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Haftbefehl gegen Betreiber eines Telegram-Kanals vollstreckt

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – Zentralstelle Staatsschutz – und die Staatsschutzabteilung des LKA Hamburg haben am heutigen Morgen in Hamburg-Kirchwerder einen Durchsuchungsbeschluss sowie einen Haftbefehl gegen den Verantwortlichen eines “national-bolschewistischen” Telegram-Kanals vollstreckt. Das gegen den 31-jährigen Deutschen geführte Verfahren betrifft den Verdacht des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a KrWaffKontrG), das versuchte Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) sowie die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB). Nach bisherigen Ermittlungen war der Beschuldigte Verantwortlicher des Telegram-Kanals “Das andere Deutschland”, der sich als pro-russische national-bolschewistische Plattform verstand, auf der offen Sympathien für den von Russland angezettelten Angriffskrieg gegen die Ukraine bekundet wurden. In diesem Zusammenhang ist der 31-Jährige dringend verdächtig, in jedenfalls vier Fällen durch Verwendung des Symbols “Z” in einem eindeutigen Kontext den russischen Angriffskrieg unterstützt und damit eine Straftat nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch gebilligt zu haben.1 Darüber hinaus besteht gegen ihn in sechs weiteren Fällen der dringende Tatverdacht, in gleicher Weise das “Z”-Symbol unter Verwendung der von ihm genutzten Accounts bei Facebook und VK.com verbreitet zu haben. Zudem posierte der Beschuldigte auf einem Foto mit einer Waffe, augenscheinlich ein Sturmgewehr AK-47. Ob es sich dabei um eine dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende echte Waffe handelt, ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Nach aktuellen Erkenntnissen plante er für den 18. August 2022 die Ausreise aus dem Bundesgebiet in Richtung Minsk/Belarus. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte in eigener Zuständigkeit umfangreiche Recherchen vorgenommen und entsprechende Erkenntnisse der Polizei übermittelt. Im Zuge der heutigen Durchsuchung wurden diverse Datenträger sichergestellt, ferner mehrere Messer und andere Gegenstände, deren strafrechtliche Relevanz überprüft wird. Ein Sturmgewehr AK-47 konnte bislang nicht sichergestellt werden. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts hat den Haftbefehl heute Vormittag verkündet und in Vollzug gesetzt. Weitere Auskünfte zum Verfahrensstand können derzeit nicht erteilt werden. Hamburg, 04. August 2022 Oberstaatsanwältin Mia Sperling-Karstens Tel.: 040/42843 1699 E-Mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de 1 Das Symbol “Z” steht für russisch “Za Pobedu”, deutsch: “Auf den Sieg” Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) § 22a Sonstige Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer… 6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder … Strafgesetzbuch (StGB) § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

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