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Haftbefehl gegen Betreiber eines Telegram-Kanals vollstreckt

5. August 2022 3 Min. Lesezeit
Menden Passanten mit zerschlagener Glasflasche bedroht

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – Zentralstelle Staatsschutz – und die Staatsschutzabteilung des LKA Hamburg haben am heutigen Morgen in Hamburg-Kirchwerder einen Durchsuchungsbeschluss sowie einen Haftbefehl gegen den Verantwortlichen eines “national-bolschewistischen” Telegram-Kanals vollstreckt. Das gegen den 31-jรคhrigen Deutschen gefรผhrte Verfahren betrifft den Verdacht des VerstoรŸes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (ยง 22a KrWaffKontrG), das versuchte Anwerben fรผr fremden Wehrdienst (ยง 109h StGB) sowie die Billigung von Straftaten (ยง 140 Nr. 2 StGB). Nach bisherigen Ermittlungen war der Beschuldigte Verantwortlicher des Telegram-Kanals “Das andere Deutschland”, der sich als pro-russische national-bolschewistische Plattform verstand, auf der offen Sympathien fรผr den von Russland angezettelten Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet wurden. In diesem Zusammenhang ist der 31-Jรคhrige dringend verdรคchtig, in jedenfalls vier Fรคllen durch Verwendung des Symbols “Z” in einem eindeutigen Kontext den russischen Angriffskrieg unterstรผtzt und damit eine Straftat nach ยง 13 Vรถlkerstrafgesetzbuch gebilligt zu haben.1 Darรผber hinaus besteht gegen ihn in sechs weiteren Fรคllen der dringende Tatverdacht, in gleicher Weise das “Z”-Symbol unter Verwendung der von ihm genutzten Accounts bei Facebook und VK.com verbreitet zu haben. Zudem posierte der Beschuldigte auf einem Foto mit einer Waffe, augenscheinlich ein Sturmgewehr AK-47. Ob es sich dabei um eine dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende echte Waffe handelt, ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Nach aktuellen Erkenntnissen plante er fรผr den 18. August 2022 die Ausreise aus dem Bundesgebiet in Richtung Minsk/Belarus. Das Landesamt fรผr Verfassungsschutz hatte in eigener Zustรคndigkeit umfangreiche Recherchen vorgenommen und entsprechende Erkenntnisse der Polizei รผbermittelt. Im Zuge der heutigen Durchsuchung wurden diverse Datentrรคger sichergestellt, ferner mehrere Messer und andere Gegenstรคnde, deren strafrechtliche Relevanz รผberprรผft wird. Ein Sturmgewehr AK-47 konnte bislang nicht sichergestellt werden. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts hat den Haftbefehl heute Vormittag verkรผndet und in Vollzug gesetzt. Weitere Auskรผnfte zum Verfahrensstand kรถnnen derzeit nicht erteilt werden. Hamburg, 04. August 2022 Oberstaatsanwรคltin Mia Sperling-Karstens Tel.: 040/42843 1699 E-Mail:ย Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.deย 1 Das Symbol “Z” steht fรผr russisch “Za Pobedu”, deutsch: “Auf den Sieg” Ausfรผhrungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz รผber die Kontrolle von Kriegswaffen) ยง 22a Sonstige Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fรผnf Jahren wird bestraft, wer… 6. รผber Kriegswaffen sonst die tatsรคchliche Gewalt ausรผbt, ohne daรŸ a) der Erwerb der tatsรคchlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder … Strafgesetzbuch (StGB) ยง 109h Anwerben fรผr fremden Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer auslรคndischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militรคrischen oder militรคrรคhnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zufรผhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fรผnf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. ยง 140 Belohnung und Billigung von Straftaten Wer eine der in ยง 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in ยง 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach ยง 176 Absatz 1 oder nach den ยงยง 176c und 176d 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den รถffentlichen Frieden zu stรถren, รถffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (ยง 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vรถlkerstrafgesetzbuch (VStGB) ยง 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg fรผhrt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg gefรผhrt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung fรผr die Bundesrepublik Deutschland herbeigefรผhrt wird. (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souverรคnitรคt, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhรคngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

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