen auf die streitgegenstรคndlichen Impfungen zurรผckzufรผhrenden
Gesundheitsschaden nicht hinreichend dargelegt.

Die Klรคgerin treffe im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast, die beinhalte,

jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall fรผr und gegen eine Schadensverursachung sprechen.
Dies schlieรŸe auch und insbesondere solche Informationen ein, รผber die nur die Klรคgerin verfรผgt, wie
zum Beispiel Angaben zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren oder die Einnahme anderer
Arzneimittel. Dieser Darlegungslast sei die Klรคgerin nicht ausreichend und widerspruchsfrei nachgekommen.

Insbesondere lege die Klรคgerin ihren Gesundheitszustand vor der Impfung und eine Kausalitรคt der Impfung hinsichtlich der vorgetragenen Gesundheitsschรคden nicht ausreichend dar.
Aus den von der Klรคgerin eingereichten fragmentarischen Unterlagen ergebe sich zudem, dass die von
der Klรคgerin vorgetragenen Beschwerden zumindest teilweise bereits vor der Impfung vorlagen.

Aufgrund der mangelnden Substantiierung des Klรคgervortrags brauche daher nicht entschieden werden, ob der gegenstรคndliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhรคltnis aufweist. Die Frage, ob

eine Vorlage an den EuGH angezeigt ist oder ein Informationsfehler im Sinne des ยง 84 Abs. 1 AMG
vorliegt, mรผsse ebenfalls nicht beantwortet zu werden.

Weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen seien aufgrund der nicht substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens ebenfalls nicht gegeben. Auch der begehrte Auskunftsanspruch nach
ยง
84 a AMG setze voraus, dass die Klรคgerin Tatsachen darlegt, die die Annahme begrรผnden, dass ein
konkretes Arzneimittel einen Schaden im Sinne des ยง 84 Abs. 1 AMG verursacht hat.

Auszug aus dem Gesetz รผber den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)

ยง 84
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getรถtet oder der Kรถrper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

1.
das Arzneimittel bei bestimmungsgemรครŸem Gebrauch schรคdliche Wirkungen hat, die รผber ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares MaรŸ hinausgehen oder

2.
der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden
Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und
Dauer seiner bestimmungsgemรครŸen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschรคdigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall fรผr oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprรผche nach dieser Vorschrift aus anderen Grรผnden als der fehlenden Ursรคchlichkeit fรผr den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umstรคnden davon auszugehen ist, dass die schรคdlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.


ยง 84 a

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrรผnden, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschรคdigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach ยง 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfรคlle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sรคmtliche weiteren Erkenntnisse, die fรผr die Bewertung der Vertretbarkeit schรคdlicher Wirkungen von Bedeutung sein kรถnnen.

Die ยงยง 259 bis 261 des Bรผrgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem รผberwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenรผber den Behรถrden, die fรผr die Zulassung und รœberwachung von Arzneimitteln zustรคndig sind. Die Behรถrde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem รผberwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprรผche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberรผhrt.

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