Am 24.06.2020 geriet auf der BAB 61 gegen 21:00 Uhr ein deutscher Lastzug in den Fokus der Schwerverkehrskontrolleure der Verkehrsdirektion Koblenz, weil vorne am LKW eine orangefarbene Warntafel angebracht war, eine solche aber am Heck des Anhängers fehlte. Da die orangefarbene Kenntlichmachung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern hinweist, ist diese bei verladenem Gefahrgut sowohl vorne, als auch hinten an den Fahrzeugen anzubringen. Bei Fahrten ohne Gefahrgut ist die Kenntlichmachung insgesamt zu entfernen oder abzudecken.
Bei der anschließenden Kontrolle auf dem Autobahnparkplatz Struth stellten die Beamten schließlich eine Vielzahl von Verstößen fest. So befanden sich neben diversen Stückgütern auch insgesamt 540 Liter Gefahrgut der Klasse 3 auf der Ladefläche, was allein schon bedeutete, dass der Zug nicht ordnungsgemäß als Gefahrguttransport gekennzeichnet war. Aber damit nicht genug: Die gesamte Ladung, auch das entzündbare, flüssige Gefahrgut, war nicht gesichert. Vorgeschriebene funktionsfähige Feuerlöscher befanden sich nicht im Fahrzeug und auch die vom Fahrer mitzuführende Schutzausrüstung fehlte teilweise.
An dem im Schichtbetrieb eingesetzten Gespann wurden zudem nicht unerhebliche technische Mängel, unter anderem eine stark ausgeschlagene Achsaufhängung, Reifenmängel und Ölverlust am Getriebe festgestellt. Teilweise fehlten Abdeckungen, so dass scharfkantige Teile hervorstanden und eine Verletzungsgefahr darstellten.
Im Weiteren wurden die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers vor Ort geprüft und es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehrfach über längere Zeiträume ohne erforderliche Fahrerkarte in Betrieb genommen wurde.
Aufgrund der fehlenden Ladungssicherung hätte es während der Fahrt jederzeit zu einem Verrutschen der Ladung, auch der mit Gefahrgut befüllten Kanister, kommen können. Dies hätte zu einer Beschädigung der Behältnisse oder möglichenfalls zu einem Gefahrgutaustritt führen können. Rettungs- und Einsatzkräfte wären aufgrund der heckseitig fehlenden Gefahrgutkenntlichmachung in einem Schadensfall unnötigen Gefahren ausgesetzt, da das Gespann möglichenfalls nicht als Gefahrguttranssport erkannt worden wäre.
Dem Fahrer wurde die Weiterfahrt direkt untersagt. Erst nach ordnungsgemäßer Sicherung der Ladung, Vorlage der gesamten mitführungspflichtigen Gefahrgut-Schutzausrüstung und einem Nachweis über die ordnungsgemäße Behebung der festgestellten Fahrzeugmängel wird ihm eine Weiterfahrt von polizeilicher Seite wieder gestattet werden. Auf ihn und die weiteren für die Beförderung Verantwortlichen kommen jetzt entsprechende Bußgeldverfahren zu.
Rückfragen bitte an:
Verkehrsdirektion Koblenz