Infektionsschutzgesetzes haben die Bundeslรคnder Coronaschutzverordnungen erlassen, die vorerst bis zum 19. April 2020 gelten. Als Ordnungswidrigkeiten sind auch Grillen und Picknick im Freien ohne Ausnahme verboten. Bei Verstรถรen dagegen wird ein Buรgeld gegen jede angetroffene Person verhรคngt.
Jetzt herrscht aber Unsicherheit, ob Grillen grundsรคtzlich verboten ist. Den BIAG (Barbecue Industry Association Grill e.V.) haben dazu diverse Anfragen erreicht – sowohl von Verbrauchern als auch von Medien. Aus diesem Anlass hier eine Klarstellung.
Im hรคuslichen Bereich ist das Grillen erlaubt, wenn daran ausschlieรlich die zum Hausstand gehรถrenden Personen teilnehmen, es nicht in eine “wilde Party” ausartet und auch keine anderen – z.B. Nachbarn – belรคstigt werden. Auch in diesen schwierigen Zeiten kann also das Grillvergnรผgen daheim im Familienkreis ein bischen Abwechslung in die heimische Kรผche und den Alltag bringen.
Pressekontakt:
Barbecue Industry Association Grill (BIAG) e.V.
